Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker Kreisblatt

Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken — Erscheint wöchentlich
Druck und Verlag: Heinrich Hampel Sohn, Völklingen, Kühlweinstr. 3 — Fernsprecher 88 — Bezugspreis vierteljährlich o.90 Rm
Ur. 29

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Anoronung.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 3 der Verordnung über das Ver—
bot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936
(Reichsgesetzblatt IS. 955) und der Vierten Anordnung
über die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse
des Reichskommissars für die Preisbildung vom 27.
September 1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 238) in
Verbindung mit Ziffer 43 des Runderlasses des Herrn
Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. De—
zember 1937 — RfPr. IV/5 — 21 — 3732 — wird nach
Maßgabe der Entschließung des Herrn Bürgermeisters
in Sulzbach vom 30. Juni 1938 genehmigt, daß die
nach der Ortssatzung, betr. die Ubernahme der Straßen
reinigung auf die Gemeinde Sulzbach und die Er—
hebung von Beiträgen zu den Kosten dieser Veranstal—
tung, von den Vermietern als Grundstückseigentümern
zu entrichtenden Gebühren auf die Mieter anteilmäßig
umgelegt werden.

Die mit Bekanntmachung vom 23. 12. 1937 angeord—
iete Sperre der Zufahrtsstraße von Ludweiler-Warndt
zum Dorf im Warndt wird mit sofortiger Wirkung auf—
gehoben.

Saarbrücken, den 1. November 1938.
Der Landrat
J. V.
Dr. Sander.

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Bekanntmachung

über eine Bestandsaufnahme aller Pferde (Maultier,
Maulesel) und Bespannfahrzeuge.

Saarbrücken, den 10. Oktober 1938.
Der Landrat.
Preisbehörde —
J. V.
Dr. von Dewitz,
Regierungsassessor

Auf Grund des Wehrleistungsgesetzes vom 13. Juli
1938, 8 3 Abs. 2 Satz 2 und 8 15 Nrn. 1 und 2 und
der nach 8 33 dieses Gesetzes erlassenen Pferdeergänzungs—
vorschrift vom 13. August 1938 findet eine Bestands—
aufnahme aller Pferde, Maultiere und Maulesel (nach—
stehend der Kürze halber als Pferde bezeichnet) sowie
aller Bespannfahrzeuge statt.
Zu diesem Zwecke sind die Pferde und Bespannfahr—
zeuge bei dem Bürgermeister der Gemeinde anzumelden,
in der sie ihren dauernden Standort haben, und zwar
ür den Landkreis Saarbrücken bis zum 15. 12. 1938.
Zur Anmeldung verpflichtet ist in erster Linie der
Figentümer. Befindet sich das Pferd oder Bespannfahr—
zeug nicht im Besitz oder Gewahrsam des Eigentümers,
'o ist statt seiner der Besitzer oder Gewahrsamsinhaber
zur Anmeldung verpflichtet.
Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich erfol—
zen. Sie hat zu enthalten:
1. bei Pferden:
a) Vor⸗- und Familenname, Wohnort und Wohnung
des Eigentümers, Besikers oder Gewahrsams—
inhabers,
Name, Farbe und Abzeichen des Pferdes, ferner
das Geschlecht, die Größe (Stockmaß) und das
Alter des Pferdes (bei gewerbsmäßigen Pferde—
händlern sind die Handelspferde nur zahlen—
mäßig anzugeben);
2. Bei Bespannfahrzeugen:
a) Vor- und Familienname. Wohnort und Wohnung

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Bekanntmachung!

Aufgrund des 8 14, Abs. 1 des Reichsnaturschutzge—
setzes dom 26. 6. 1935 (XGEBIl. J S. 821) und des 88
Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnug vom 31. Ok—
tober 1935 (REBl. J S. 1275) wird die Eintragung des
unter Nr. 85 im Naturdenkmalbuch des Landkreises
Saarbrücken geführten Naturdenkmals „Roßkastanie in
Güdingen, Fluͤr 1, Parz. Nr. 948/ 155“ mit dem heutigen
Tage gelöscht.

Saarbrücken, den 31. Oktober 1938.

Der Landrat.
Untere Naturschutzbehörde.
J. V.
Dr. von Dewitz,
Regierungsassessor.
            
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