Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigenblatt für den Kreis Saarbrücken
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken — Erscheint wöchentlich

Druck und Verlag: Heinrich Hampel Sohn, Völklingen, Kühlweinstr. 3 — Fernsprecher 88 — Bezugspreis vierteliährlich O0090 RM
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Ar. 27
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04. Jahrgang

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86.
Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur
rach vorheriger Anmeldung bei dem Bürgermeister (Ge—
neindebauamt) ausgeführt werden. Lastfuhren und Kar—
en zum Einbringen schwerer Grabsteine und sonstiger
Baustoffe können nach vorheriger Genehmigung durch
den Friedhofsaufseher den Friedhof befahren, müssen
aber sofort entladen und von dem Friedhof entfernt
verden. Diese Fuhrwerke werden bei der Zufahrt und
Ubfahrt von dem Friedhofsaufseher begleitet. Für allen
—chaden an Zuwegungen und Anlagen haftet der Be—
itzer des Fuhrwerks. Fahrzeuge für Personenbeförder—
ing können mit Erlaubnis des Friedhofsaufsehers zuge—
assen werden.
Steinsetzarbeiten dürfen an den Tagen vor Sonn—
ind Feiertagen nur in Ausnahmefällen vorgenommen
verden. In solchen Fällen haben die Unternehmer da—
ür zu sorgen, daß an den darauffolgenden Sonn- und
Feiertagen der Bauschutt beseitigt ist und die Wege in
Ordnung gebracht sind.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften.
87.

Kriedhofsordnung
für die Friedhöfe der Gemeinden des Amtsbezirks
VPrebach.

Auf Grund des 8 3 der Deutschen Gemeindeordnung
oom 30. 1. 1935 (REBl. IJ S. 49) wird nach Beratung
mit den Gemeinderäten folgende Ordnung erlassen:
J. Allgemeine Bestimmungen.
81

Der Friedhof ist Eigentum der einzelnen Gemeinden.
Er dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem
Tode in der betreffenden Gemeinde ihren Wohnsitz oder
Aufenthalt haben sowie derjenigen, die ein Anrecht auf
Besetzung eines Wahlgrabes haben. Für andere Per—
sonen bedarf es der besonderen Erlaubnis des Bürger—
meisters.

82.
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes
und des Beerdigungswesens obliegt dem Bürgermeister.

II. Ordnungsvorschriften.
83.
Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeit für
den Besuch geöffnet.

Der von dem Standesbeamten auszustellende Beerdi—
ungserlaubnisschein ist bei der für die Friedhofsange—
egenheiten zuständigen Dienststelle der Gemeinde ein—
zureichen. Hier wird die Begräbnisliste ausgefüllt und
Tag und Stunde der Beerdigung festgesetzt.
88.
Die Tiefe des Grabes für Erwaächsene beträgt in der
Regel 1,70 m, für Kinder 1,40 m.
89.
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt dreißig
Fahre für Erwachsene, bei Gräbern von Kindern im
Alter bis zu fünf Jahren zwanzig Jahre.

84.

Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des
Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der
mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.

85.
. Verboten ist innerhalb des Friedhofes:
a) das Rauchen und Lärmen,
b) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmi
gung,
das Feilbieten von Waren aller Art sowie das
Anbieten gewerblicher Dienste,
d) das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür
vorgesehenen Plätze,
e) das Abpflücken von Blumen und Sträuchern,
)) das Mitbringen von Hunden,
3) das Radfahren. Fahrräder müssen an dem da—
für vorgesehenen Platz oder vor dem Friedhof
abgestellt werden.
Kinder unter zwölf Jahren dürfen den Friedhof
nur in Begleitung Erwachsener und unter deren
Verantwortung betreten.
Kinderwagen dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaub—
nis des Friedhofsaufsehers auf den Friedhof ge—
bracht werden.

IV. Grabstätten.

810.
l. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Ge—
meinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser
Ordnung.
Die Gräber werden eingeteilt in
a) Reihengräber,
b) Wahlgräber,
c) Urnengräber.

2.

a) Reihengräber.

811.

. Es werden eingerichtet:
Reihengräber für Kinder bis zu vierzehn Jahren.
Reihengräber für Personen über vierzehn Jahre
            
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