75 Friedhofsordnung
für die Friedhöse der katholischen Kirchengemeinden
Eiweiler (Saar), Heusweiler und Holz in Eiweiler (Saar),
Heusweiler und Holz.
l. Allgemeine Bestimmungen.
81.
Die Friedhöfe sind Eigentum der einzelnen Kirchen—
gemeinden.
Sie dienen der Beisetzung aller Personen, die bei
ihrem Tode der betreffenden Kirchengemeinde angehör—
ten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Besctzung eines
Wahlgrabes haben. Für die anderen Personen bedarf es
der besonderen Erlaubnis der zuständigen Kirchenver—
waltung.
z3 2.
Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe
und des Beerdigungswesens obliegt für den kaktholischen
Friedhof in Eiweiler (Saar) der Kirchenverwaltung der
katholischen Kirchengemeinde Eiweiler (Saar), für den
katholischen Friedhof in Heusweiler der Kirchenverwal—
tung der katholischen Kirchengemeinde Heusweiler, für
den katholischen Friedhof in Holz der Kirchenverwaltung
der katholischen Kirchengemeinde Holz.
II. Ordnuugsvorschriften.
83.
Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für
den Besuch geöffnet.
8 4.
Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des
Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der
mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
8 5.
Verboten ist innerhalbdes Friedhofs:
a) das Mitbringen von Tieren,
b) das Rauchen und Lärmen,
c) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung,
d) das Feilbieten von Waren aller Art, sowie das An—
bieten gewerblicher Dienste, soweit nicht eine Geneh—
migung erteilt ist,
2) das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vor—
gesehenen Plätze,
k) das Abpflücken von Blumen oder Zweigen sowie jede
sonstige Beschädigung der Pflanzen, Anlagen und
Gräber,
das Besteigen und Betreten der Friedhofseinfriedi—
gungen.
86.
Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur
nach vorheriger Anmeldung bei der zuständigen Kirchen—
verwaltung ausgeführt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften.
87.
Der von dem Standesbeamten auszustellende Beerdi—
gungserlaubnisschein ist bei dem zuständigen Pfarrer
einzureichen. Hier wird die Begräbnisliste ausgefüllt
und Tag und Stunde der Beerdigung festgesetzt.
88.
Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges
beträgt 1 Meter.
89.
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt 30
Jahre, bei den Gräbern von Kindern im Alter bis zu
5 Jahren 20 Jahre.
IV. Grabstätten.
8 10.
Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der zustän—
digen Kirchengemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte
nach dieser Ordnung.
Die Gräber werden eingeteilt in
A Reihengräber,
B Wahlgräber.
A. Reihengräber.
8 11.
Es werden eingerichtet:
Reihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren.
Reihengräber für Personen über 5 Jahre.
Die Gräber haben folgende Maße:
a) Reihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren
Länge 1,20 m
Breite 0,60 m
Abstand 0,30 m
b) Reihengräber für Personen über 5 Jahre
Länge 2,10 m
Breite 0,90 m
Abstand 0,30 m
8 12.
Es wird der Reihe nach beigesetzt. Umbettungen aus
hun Reihengrabe in ein anderes Reihengrab sind un—
ulässig.
8 13.
Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Bei—
etzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der
Ruhefrist ordnungsmäßig instand zu halten. Geschieht
dies trotz Aufforderung nicht, so können sie eingeebnet
und eingesät werden.
B. Wahlgräber.
8 14.
Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden durch Zah—
lung der festgesetzten Gebühr erworben. Ueber den Er—
verb wird eine Urkunde ausgestellt. Die Uebertragung
des Nutzungsrechts an Dritte ohne Zustimmung der zux
ständigen Kirchenverwaltung ist unzulässig. Die Nutzunge
zeit wird auf 40 Jahre festgesetzt.
In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine
Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer
Angehöriger bedarf der Genehmigung. Als Angehörige
zelten a) Ehegatten, b) Verwandte auf- und absteigender
rinie, angenommene Kinder und Geschwister, c) die Ehe—
zatten der unter b) bezeichneten Personen.
Wahlgräber müssen spätestens 6 Monate nach der Bei—
etzung bzw. nach Erwerb der Nutzungsrechte gärtnerisch
ingelegt und unterhalten werden.
Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung
der zuständigen Kirchenverwaltung gegen erneute Zah—
ung der jeweiligen Gebühr verlängert werden. Die Berech—
igten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung
zu sorgen. Nach Erlöschen der Nußungsrechte und nach
Ablauf der Ruhefrist kann die züständige Kirchenver—
valtung über die Grabstätten anderweltig verfügen;
zuvor soll hierauf durch öffentliche Bekanntmachung hin—
gewiesen werden.
8 15.
Familiengräber können an den planmäßig vorgesehenen
Stellen mit Genehmigung als Grüfte ausgebaut und
iberbaut werden. Die in den Grüften aufzustellenden
Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen ver—
ehen sein.
V. Deukzeichen und Einfriedigungen.
8 16.
Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedigungen, Ein—
assungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren
Aenderung ist nur mit Genehmigung der zuständigen
Verwaltung gestattet. Die Kirchenverwaltung ist berech—
tigt, im Rahmen der Richtlinien Anordnungen zu tref—
fen, die sich auf Werkstoffe, Art und Größe der Grab—
näler, Einfriedigungen usw. beziehen. In Gegenden,
in denen nach alter Ueberlieferung auch auf Reihen—
zräbern höhere Grabmäler üblich sind, ist bei der Fest—
etzung von Höhenbestimmungen in weitgehendem Maße
wuf diese Sitten Rücksicht zu nehmen. Ohne Genehmi—
jung aufgestellte Grabmäler können auf Kosten des Ver—
oflichteten von der Kirchenverwaltung entfernt werden.
8 17.
Die Genehmigung der Kirchenverwaltung ist rechtzeitig
inter Vorlage von doppelten Zeichnungen im Maßstabe
1:10 einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle
Einzelheiten ersichtlich sein.
818.
Die Genehmigung zur Aufstellung kann versagt wer—
den, wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften der
Friedhofsordnung entspricht.
819.
Firmenbezeichnungen dürfen
Veise, möglichst seikllich an den
verden.