Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

*

2. Die Gräber haben folgende Maße:
a) Reihengräber für Kinder bis zu 14 Jahren:
Länge: 1,50 m
Breite: 0,70 m
Abstand: 0,30 m
b) Reihengräber für Personen über 14 Jahre:
Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m
Abstand: 0,30 m

8 12.
Es wird der Reihe nach beigesetzt. Umbettungen aus
einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind un—
zulässig.

8 13.

Reihengräber sind spätestens sechs Monate nach der Bei—
setzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der
Richefrist ordnungsmäßig instandzuhalten. Geschieht dies
trotz Aufforderung nicht, so können sie eingeebnet und
zingesät werden.
b) Wahlgräber:

8 14.
1. Für die Größe der Wahlgräber gelten die Maße
wie bei den Reihengräbern. Die Nutzungsrechte
an Wahlgräbern werden durch Zahlung der festge—
setzten Gebühr erworben. Über den Erwerb wird
eine Urkunde ausgestellt. Der Erwerb ist nur
möglich im Falle der sofortigen Inanspruchnahme,
oder wenn der Erwerber mindestens sechszig Jahre
alt ist. Die Übertragung an Dritte ohne Zustim—
mung der Gemeinde ist unzulässig. Die Nutzungs—
zeit wird auf vierzig Jahre festgesetzt. ä
In den Wahlgräbern können der Erwerber und
seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung
anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung.
Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, ange—
nommene Kinder und Geschwister,
) die Ehegatten der unter b bezeichneten Personen.
Wahlgräber müssen spätestens sechs Monate nach
der Besetzung bezw. nach Erwerb der Nutzungs—
rechte gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmi—
gung der Gemeinde gegen erneute Zahlung der
vebühr verlängert werden.
Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Ver—
längerung zu sorgen.

8 15.
Familiengräber können an den planmäßig vorgesehe—
nen Stellen mit Genehmigung als Grüfte ausgemauert
und überbaut werden. Die in den Grüften aufzustel—
lenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen
versehen sein.
c) Urnengraber.

8 16.
Die Urnengräber können Reihen- oder Wahlgräber
ꝛein. Die Größe beträgt 1,00 m — 1,00 m.
V. Denkzeichen und Einfriedigungen.
817.
Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedigungen, Ein—

assungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren
Anderung ist nur mit Genehmigung der Verwaltung
gestattet. Die Verwaltung ist berechtigt, Anordnungen
zu treffen, die sich auf Werkstoffe, Art und Größe der
Grabmäler, Einfriedigungen usw. beziehen. Ohne Ge—
nehmigung aufgestellte Grabmäler können auf Kosten
der Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden.
Auf Reihengräbern dürfen außer Kreuzen nur Steine auf—
zestellt werden, deren Grundfläche nicht mehr als 0,60 m
m Geviert einnimmt und deren Höhe 1,30 m nicht
ibersteigen darf. Leichensteine auf Familiengräbern sol—
en in der Regel die Höhe von 1,50 m nicht übersteigen.
lusnahmen in besonderen Fällen bedürfen der Genehmi—
zung der Gemeinde.

818.
Die Genehmigung der Gemeinde ist rechtzeitig unter
Vorlage von doppelten Zeichnungen im Maßstabe 1:10
inzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzel—
neiten ersichtlich sein.

819.
Die Genehmigung zur Aufstellung kann versagt wer—
»en, wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften der
Friedhofsordnung entspricht.

820.

Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise
möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

821.

. Die in 8 18 genannten Anlagen dürfen vor Ab—
lauf des Nutzungsrechts nicht ohne Genehmigung
der Gemeinde entfernt werden.
Nach Ablauf des Nutzungsrechtes bezw. der Ruhe—
frist bei Reihengräbern nicht entfernte Grabmäler
kinfriedigungen usw. gehen in das Eigentum der
vemeinde über.
Zünstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler,
»der solche, die als besondere Eigenart des Fried—
jofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unter—
stehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigen—
tümers, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem
zuständigen Konservator. Sie werden in einem
besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht
ohne besondere Genehmigung entfernt oder abge—
indert werden.

2.

822.

.

Jedes Grabmal muß entsprechend seiner Größe
dauerhaft gegründet sein.
Die Grabinhaber sind für alle Schäden haftbar,
die infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der
Grabmäler bezw. Abstürzen von Teilen derselben
ꝛerursacht werden.

2

VI. Herstellung, Bepflanzung und Anterhaltung der
Gräber.

8 23.

1

Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs
vürdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhal—
ten werden. Gräber, die trotz dreimaliger schrift—
licher Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten
Frist ordnungsmäßig hergerichtet werden. können
ꝛingeebnet werden.
            
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