Nr. 8
15. April 1936
Seite 99
Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen
Arbeit vom 13. April 1935 (Reichsgesetzbl. JI S. 512)
findet Anwendung.
Arbeitsrechts im Saarland vom 18. Februar 1935
Reichsgesetzbl. I S. 237) finden bis zum 30. September
1936 Anwendung.
Berlin, den 17. April 1936.
Der Reichsarbeitsminister
In Vertretung
Dr. Krohn
83.
Der vom Treuhänder der Arbeit erstmalig gebildete
Sachverständigenbeirat bleibt bis zur neuen Bildung des
Sachverständigenbeirats, spätestens bis zum 30. Juni
1936, bestehen.
8 4.
Als spätester Zeitpunkt für den Erlaß einer Betriebs—
ordnung (8 5 des Artikels J der Zweiten Verordnung
zur Ueberleitung des Arbeitsrechts im Saarland in der
Fassung der Dritten Verordnung zur Ueberleitung des
Arbeitsrechts im Saarland) wird der 1. Oktober 1936
bestimmt.
Der Reichswirtschaftsminister
In Vertretung
Posse
8 5.
(1) Die Verordnung über Bildung und Aufgaben
von Betriebsausschüssen im Saarland tritt vorbehaltlich
des 8 5 Satz 2 des Artikels J der Zweiten Verordnung
zur Ueberleitung des Arbeitsrechts im Saarland mit
dem 1. Mai 1936 außer Kraft, ebenso Artikel 2 der
Dritten Verordnung zur Ueberleitung des Arbeitsrechts
im Saarland.
(2) Die Vorschriften des 8 1 des Artikels IV des
Ersten Abschnitts der Verordnung zur Ueberleitung des
Der Reichsminister des Innern
In Vertretung
Pfundtner
Sonstige Mitteilungen.