Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

320

06

Gebührenoroͤnung Gebührenordnung
für die Müllabfuhr in der Gemeinde Bischmisheim. für die Müllabfuhr in der Gemeinde Scheidt.

Auf Grund des 53 D. G. O. und der 881,4,7 und 8
des K. A. G. in der saarländischen Fassung vom 21. 12.
1923 wird nach Anhörung der Gemeinderäte folgende
Ordnung erlassen:

81.
. Für die Benutzung der Müllabfuhr werden von
den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke Ge—
bühren erhoben. Miteigentümer haften als Gesamt—
schuldner. Wechselt der Eigentümer des angeschlossenen
Grundstücks, so endigt die Gebührenpflicht des bisherigen
Eigentümers mit;,Ablauf des Monats, der der Eintragung
des Eigentumsüberganges in das Grundbuch vorausgeht.
Die Gebührenpflicht des neuen Eigentümers beginnt mit
dem Anfang des Monats, in den der Eigentumsüber—
gang fällt. Der Grundstückseigentümer kann die von
ihm zu entrichtende Gebühr nach Maßgabe des Miet—
Pered der Wohnungen anteilmäßig auf die Mieter um—
egen.
2. Für neubebaute Grundstücke beginnt die Gebühren—
pflicht mit dem Beginn des Monats, in dem das Ge—
bäude in Benutzung genommen wird.
3. Die Gebühr wird nach vollen Monatsbeträgen be—
rechnet, auch wenn sich die Benutzung der Müllabfuhr
nur auf einen Teil des Monats erstreckt.

82.

Die Gebühr ist eine Jahresgebühr und wird in einem
Hundertsatz des Gebäudesteuernutzungswertes oder vom
Einheitswert erhoben. Der Hundertsatz wird alljährlich
durch den Bürgermeister bei der Feststellung der Haus—
haltssatzung gemäß dem ungedeckten Ausgabebedarf für
die Müllabfuhranstalt festgesetzt. Die Gebühr ist in vier—
teliährlichen Raten an die Amtskasse zu zahlen.

83.
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlich—
ung in Kraft. Mit gleicher Wirkung tritt die Gebüh—
renordnung vom 18. 6. 1929 außer Kraft.

Bischmisheim, den 2. Juli 1938.
Der Bürgermeister.
gez. A. Feß.

Auf Grund des 83 D. G. O. und der 81,4,7 und 8
des K. A. G. in der saarländischen Fassung vom 21. 12.
1923 wird nach Anhörung der Gemeinderäte folgende
Irdnung erlassen:

8 1.
1. Für die Benutzung der Müllabfuhr werden von
»en Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke Ge—
»ühren erhoben. Miteigentümer haften als Gesamt—
chuldner. Wechselt der Eigentümer des angeschlossenen
Hrundstücks, so endigt die Gebührenpflicht des bisherigen
kigentümers mit Ablauf des Monats, der der Eintragung
»es Eigentumsüberganges in das Grundbuch vorausgeht.
Die Gebührenpflicht des neuen Eigentümers beginnt mit
»em Anfang des Monats, in den der Eigentumsüber—
zang fällt. Der Grundstückseigentümer kann die von
hm zu entrichtende Gebühr nach Maßgabe des Miet—
vertes der Wohnungen anteilmäßig auf die Mieter um—
egen.
2. Für neubebaute Grundstücke beginnt die Gebühren—
»flicht mit dem Beginn des Monats, in dem das Ge—
häude in Benutzung genommen wird.
3. Die Gebühr wird nach vollen Monatsbeträgen be—
ꝛechnet, auch wenn sich die Benutzung der Müllabfuhr
iur auf einen Teil des Monats erstreckt.

82

Die Gebühr ist eine Jahresgebühr und wird in einem
zundertsatz des Gebäudesteuernutzungswertes oder vom
kinheitswert erhoben. Der Hundertsatz wird alljährlich
zurch den Bürgermeister bei der Feststellung der Haus—
saltssatzung gemäß dem ungedeckten Ausgabebedarf für
die Müllabfuhranstalt festgesetzt. Die Gebühr ist in vier—
eljährlichen Raten an die Amtskasse zu zahlen.

83

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlich—
ung in Kraft. Mit gleicher Wirkung tritt die Gebüh—
renordnung vom 16. 11. 1932 außer Kraft.

Scheidt, den 27. Juli 1938

Der Bürgermeister.
gez. Hubig.

Genehmigt durch Verfügung des Herrn Landrats Genehmigt durch Verfügung des Herrn Landrats
oom 30. September 1938, K. II 110/05, Tgb. Nr. 3609/38. vom 30. September 1938, K. II 110/05, Tgb. Nr. 3509/38.

Veröffentlicht!

Brebach, den 8. Oktober 1938.

der Amtsbürgermeister.

Veröffentlicht!

Brebach, den 8. Oktober 1938.

der Amtsbürgermeister.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.