Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Sacarbrücker Kreisblatt

Amtliches Anzeigenblatt für den Kreis Saarbrücken
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken — Erscheint wöchentlich
Druck und Verlag: Heinrich Hampel Sohn, Völklingen, Kühlweinstr. 3 — Fernsprecher 88 — Bezugspreis vierteljährlich o,00 RM
UAr. 26

64. Jahrgang

104

Polizeiliche Anordnung.

Die viehseuchenpolizeilichen Anordnungen vom 15.
Juni 1988 (Amtsblatt S. 126) und vom 8. August 1938
Amtsbatt S. 191) werden aufgehoben.

Gemäß 8 4 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 13.
November 1937 (REBl. S. 1179 ff.) wird die Schul—
straße in Lauterbach als Verbindungsstraße zwischen
Adolf-Hitler-Straße und der Straße des 13. Januar für
den Durchgangsverkehr für Fahrzeuge aller Art gesperrt.
Zuwiderhandlungen gegen diese polizeiliche Anordnung
werden auf Grund des 8 49 der Straßenverkehrs-Ord—
nung vom 13. 11. 1937 mit Geldstrafe bis zu 150. —
Reichsmark oder mit Haft bestraft.

Saarbrücken, den 17. September 1938
Der Reichskommissar für das Saarland.
J. A.
gez. Dr. Obé.

Saarbrücken, den 17. September 1938.
der Landrat.

Taubenflugsperre.
Auf Grund der Polizeiverordnung des Reichskom—
missars für das Saarland vom 5. 10. 1937 (Amtsblatt
S. 254) betreffend Sperrzeit der Tauben zum Schutze
bestellter Felder und Gärten wird hiermit für den Land—
kreis Saarbrücken zum Schutze der Herbstbestellung die
Sperrzeit der Tauben
vom 1. Oktober bis 31. Oktober 1938
testgesetzt. Die Taubenbesitzer haben ihre Tauben so
einzusperren, daß ein Ausfliegen nicht möglich ist.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 3 der Polizei—
»erordnung mit Geldstrafe bis zu 150. — oder mit
Haft bestraft.

J. V.

Dr. Sander,
Regierungsassessor.

105

viehseuchenpolizeiliche Anoroͤnung
über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.
(Bildung von Schutzgebieten).
Zum Schutze gegen die Weiterverbreitung der in
Webenheim, Fechingen und in den Schlacht- und Vieh—
höfen Saarbrücken, Neunkirchen, Dillingen u. Völklingen
herrschenden Maul- und Klauenseuche wird auf Grund
der 88 17, 18 ff. und 79, Abs. 2, des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909 (RGEBl. S. 519) mit Ermächtigung
des Reichsministers des Innern in Ergänzung der Aus—
führungsvorschriften des Bundesrates zum Viehseuchen—
gesetze vom 7. Dezember 1911 (REBl. S. 4) und der
viehseuchenpolizeilichen Anordnung des preußischen Mi—
nisters für Landwirtschaft, Domänen und Forsten (VA
VG.) vom 1. Mai 1912 (Reichs- und Staatsanzeiger
Nr. 105) folgendes bestimmt:

Saarbrücken, den 24. September 1938.
Der Landrat
J. V.
Dr. Sander

81.
Die Kreise Saarbrücken, Saarlautern, Ottweiler, Hom—
burg und St. Ingbert werden zu einem Maul- und
Klauenseuche-Schutzgebiet erklärt, auf das die Vorschriften
der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 16. Mai
1938 (Amtsblatt S. 107), in der Fassung vom 23. Mai
1938 (Amtsblatt S. 116) Anwendung finden.
Erlaubt sind jedoch der Auftrieb von Schweinen' auf
Jahr- und Wochenmärkte und der Handel mit Geflügel.
82.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unter—
liegen den Strafvorschriften der 88 74 ff. des Viehseuchen—
gesetzes.
            
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