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15. April 1936
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Jahres über 44 Stunden und mehr je Woche gearbeitet,
o hat er für je einen Urlaubstag Anspruch auf Zah—
ung des achtfachen tariflichen bzw. vereinbarten Stunden—
ohnes. Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit unter
14 Stunden je Woche kann ein Abschlag von s, bei
einer solchen unter 36 Stunden je Woche ein Abschlag
von » der Vergütung erfolgen. Bei der Urlaubs—
vergütung ist Gefolgschaftsmitgliedern, die überwiegend
im Jahre Akkordarbeit leisten, der Tariflohn zuzüglich
15 v. H. Zuschlag zu zahlen.,
9. Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs
zu zahlen.
3. Die Akordsätze müssen so festgesetzt werden, daß
bei vollwertiger Durchschnittsleistung, auf die Lohn—
woche berechnet, mindestens 15 v. H. über den tariflichen
Stundenlohn verdient werden. In jedem Falle ist
jedoch mindestens der tarifliche Stundenlohn zu zahlen.
Ein Unterschied in der Höhe des jeweiligen Akkord—
lohnes für dieselbe Akkordarbeit ist für die verschiedenen
Altersklassen nicht statthaft.
1. Das Zwischenmeistersystem ist nicht zulässig. So—
weit Prämien gewährt werden, muß in jedem Fall
das Akkordsoll gemäß Ziffer 3 erreicht werden.
8 12.
Urlaub.
1. Jedes Gefolgschafismitglied erhält nach einer
Rmonatigen Betriebszugehorigkeit alljährlich einen
Erholungsurlaub.
2. Es werden folgende Urlaubstage gewährt:
im 1. und 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit 6 Werkt.
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D 5. R
7 7. 59
7 9. —X
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nach dem 12. .
8 13.
Feiertage
Für nachstehende Feiertage wird der Lohn nach Maß—
gabe des 8 14 Ziffer 8 gezahlt:
für einen Osterfeiertag,
für den 1. Mai,
für einen Pfingstfeiertag,
für einen Weihnachtsfeiertag
814.
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Arbeitsversäumnis.
1. Ist das Gefolgschaftsmitglied durch Krankheit
oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeit
derhindert, so ist dem Führer des Betriebes unverzüglich
unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen. In
Krankheitsfällen hat das Gefolgschaftsmitglied auf
Verlangen des Führers des Betriebes innerhalb von
2 Tagen einen Krankenschein vorzulegen.
2. Bei Betriebsunfällen ist dem Gefolgschafts—
nitglied vom 4. Tage ab der Unterschiedsbetrag zwischen
Lohn und Krankengeld in Höhe von 90 v. H. zu
ahlen, und zwar bis zur Dauer
von k Tagen nach iähriger Betriebszugehörigkeit
3. Schwerkriegsbeschädigte im Sinne des
Gesetzes über die Beschäftigung von Schwerbeschädigten
vom 12. Januar 1923 (Reichsgesetzbl. J S. 57) in
Verbindung mit dem Gesetz vom 8. Juli 1926 (Reichs—
gesetzbl. J S. 398) erhalten einen Zusatzurlaub von
3 Tagen.
4. Lehrlinge bzw. jugendliche Gefolgschaftsmit⸗
glieder im 1. Lehrjahr bzw. bis zum vollendeten 15.
Lebensjahr erhalien 15 Werktage,
Lehrlinge im 2. Lehrjahr bzw. Jugendliche bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr erhalten 12 Werktage,
Lehrlinge im 3. Lehrjahr bzw. Jugendliche bis zum
dollendeten 17. Lebensjahr erhalten 9 Werktage.
5. Die Urlaubszeit, welche nach Möglichkeit in die
Monate vom 1. Maibis 30. Septemberzu legen ist, bestimmt
—
tigung der Wünsche der Gefolgschaftsmitglieder.
5. Kündigt der Führer des Betriebes das Arbeitsoerhältnis
vor Erreichung des Urlaubsanspruches (8.12
Ziffer 1), so hat das ausscheidende Gefolgschaftsmitglied
vom 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit ab für jeden
oollen Monat seiner Betriebszugehörigkeit in dem lau—
fenden Beschäftigungsjahr einen Anspruch auf Uns des
gesamten tarifmäßigen Urlaubs. Dasselbe gilt bei
berechtigter fristloser Kündigung durch das Gefolgschafts—
mitglied. Im Falle fristloser Entlassung durch den
Führer des Betriebes entfällt der Urlaubsanspruch.
7. In Ansehung der Betriebszugehörigkeit im Sinne
dieser Urlaubsbestimmungen bleibt eine Unterbrechung
der Betriebszugehörigkeit infolge vorübergehender Be—
triebseinstellung oder Entlassung bis zur Dauer von
13 Wochen außer Betracht. Als Unterbrechung der
Betriebsjugehörigkeit gilt ferner nicht die Dienstzeit in
der Wehrmacht und im Reichsarbeitsdienst.
3. Der Urlaub ist unter Fortzahlung des Lohnes
zu gewähren. Hat der Urlaubsberechtigte im Durch⸗
schnut des den Beschäftigungsjahr vorangehenden
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3. Im Falle der Erkrankung sind die in Ziffer 2
estgesetzten Zahlungen zu leisten, jedoch mit der Maß—
Jabe, daß diese Zahlung der Berechtigte nur einmal
m Kalenderjahr, und zwar nur für einen Krankheitsfall
heanspruchen kann.
4. Bei der Eheschließzung des Gefolgschaftsmitgliedes,
»ei Entbindung der Ehefrau, bei Todesfällen in der
Familie (Ehefrau, Kinder, Eltern, Geschwister, soweit
sie im Haushalt des Gefolgschaftsmitgliedes leben) ist
der Lohn für die Dauer der Arbeitsverhinderung, im
Höchstfalle jedoch für einen Arbeitstag, weiterzuzahlen.
5. Bis zur Dauer von 3 Stunden jst der Lohn bei
Versäumnis der Arbeit durch Erfüllung staatsbürger—
icher Pflichten, soweit sich diese nicht außerhalb der
Arbeit erledigen lassen, weiterzuzahlen; hierzu rechnen
Anzeigen beim Standesamt, soweit diese vom Gefolg—
chaftsmitglied persönlich vorgenommen werden müssen,
Vorladung vor Gericht und Polizei, sofern das Gefolg—
chaftsmitglied nicht Beschuldigter ist oder Gebühren für
Urbeitsversäumnis gezahlt werden.