Full text : 2.1936 (0002)

RNr. 9

1. Mai 1936

Seite 101

Ferner findet sie Anwendung auf die angeführten
Belriebe des Baugewerbes und die darin beschäftigten
gewerblichen Gefolgschaftsmitglieder der Stadt Ludwigs—
hafen / Rhein, sowie der Orte Friesenheim, Mundenheim,
Friedensau, Limburgerhof, Mutterstadt, Oggersheim,
Oppau, Rehhütte, Rheingönheim, ferner Altrip, Maudach
und Neuhofen, soweit die Gefolgschaftsmitglieder im
8 2 der „Tarifordnung für das Baugewerbe im
bayerischen Regierungsbezirk Pfalz mit Ausnahme der
Stadt Ludwigshafen / Rhein* aufgezählt sind.

zZementarbeiter, Bauhilfsarbeiter, Platzarbeiter, Tiefbau—
arbeiter, Schlepper, Maschinisten, Heizer, Schlosser,
Schmiede und Dreher auf der Baustelle, Zuschläger
ind Werbstatthelfer auf der Baustelle, sowie Jung—
zesellen, jugendliche Bauhilfsarbeiter und jugendliche
Tiefbauarbeiter Anwendung findet. Die in der
„Tarifordnung für das Baugewerbe im Saarland“
»om 26 März 1935 in der Lohntabelle aufgeführten
Steinhauer, Zimmerer im Betonbau, Dachdecker, Feuer—
ungsmaurer, Schornsteinbauer, Polierer und Schacht
neister und Lehrlinge, sowie die in der „Bezirks—
arifordnung für Baden und für Teile der Vorderpfalz“
aufgeführten Fliesenleger, Zieher und Rammer werden
demnach von der Rahmentarifordnung nicht
erfaßt, da sie zum größten Teil besonderen Reichs—
arifordnungen unterliegen. Hinsichtlich der Löhne
oleiben für sie die bisherigen Bestimmungen in Kraft.

82.

Anstelle des 81 der „Tarifordnung für das Bau—
gewerbe im bayerischen Regierungsbezirk Pfalz mit
Ausnahme der Stadt Ludwigshafen / Rhein“ gilt für
die Betriebe des Baugewerbes im Saarland der 81
der „Tarifordnung für das Baugwerbe im Saarland“
vom 26. März 1935 (Reichsarbeitsbl. Nr. 10 vom
5. April 1935 in der Fassung vom 25. Juli 1935,
Reichsarbeitsbl. Nr. 21), für die Betriebe des Bau—
gewerbes in Ludwigshafen / Rhein, sowie in den Orten
Friesenheim, Mundenheim, Friedensau, Limburgerhof,
Muiterstadt, Oggersheim, Oppau, Rehhütte, Rheingön—
heim, ferner Altrip, Maudach und Neuhofen, 81
Ziffer B des „Bezirkstarifvertrages für Baden und
Teile der Vorderpfalz“ vom 29. März 19383.
Anstelle des 82 der „Tarifordnung für das Bau—
gewerbe im bayerischen Regierungsbezirk Pfalz mit
Ausnahme der Stadt Ludwigshafen / Rhein“ Ziffer
1a—p gilt für die Betriebe des Baugewerbes im
Saarland' vom 26. März 1935, für die Betriebe des
Baugewerbes in Ludwigshafen / Rhein, sowie in den
Orten Friesenheim, Mundenheim, Friedensau, Lim—
hburgerhof, Mutterstadt, Oggersheim, Oppau, Rehhütte,
Rheingönheim, ferner Altrip, Maudach und Neuhofen
gilt 82 B des „Bezirkstarifvertrags für Baden und
Teile der Vorderpfalz vom 29. März 1933.

Zu 8 2, Absatz 1: Diese Bestimmung besagt, daß
jinsichtlich der Ortsklassen die bisherige Regelung
zestehen bleibt. Für die Betriebe im Saarland gilt
demnach die Ortsklasseneinteilung der „Tarifordnung
für das Baugewerbe im Saarland“ vom 26. März 1935,
für die Betriebe in Ludwigshafen / Rhein und die
übrigen Orte der Vorderpfalz die Ortsklasseneinteilung
der „Bezirkstarifordnung für Baden und für Teile
der Vorderpfalz“ vom 29. März 1933.

Zu 8 2, Absatz 2: Das gleiche gilt hinsichtlich
der Löhne. Für das Saarland bleiben demnach für
ille in der Tarifordnung vom 26. März 1935, in der
Fassung vom 25. Juli 1935 aufgeführten Gefolgschafts—
nitglieder die dort festgesetzten Löhne, für die Gefolg—
chaftsmitglieder in Ludwigshafen / Khein und den
vorderpfälzischen Orten die Löhne der „Bezirkstarif—
rdnung für Baden und für Teile der Vorderpfalz“
vom 29. März 1933 unverändert in Geltung.

Böhm

83

Diese Tarifordnung tritt mit der Veröffentlichung
im Reichsarbeitsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt für die
Stadt Ludwigshafen / Rhein, sowie die Orte Friesenheim,
Mundenheim, Friedensau, Limburgerhof, Mutterstadt,
Oggersheim, Oppau, Rehhütte, Rheingönheim, ferner
Altrip, Maudach und Neuhofen der „Bezirkstarifvertrag
für Baden und Teile der Vorderpfalz“ vom 29. März
1933 außer Kraft, soweit seine Bestimmungen nicht in
dieser Tarifordnung für anwendbar erklärt wurden

Böhm

Erläuterung zu der Tarifordnung für das Baugewerbe
im Saarland und für Teile der Vorderpfalz.

Zu 81: Die Rahmenbestimmungen obiger
Tarifordnung finden auf die angeführten Betriebe
des Baugewerbes und auf die gewerblichen Gefolg—
schaftsmitglieder Anwendung, soweit diese im 8 2 der
Pfälzer Bautarifordnung vom 23. Juli 1934 aufgeführt
sind. Das bedeutet, daß sie auf Maurer, Zimmerer,
Zementfacharbeiter, Einschaler für Beton, Mineure,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.