Jdie Uebertragung eines Rechts, kraft dessen der
Abschluß eines Vertrages verlangt werden kann,
der aͤuf Uebereignung eines Grundstückes gerichtet
ist,
die Uebertragung eines Rechts, kraft dessen die
neb ereignung eines Grundstuͤcks verlangt werden
ann,
die Erklärung, daß ein durch Vertrag begründe—
tes Recht auf Uebereignung eines Grundstücks
nicht dein, der im Vertrag als Berechtigter be—
zeichnet ist, sondern einem anderen zusteht;
3. sonstige Rechtsvorgänge, die es ohne Uebertragung
des Eigentums einem anderen rechtlich oder wirt—
schaftlich ermöglichen, über ein Grundstück auf eigene
Rechnung zu verfügen.
(3) Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertrags—
eile die Verpflichtung zur Uebereignung eines Grund—
stücks begründet, ist sowohl die Vereinbarung über die
deistung des einen als auch die Vereinbarung über die
Leiftung des anderen Vertraägsteils Erwerbsvorgang oder
Veräußerungsvorgang. 86
Ausnahmen.
(1) Als Erwerbs- und Veräußerungsvorgang bleiben
außer Betracht
1 der Grundstückserwerb von Todes wegen im Sinn
des Erbschaftsteuergesetzes und Grundstückschenkun—
gen unter Lebenden im Sinn des Erbschaftsteuer—
gesetzes;
der Erwerb eines Grundstückes durch Miterben zur
Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der über—
lebende Ehegatte gleich, wenn er mit den Erben des
verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Ver—
mögen zu teilen hat. Den Miterben stehen außerdem
ihre Ehegatten gleich, wenn sie auf Grund bestehen—
den Güterstands Grundstücke ohne besondere rechts—
geschäftliche Uebertragung miterwerben;
3. der Erwerb eines Grundstücks durch einen Ehegatten
bei Begründung der ehelichen Gütergemeinschaft;
der Erwerb eines Grundstücks durch Teilnehmer an
einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft
zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern
an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre
Ehegatten gleich, wenn sie auf Grund bestehenden
Guͤterstands Grundstücke ohne besondere rechtsge—
schäftliche Uebertragung miterwerben;
der Erwerb eines Gründstücks durch Personen, die
mit dem Veräußerer in gerader Liniéè verwandt sind,
einschließlich der durch Annahme an Kindes Statt
Verbundenen. Den Eltern stehen Stiefeltern gleich;
den Abkömmlingen stehen ihre Ehegatten gleich, wenn
sie auf Grund bestehenden Güterstands Grundstücke
ohne besondere rechtsgeschäftliche Uebertragung mit—
erwerben;
der Erwerb eines Grundstücks durch Reich, Länder
und Gemeinden (Gemeindeverbände) oder sonstige
Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn der
Erwerb aus Anlaß des Uebergangs von Aufgaben von
der einen auf die andere Körperschaft oder aus An—
laß von Grenzänderungen stattfindet;
der Erwerb eines Grundstücks, bei dem auf Grund
besonderer reichsrechtlicher Vorschriften eine Wert—
zuwachssteuer nicht erhoben werden darf.
(2) Als Erwerbs- und Veräußerungsvorgang bleiben
außerdem die folgenden Tauschvorgänge außer Betracht:
1. Der Austausch von Grundstücken im Umlegungsver—
fahren sowie der freiwillige Austausch zur besseren
Bewirtschaftung von zersplitterten land- und sorst—
wirtschaftlichen Grundstücken, wenn die zuständige
Behörde ihn als zweckdienlich anerkennt;
der Austausch von Grundstücken zur besseren Ge—
staltung von Bauflächen oder zur Grenzregelung,
wenn die zuständige Behörde den Austausch ange—
ordnet hat oder ihn als zweckdienlich anerkennt;
der Austausch von Feldesteilen zwischen angrenzen—
den Bergwerken und die Vereinigung zweier oder
mehrerer Bergwerke zu einem einheitlichen Ganzen
(Konsolidation);
die Entziehung eines Grundstücks gegen Zuteilung
eines Ersatzgrundstücks in solchen Fällen, in denen
die Entschädigung für das entzogene Grundstück auf
Grund gesetzlicher Vorschriften in Grundstücken ge—
währt wird (Gandentschädigung).
(3) Beruht der Erwerb eines Grundstücks auf einem
der im Absaätz 1 bezeichneten Rechtsvorgänge, so wird der
»orausgegangene, auf den Erwerb des Grundstücks ge—
richtete Rechtsvorgang als Erwerbsvorgang behandelt.
Beruht der Erwerb eines Grundstücks auf einem der im
Absatz 2 bezeichneten Tauschvorgänge, so wird derjenige
Rechtsvorgang als Erwerbsvorgang behandelt, der auf
den Erwerb des beim Tauschvorgang weggegebenen
Brundstücks gerichtet wav
Uebergang auf eine Gesamthaud,
(1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigen—
ümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesam—
en Hand) über, so bleibt dieser Uebergang insoweit als
Erwerbs- und Veräußerungsvorgang außer Betracht, als
der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand
ßeteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht.
(2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer
ruf eine Gesamthand über, so bleibt dieser Uebergang
n Höhe des Anteils, zu dem der Veräußerer am Ver—
nögen der Gesamthand beteiligt ist, als Erwerbs- und
Veräußerungsvorgang außer Betracht.
(3) Soweit nach den Absätzen 1 unde 2 der Uebergang
es Grundstücks außer Betracht bleibt, wird der dem
lebergang auf die Gesamthand vorausgegangener Rechts—
organg, durch den die Veräußerer das Grundstück er—
vorben haben, als Erwerbsvorgang behandelt.
88.
Uebergang auf Gesamthänder.
(1) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das
Miteigentum mehrerer an der Gesanithand beteiligten
Personen über, so bleibt dieser Uebergang als Erwerbs—
ind Veräußerungsvorgang außer Betracht, soweit der
Bruchteil, den der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil
entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand
heteiligt ist. Wird das Grundstück bei Auflösung der Ge—
amthand übertragen, so ist die Auseinandersetzungsquote
naßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auf—
öfüng der Gesamthand eine vom Beteiligungsverhältnis
ibweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.
(2) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das
Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Per—
on über, so bleibt dieser Uebergang in Höhe des Anteils,
zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand
zeteiligt ist, als Erwerbs- und Veräußerungsvorgang
rußer Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend
»eim Uebergang eines Grundstücks von einer Gesamt—
zand auf eine andere Gesamthand.
(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 der Uebergang
»es Grundstücks aäußer Betracht bleibt, wird der Rechts—
»organg, durch den die Gesamthand das Grundstück er
vorben hat, als Erwerbsvorgang behandelt.
89.
Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentun
in Flächeneigentum,
U) Wird ein Grundstück von mehreren Miteigentümern
lächenweise geteilt, so bleibt der Uebergang der Teil—
zrundstücke äals Erwerbs- und Veräußerungsvorgang
iußer Betracht, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das
der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht,
zu dem der Erwerber am gesamten Grundstück als Mit—
eigentümer beteiligt ist. Soweit der Uebergang der Teil—
zrundstücke außer Betracht bleibt, werden die Rechtsvor—
jänge, durch die die bisherigen Miteigentümer ihre
vrundstücksbruchteile erworben haben, als Erwerbsvor—
länge behandelt.
(3) Wird ein Grundstück von mehreren an einer Ge—
amthand beteiligten Personen flächenweise geteilt, so
leibt der Uebergang der Teilgrundstücke als Erwerbs—
ind Veräußerungsvorgang außer Betracht, soweit der
Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber
rhält, dem Anteil entspricht, zu dem der Erwerber am
Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Wird das Grund—
tück bei der Auflösung der Gesamthand geteilt, so ist
zie Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Be—
eiligten für den Fall der Auflösung der Gesamthand
ine“ vom Beteiligungsverhältnis abweichende Aus—
inandersetzungsquote vereinbart haben. Soweit der
lebergang, der Teilgrundstücke außer Betracht bleibt,
vird der Rechtsvorgang, durch den die Gesamthand das
Brundstück erworben hat, als Erwerbsvorgang behandelt.