Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 10
Bekanntmachung betreffend Tarifordnung für die 2. Der 8 10 der Tarifordnung für die deutsche Schuh—
deutsche Schuhindustrie. ndustrie als Schutzbestimmung im Interesse der Schonung
der Arbeitskraft jugendlicher Gefolgschaftsmitglieder
greift nur Platz im Falle einer regelmäßigen wöchent—
ichen Arbeitszeit von 48 Stunden und darüber, bei
velcher die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden und mehr
veträgt.
Neustadt a. d. Haardt, den 11. Mai 1936.
Der Treuhänder der Arbeit für das Wirtschafisgebiet
Saarland⸗-Pfalz
In Vertretung
Dr. Stähler

15. Mai 1936

Seite 109

1. Zu den Glasmaschinen in 89 der Tarifordnung
für die deutsche Schuhindustrie gehören nicht automäatisch,
das heißt selbständig glasende Maschinen, bei denen die
Tätigkeit des diese Maschinen bedienenden Gefolgschafts⸗
mitgliedes lediglich im Zubringen oder Wegnehmen des
Materials besteht. Durch den 89 werden somit nicht
erfaßt automatisch glasende Brandsohlen- und Kappen—
glasmaschinen. Dagegen haben sich die Sachverständigen
für eine Unterstellung der Boden- und Gelenkglas—
—X
des 89 ausgesprochen.

II. Bekanntmachung von Tarifordnungen und von Richtlinien des Treuhänders
der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz.

Berichtigung betreffend „Tarifordnung für das
Baugewerbe im Saarland und für Teile der
Vorderpfalz vom 29. April 1936.

Ausnahme der Stadt Ludwigshafen (Rhein)“ Ziffer
1a bis p gilt für die Betriebe des Baugewerbes im
Saarland der 8'2 der „Tarifordnung für das Bau—
gewerbe im Saarland“ vom 26. März 1985, und so
weiter.

In der obengenannten Tarifordnung, veröffentlicht
in meinen Amtlichen Mitteilungen vom 1. Mai 1936
Nr. 9, Seite 101, muß es in 8 2 Absatz 2 heißen:
Anstelle des F 2 der „Tarifordnung für das Bau—
gewerbe im bayherischen Regierungsbezirk Pfalz mit

III. Bekanntmachung von Tarifordnungen und Richtlinien der Sondertreuhänder.
Tarifregister Nr. 407/3. Munchen, den 16. April 1936.
Der Treuhänder der Arbeit R.Arb.⸗“Bl. Nr. 13
für das Wirtschaftsgebiet vom 5. Mai 1936.
Banyern.
Tarifordnung, betreffend die Regelung des Arlaubs
im Jahre 1936 für die in der feinkeramischen
Industrie im Deutschen Reich beschäftigten gewerb⸗
lichen Gefolgschaftsangehörigen.
Vom 16. April 1936.

—
Abs. 4 und 5 der vorgenannten Reichstarifordnung
zu beanspruchende Urlaub bei Vollarbeit wird wie
olgt festgesetzt:
im 1. bis einschließlich 2. Jahre
der Betriebszugehörigkeit. 3 Werktage Urlaub

Als vom Herrn Reichs- und Preußischen Arbeits—
minister genäß 8 33 Abs. 1,Satz1 des Gesetzes zur
Ordnung der nanonalen Arbeit vom 20. Januar 1934
(eichsgesetzbl. J S. 45ff.) bestellter Sondertreuhänder
der Ärben in der Frage der Urlaubsregelung für die
deutsche feinkeramische Industrie erlasse ich gemäßz 8 32
Abs. 2 AOG. nach Beratung in einem Sachverständigen—
ausschuß folgende Tarifordnung zur Ergänzung des
als Tarifordnung weitergeltenden Reichstarisvertrages
für die deutsche feinkeramische Industrie, gültig ab
1. Juli 1931, nebst Aenderung vom 29. April 1932:

im 3. bis einschließlich 4. Jahre
der Betriebszugehörigkeit .4
im 5. bis einschließlich 7. Jahre
der Betriebszugehörigkeit .*

im 8. bis einschließlich 9. Jahre
der Betriebszugehörigkeit 6
            
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