Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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83 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
über die Bekäntpfung der Maunl⸗- und Klauendenche
(GBisdung von Schutzgebleten).
Zum Schutze gegen die Weiterverbreitung der in
Spiesen, Limbach, Erbach, Kirkel, Blieskastel und Auers—
macher ausgebrochenen Maul- und Klauenseuche wird auf
Brund der 88 17, 18 ff. und 79, Abs. 2, des Vieh—
seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) mit
Ermächtigung des Reichsministers des Innern in Er—
gänzung der Ausführungsvorschriften des Bundesrates
zum Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (RGEBl.
S. 4). und der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des
Preußischen Ministers für Landwirtschast, Domänen und
Forsten (WAVG.) vom 1. Mai 1912 (GReichs- und Staats—
anzeiger Nr. 105) folgendes bestimmt:
8 1.
Die Kreise Homburg, St. Ingbert, Ottweiler, ausge—
nommen die Amtsbezirke Eppelborn und Tholey, Saar—
brücken-Stadt, vom Kreise Saarbrücken-Land die Bür—
germeistereien Kleinblittersdorf, Brebach, Friedrichsthal,
Sulzbach, Dudweiler, Quierschied werden zu einem Maul—
und Klauenseuche-Schutzgebiet erklärt, auf das die Vor—
schriften der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 16.
Mai 1938 (Amtsblatt S. 107), in der Faffung vom
23. Mai 1938 (Amtsbl. S. 116), Anwendung finden.
82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unter—
iegen den Strafvorschriften der 88 74 ff. des Vieh⸗—
euchengesetzes.

8 5.
Werden Beamte oder Äungestellte des Rechnungsprü⸗
ungsamtes des Landkreises Saarbrücken oder besoönders
ugezogene Prüfungskräfte am gleiche Tage bei mehreren
zuswärtigen Dienfflstellen tätig, so wird die Gesamte
agesgebühr nach Maßgabe der für die einzelnen Stel—
aufgewandten Zeit auf die Gebührenpflichtigen ver—
eilt.

9 4.

Bei der Inanspruchnahme des Rechnungsprüfungsamtes
des Landkreises Saarbrücken seitens der Gemeinden, Ge—
neindeverbände uswa für auswärtige gutachtliche und
onstige Tätigkeit greifen die in den 8801bis 8 diefer
Bebührenordnung festgelegten Maßstäbe für die Ge—
zührenerhebung sinngemäß Platz
Wird, das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises
Zaarbrücken zu einer nicht mit der Kreisverwaltung im
Zusammenhaung stehenden, Prüfungs- oder sonftigen“ Tä—
igreit am Sitze der Kreisverwalkung herangezogen, so
verden die dafür zu entrichtenden Gebühren von Fall
zu Fall vom Landrat bestimmt.

8 5.
Die Gebühren werden vom Landrat festgesetzt. Sie
ind innerhalb 14 Tagen nach Anforderung an die
dreisgemeindekasse in Saarbrücken zu zahlen.
Der Landrat ist ermächtigt, in begründeten Fällen,
iamentlich für Prüfungen bei Stellen mit kultuürellem
»der fürsorgerischem Einschlag, die Gebühren zu er—
näßigen oder zu erafhen g
Für die Rechtsmittel gegen die Heranziehung zu den
ngren gelten die Bestiꝛmmungen des Kreisabgaben—
gesetzes.

3.
Die viehseuchenpolizeilichen Anordnungen vom 30. Mai
1938 Amtsbl. S. 121) und vom 15. Juͤni 1938 (Amtsblatt
 S. 126 werden aufgehoben.
Saarbrücken, den 28. Juni 1938.
Der Reichskommissar für das Saarland.
J. A.:
gez. Dr. Obe.

87.
Die Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
1938 in Kraft.
Saarbrücken, den 21. Juni 1938.
—AIV Der Kreisausschuß des Landkreises Saarbrücken.
(gez.) Dr. Kurth.
Siegel) JSandrat.
85 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die in der Gemeinde Auersmacher
jerrschende Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der
58 17. 47, 48 des Viehseuchengesetzes vom 86. Juni
1909 (RF6GBl. S. 519, in Verbindung mit den 88 1381f.
der viehseuchenpolizeilichen Anordnuͤng des Preußischen
Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom
. Mai 1912 GBeilage zu Stück 105 des Reichs- und
Ztaatsanzeigers) mit“ Ermächtigung des Reichskommnr
ars für das Saarland angeordnet:
Der Teil der Gemeinde Auersmacher, der zwischen
»er von Hanweiler (Zollstelle) nach Bliesbolchen füh—
senden Straße und der Blies gelegen ist, bildet einen
Zperrbezirk, auf den die Vorschriften der im Kreisbtati
Nr. 6, und 7 von 1938 veröffentlichten viehseuchen—
»Oolizeilichen Anordnungen Anwendung finden. I
Der übrige Teil der Gemarkung Auersmacher einschließ⸗
ich des Dorfes Auersmacher wird als Beobachtungs—
gebiet erklärt.
Saarbrücken, den 28. Juni 1938.
Der Landrat.
Dr. Sander.

84 Ord nung
über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung
von Prüfungen durch das Rechnungsprüfungsami des
Laudkreises Saarbrücken.
Auf Grund des 8 4 des Kreisabgabengesetzes in der
Fassung vom 21. Dezember 1923 (Amtsblatt Seite 317)
in Verbindung mit 8 2 der Verordnung über die An—
passung der Landesverwaltung im Saarland an die
Grundsätze des nationalsozialistischen Staates vom 31.
Juli 1935 GReichsgesetzblätt i, Seite 1058) hat der
Kreisausschuß des Landkreises Saarbrücken am-21. Juni
1938 folgende Gebührenordnung erlafsen:

84.
Für die Durchführung von Prüfungen durch das Rech—
nungsprüfungsamt, des Landkreises Saarbrücken (Ord—
nungsprüfungen, Kassen- und Vorratsprüfungen, Bilanz-,
Organisations-, Wirtschaftlichkeits- und sonstige Prüfun—
gen) haben die Gemeinden, Gemeindeverbände und son—
stigen Dienststellen Gebühren zu entrichten. Als Gebühr
wird für jeden Arbeitstag, den ein Beamter oder Ange—
stellter des Rechnungsprüfungsamtes bei der Gemeinde,
dem Gemeindeverbande oder bei einer sonstigen Dienst⸗
stelle verbringt, ein gleichmäßiger Satz von 10,— (zehn)
Reichsmark erhoben. Als Arbeitstag im Sinne des vor—
stehenden Satzes gilt jeder auswärüge Prüfungstag mit
einer Reisedauer von mehr als sechs Stunden, Für aus
wärtige Prüfungsgeschäfteé, die diese Reisedauer an einem
Tage nicht erreichen, werden die Gebühren nach Stunden
berechnet, wobei für jede angefangene Stunde der Reise⸗
dauer ein Betrag von 1,25 RM. in Anfatz gebracht wird.
Die Gebühren für Prüfungen in Nachbarorken im Sinne
der Reisekostenbestimmungen bemessen fich nach dem
gleichen Satze.

6 Bekanntmachung.
Auf Grund des Schreibens des Herrn Reichs- und
zreußischen Ministers des Innern vom 4. April 1935
7 Nr. II 2,731/35 b — und gemäß dem Erlaß des
breußischen Handelsministers und des Preußischen Mi—
nisters, des Innern vom 15. Juni 1912 — 6 Bl.
5. 484 — bestelle ich den Regierungsasfessor Dr Sander
ür die Dauer seiner Tätigkeit beim Landratsamt Saar—
rücken zum ständigen stellvertretenden Vorsitzenden des
Lersicherungsamtes Saarbrücken-Land.
Saarbrücken, den 29. Juni 1938.
Dberversicherungsamt Saarbrücken.
J. V.:
jgez. Binder, Regierungsdirektor.

82.
Werden bei Prüfungen gemäß 8 1 vom Rechnungs—
brüfungsamte des Landkreises Saarbrücken besondere
Prüfer oder Prüfungsstellen hinzugezogen, so treten zu
den allgemeinen Prüfungsgebühren zusaßtzlich die Kosten,
die durch die Inanspruchnahme der sonstigen Prüfer oder
Prüfungsstellen mehr entständen sind. In allen übrigen
Fällen sind mit den allgemeinen Prüfungsgebühren
etwaige zusätzliche Nebenkosten des Prüfungsgeschäftes
abgegolten.

Sacebrüden, den 1. Juli 1938

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