Nr. 8
15. April 1936
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6. Kriegsbeschädigten ist für die Dauer der zur amt—
lichen Untersuchung zwecks Rentenfeststellung erforder—
lichen Zeit der Lohn weiterzuzahlen, soweit die Unter⸗
suchung sich nicht außerhalb der Arbeitszeit legen läßt.
Die gleiche Vorschrift gilt für Musterungen zum Mui—
tärdienst.
7. Stirbt ein verheiratetes Gefolgschaftsmitglied nach
mindestens einer 1 jährigen Betriebszugehörigkeit, so ist
der Lohn an die Versorgungsberechtigten (Ehefrau,
minderjährige Kinder) für die Dauer von 4 Wochen
weiterzuzahlen. Dem verheirateten Gefolgschaftsmitglied
ist das ledige Gefolgschaftsmitglied im Sinne dieser
Bestimmungen gleichgestellt, das alleiniger Ernährer
der Eltern ist.
Reichsarbeitsbl. Nr. 21 vom 25. Juli 1934,
Tarifregister Nr. 139/1);
die vom Treuhänder der Arbeit für das Wirt—
schaftsgebiet Westfalen als vom Herrn Reichs—
und Preußischen Arbeitsminister bestellter Sonder
treuhänder unter dem 29. August 1934 erlassene
Tarifordnung zur Neuregelung der Löhne für
Arbeiterinnen in der Süßwarenindustrie (Reichsarbeitsbl.
Nr. 26 vom 15. September 1984.
Tarifregister Nr. 139142).
Auszug aus dem Ortsklassenverzeichnis zur Tarif—
ordnung für die Süßwarenindustrie im
Deutschen Reich.
Vom 7. März 1936.
8. In Ansehung der Betriebszugehörigkeit im Sinne
dieses Paragraphen bleibt eine Unterbrechung der Be—
triebszugehörigkeit infolge vorübergehender Betriebsein—
stellung oder Entlassung bis zur Dauer von 83 Wochen
innerhalb eines Kalenderjahres außer Betracht. Die
nach den Bestimmungen dieses Paragraphen zu ge—
währende Vergütung bemißt sich nach dem Lohn, auf
den das Gefolgschaftsmitglied ohne Eintritt des Hinde
rungsgrundes Anspruch gehabt hätte. Arbeitet das
Gefolgschaftsmitglied zur Zeit des Eintritts der Arbeits—
verhinderung im Akkord, so gilt als Lohn im Sinne
dieser Bestimmung der tarifliche Stundenlohn zuzüglich
eines Zuschlags von 15 v. H.
Frankenthal
Kaiserslautern
Landau
Ludwigshafen
Neustadt a. d.
Speyer
Waldsee
VIIT
In Vertretung
Dr. Schmelter
8 15.
Anm.
Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
1. Diese Tarifordnung tritt zu Beginn der 3. Lohn⸗
woche nach Verkündung der Tarifordnung im Reichs⸗
arbeitsblatt in Kraft.
2. Nachstehende Tarife werden mit dem Tage des
Inkrafttretens dieser Tarifordnung für die in 82
genannten Betriebe aufgehoben:
Der in Verbindung mit der Anordnung des Herrn
Reichs- und Preußischen Arbeitsministers vom
28. März 1934 über den 80. April 1934 als
Tarifordnung weitergeltende Tarifvertrag, abge—
schlossen zwischen dem Deutschen Arbeitgeber-Bund
der Schokoladen- und Zuckerwaren-Industrie und
derwandter Betriebe e. V. (Dabu), Sitz Dresden,
dem Verband der Nahrungsmittel- und Getränke⸗
arbeiter, Sitz Berlin, und dem Zentralverband
der Nahrungs- und Genußmittel-Industriearbeiter
Deutschlands, Sitz Düsseldorf, vom 25. Mai 1932,
mit Anlage 1 zu 8 2 und Anlage 2 (Löhne)
sowie dem Ortsklassenverzeichnis;
jämtliche auf Grund des unter a genannten
Tarifvertrages getroffenen Einzelabkommen;
der als Tarifordnung weitergeltende Tarifvertrag
für die niederschlesische Schokoladen- und Süß,
warenindustrie und verwandter Gewerbe vom
10. April 1933 und Lohntarif vom 17. Oktober
1932;
die vom Treuhänder der Arbeit für das
Wirtschaftsgebiet Brandenburg als vom Herrn
Reichs und Preußischen Arbeitsminister bestellter
Sondertreuhänder unter dem 11. Juli 1934
erlassene Tarifordnung zur Abänderung des über
den30. April 1934 als Tarifordnung weiter—
geltenden Tarifvertrages vom 25. Mai 1934
Die Einstufung der saarländischen Orte sowie die Ein—
gruppierung der pfälzischen Orte mit neuerrichteten Be—
trieben wird demnächst vom Sondertreuhänder erfolgen
Tarifregister Nr. 1377/1. Berlin, den 12, März 1936.
Der Sondertreuhänder R.Arb.⸗Bl. Nr. 10
für den öffentlichen Dienst. vom 5. April 1936.
Tarifordnung.
Auf Grund des 8 18 Abs. 2 des Gesetzes zur
Drdnung der Arbeit im öffentlichen Verwaltungen und
Betrieben vom 23. März 1934 (rReichsgesetzbl. IS. 250)
indere ich nach Beratung mit dem zuständigen Sach—
berständigenausschuß den als Tarifordnung weiter—
gelienden Tarifvertrag für die Angestellten bei der
bayerischen Staatsverwaltung vom 12. Dezember
1931 wie folgt ab:
83 Abs. III erhält folgenden Wortlaut:
„Jeder Angestellte hat durch Handschlag dem
Führer des Deutschen Reiches und Volkes
Adolf Hitler Treue und Gehorsam sowie gewissen—
hafte und uneigennützige Erfüllung seiner Dienst—
obliegenheiten zu geloben.
Das Gelöbnis wird durch Nachsprechen der
Worte abgelegt: Ich gelobe: Ich werde dem
Führer des Deutschen Reiches und Volkes
Adolf Hitler treu und gehorsam sein und meine
Dienstobliegenheiten gewissenhaft und uneigennützig
erfüllen.
Ablehnung des Gelöbnisses schließzt die Ein—
stellung aus und berechtigt bei bereits eingestellten
Angessellten zur fristlosen Entlassung.“
Dr. Melcher