Die Gräber haben folgende
1) Reihengräber für Kinder
Länge 151m
Breite m
Abstand m
») Reihengräber »rsonen über 5 Jahre
Länge m
Breite 0,90 m
Abstand 0,30 m
812.
Es wird der Reihe nach beigesetzt. Umbettungen aus
. Reihengrabe in ein anderes Reihengrab sind un—
zulässig.
813.
Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Bei—
setzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der
Ruühefrist ordnungsmäßig instand zu halten. Geschieht
dies trotz Aufforderung nicht, so können sie eingeebnet
und eingesät werden.
B. Wahlgräber.
8 14.
Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden durch Zah—
lung der festgesetzten Gebühr erworben. Ueber den Er—
werb wird eine Urkunde ausgestellt. Die Uebertragung
des Nutzungsrechts an Dritte ohne Zustimmung der zu⸗—
ständigen Kirchenverwaltung ist unzulässig. Die Nutzungs⸗
zeit wird auf 40 Jahre festgesetzt.
In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine
Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer
Angehöriger bedarf der Genehmigung. Als Angehörige
gelten a) Ehegatten, b) Verwandte auf- und absteigender
Linie, angenommene Kinder und Geschwister, c) die Ehe—
gatten der unter b) bezeichneten Personen.
Wahlgräber müssen spätestens 6 Monate nach der Bei—
setzung bzw. nach Erwerb der Nutzungsrechte gärtnerisch
angelegt und unterhalten werden.
Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung
der zuständigen Kirchenverwaltung gegen erneute Zah—
lung der jeweiligen Gebühr verlängert werden. Die Berech—
tigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung
zu sorgen. Nach Erlöschen der Nußungsrechte und nach
Ablauf der Ruhefrist kann die zuständige Kirchenver—
waltung über die Grabstätten anderweitig verfügen;
zuvor soll hierauf durch öffentliche Bekanntmachung hin—
gewiesen werden.
8 135.
Familiengräber können an den planmäßig vorgesehenen
Stellen mit Genehmigung als Grüfte ausgemauert und
überbaut werden. Die in den Grüften aufßzustellenden
Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen ver—
sehen sein.
V. Denkzeichen und Einfriedigungen.
8 16.
Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedigungen, Ein—
fassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren
Aenderung ist nur mit Genehmigung der zuständigen
Verwaltung gestattet. Die Kirchenverwaltung ist berech
tigt, im Rahmen der Richtlinien Anordnungen zu tref—
fen, die sich auf Werkstoffe, Art und Größé der Grab—
mäler, Einfriedigungen usw. beziehen. In Gegenden,
in denen nach alter Ueberlieferung auch auf Reihen—
gräbern höhere Grabmäler üblich sind, ist bei der Fest—
setzung von Höhenbestimmungen in weitgehendem Maße
auf diese Sitten Rücksicht zu nehmen. Ohne Genehmi—
gung aufgestellte Grabmäler können auf Kosten des Ver—
pflichteten von der Kirchenverwaltung entfernt werden.
817.
Die Genehmigung der Kirchenverwaltung ist rechtzeitig
unter Vorlage von doppelten Zeichnungen im Maßstabe
1:10 einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle
Einzelheiten ersichtlich sein.
8 18.
Die Genehmigung zur Aufstellung kann versagt wer—
den, wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften der
Friedhofsordnung entspricht.
819.
Firmenbezeichnungen dürfen
Weise, möglichst seitlich an den
werden.
nur in unauffälliger
Grabmälern, angebrächt
820.
Die in 8 16 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf
des Nutzungsrechts nicht ohne Genehmigung der Kirchen—
erwaltung entfernt werden.
Nach Ablauf des Nutzungsrechts (bzw. der Ruhefrist
zei Reihengräbern) nicht entfernte Grabmäler, Einfrie—
digungen usw. gehen in das Eigentum der Kirchenver—
valtung über.
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder
olche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus
rüheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem be—
onderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einver—
iehmen mit dem zuständigen Konservator. Sie werden
n einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht
vng besondere Genehmigung entfernt oder abgeändert
verden.
8 21.
Jedes Grabmal muß entsprechend seiner Größe dauer—
jaft gegründet sein.
Die Grabinhaber sind für allen Schaden haftbar, der
nfolge ihres Verschuldens durch Umfsallen der Grab—
de bzw. Abstürzen von Teilen derselben verursacht
vird.
VI. Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung
der Gräber.
8 22. 8
Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würs
zigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
Grabbeete dürfen nicht über 20 em hoch sein.
Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete
zewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber
ticht stören. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher
zjehen in das Eigentum der Kirchengemeinde über.
Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern
zu entfernen.
Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies sowie das Auf—
tellen unwürdiger Gefäße (Konserpenbüchsen) zur Auf⸗—
aahme von Blumen ist verboten.
VII. Schlußbestimmungen.
8 23.
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Ge—
zührenordnung maßgebend.
8 24.
ee Hebnung iwlit mit dem Tage der Bekanntmachung
n Kraft.
Mit dem Tage des Inkrafttretens werden alle für das
hestrabniswesen bisher erlassenen Bestimmungen hin—⸗
ällig.
Heusweiler, den 11. Mai 1937.
Der Amtsbürgermeister
als Ortspolizeihehörde: —E
Mayer.
Polizeiverordnung
zur Regelung des Friedhosswesens auf den Friedhöfen
der evangelischen Kirchengemeinden Heusweiler
und Wahlschied.
Auf Grund des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. 6.
931 (GS. S. 77) wird für den Umfang der Ge—
neinden Heusweiler, Holz und Wahlschied fsolgende
Bolizeiverordnung erlassen:
84.
Für den Fall der Nichtbefolgung der Bestimmungen
er 88 4, 5, 8 und 9 der Friedhofsordnung für die
Friedhöfe der evangelischen Kirchengemeinden Heuswei—
er und Wahlschied vom heutigen Tage wird die Fest—
etzung von Zwangsgeld bis zu 50, — RM. und für den
Fall der Nichtbeitreibbarkeit von Zwangshaft bis zu
J Woche angedroht.
82.
Die zu der e und Begräbnisordnung für den
pangelischen Friedhof in Heusweiler vom 21. 6. 1916
rlassene Polizeiverordnung vom 21. 6. 1916 wird auf⸗
ehoben.
Heusweiler, den 114. Mai 1937.
Der Amtsbürgermeister
als Drispolizeibehörde:
Mayer.