Full text : 2.1936 (0002)

Amtliche Mitteilungen

DES TREVHANDERSZIDER ARBEIT
FOÜR DAs WIRTSCHAFTSGEBIET SAARLAND-PFALZ

Herausgegeben von der Dienststelle des Treuhänders
der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Saarland⸗Pfalz,
Saarbrücken 3, Großherzog⸗-Friedrich-Straße 52J,
Telephon Nr. 296 61 -2 96 62. — Erscheint monatl.
2 mal. Bestellungen durch die Post. Bezugspreis
monatlich 50 Pfennig einschließlich Bestellgeld

2. Jahrgang

15. Mai 1936

Verantwortlich für den Inhalt: Hauptmann a. D.
Gustav Böhm, Treuhänder der Arbeit für das
Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz. Drud und
Verlag: Pecheur'sche Buchdruderei, Saarbrücen,
Passagestraße 3, Telephon Nr. 20143.

Nummer 10

Inhalt:

.

Allgemeine Bekanntmachungen des
Treuhänderamtes.

Allgemeine Anordnung über die Bildung von
Vertrauensräten. .. .. Seite 108

Bekanntmachung betreffend Tarifordnung für
die deutsche Schuhindustrie..

„10909

II. Bekanntmachung von Tarifordnungen
und von Richtlinien des Treuhänders
der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet
Saarland⸗Pfalz.

Bekanntmachung von Tarifordnungen
und Richtlinien der Sondertreuhänder.
Tarifordnung betr. Urlaubsregelung für die
feinteramische Industrie im Deutschen Reich
Ergänzung der Tarifordnung für das deutsche
Lederhandschuhgewerbe vom 3. Januar 1936
Tarifordnung gilt als Ergänzung zu dem als
Tarifordnung belassenen Schnittlohntarif fllr
das deutsche Lederhandschuhgewerbe vom
28. April 1932 sowie zu dem Naht⸗ und
Stepplohntarif, gültig ab 1. April 1931.

Berichtigung der Tarifordnung über die
Entgelte für die Heimarbeit in der deutschen
Kunstblumenindustrie vom 1. April 1936 ..

Seite 109

110

IV. Gesetze — Verordnungen Erlasse.

Berichtigung betreffend Tarifordnung für
das Baugewerbe im Saarland und fur Teile
der Vorderpfalz vom 29. April 19368

„109 V. Sonstige Mitteilungen.

J. Allgemeine Bekanntmachungen des Treuhänderamtes.

Um sicherzustellen, daß in allen Betrieben mit in
der Regel mindestens 20 Beschäftigten, in denen nach
8g 5 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit
Vertrauensräte zu bilden sind, auch solche in dem ge—
setzlich vorgeschriebenen Umfang vorhanden sind, erlasse
ich folgende
Allgemeine Anordnung.

1. Wo die Bildung von Vertrauensräten aus irgend⸗
welchen Gründen nicht erfolgt oder nicht erfolgt ist, ist
mir unverzüglich hiervon vom Betriebsführer Bericht zu
erstatten.

ist mir ebenfalls vom Betriebsführer unverzüglich Bericht
zu erstatten.
3. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen diese An—
ordnung werden gemäß 8 22 des Gesetzes zur Ordnung
der nationalen Arbeit mit Geld- oder Gefängnisstrafe
geahndet.
Neustadt a. d. Haardt, den 4. Mai 1936.

Der Treuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet
Saarland-Pfalz

Böhm

2. Wo in Fällen freiwilliger Amtsniederlegung oder
aus anderen Gründen die Zahl der Vertrauensrats—
mitglieder sinkt und Stellvertreter nicht vorhanden sind,
            
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