Die Gräber haben folgende Maße:
i) Reihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren
Länge 1,20 m
Breite 9,60 m
Abstand 0,30 m
b) Reihengräber für Personen über 5 Jahre
Länge 2,10 m
Breite 9,90 m
Abstand 0,30 m
8 12.
Es wird der Reihe nach beigesetzt. Umbettungen aus
IJ Reihengrabe in ein anderes Reihengrab sind un—
zulässig.
3 13.
Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der, Bei—
setzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der
Ruüͤhefrist ordnungsmäßig instand zu halten. Geschieht
dies trotz Aufforderung nicht, so können sie eingeebnet
und eingesät werden.
B. Wahlgräber.
8 14.
Die Nutzungsrechte an den Wahlgräbern werden durch
Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Ueber den Er—
werb wird eine Urkunde ausgestellt. Die Uebertragung
des Nutzungsrechts an Dritte ohne Zustimmung des zu—
—tändigen Bürgermeisters ist unzulässig. Die Nutzungs—
jeit wird auf 40 Jahre festgesetzt.
In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine
Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer
Personen bedarf der Genehmigung. Als Angehörige
gelten a) Ehegatten, b) Verwandte auf- und absteigender
Linie, angenommene Kinder und Geschwister, c) die Ehe—
gatten der unter b) bezeichneten Personen.
Wahlgräber müssen spätestens 6 Monate nach der Bei—
setzung bzw. nach Erwerb der Nutzungsrechte gärtnerisch
angelegt und unterhalten werden.
Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung
durch den zuständigen Bürgermeister gegen erneute Zah—
lung der jeweiligen Gebühr verlängert werden. Die Berech⸗
tigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung
zu sorgen. Nach Erlöschen der Nußungsrechte und nach
Ablauf der Ruhefrist kann der zuständige Bürger—
meister über die Grabstätten anderweitig verfügen;
zuvor soll hierauf durch öffentliche Bekanntmachung hin—
gewiesen werden.
8 15.
Familiengräber können an den planmäßig vorgesehenen
Stellen mit Genehmigung als Grüfte ausgemauert und
überbaut werden. Die in den Grüften aufzustellenden
Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen ver—
sehen sein.
V. Denkzeichen und Einfriedigungen.
8 186.
Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedigungen, Ein—
fassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren
Aenderung ist nur mit Genehmigung der zuständigen
Verwaltung gestattet. Der Bürgermeister ist berech—
tigt, im Rahmen der Richtlinien Anordnungen zu tref—
fen, die sich auf Werkstoffe, Art und Größe der Grab—
mäler, Einfriedigungen usw. beziehen. In Gegenden.
in denen nach alter Ueberlieferung auch auf Reihen—
gräbern höhere Grabmäler üblich sind, ist bei der Fest—
setzung von Höhenbestimmungen in weitgehendem Maße
auf diese Sitten Rücksicht zu nehmen. Ohne Genehmi—
gung aufgestellte Grabmäler können auf Kosten des Ver—
elen von dem zuständigen Bürgermeister entfernt
erden.
817.
Die Genehmigung des zuständigen Bürgermeisters ist
rechtzeitig unter Vorlage von doppelten Zeichnungen im
Maßstabe 1:10 einzuholen. Aus den Zeichnungen müs—
sen alle Einzelheiten ersichtlich sein
818.
Die Genehmigung zur Aufstellung kann versagt wer—
den, wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften der
Friedhofsordnung entspricht.
819.
Firmenbezeichnungen dürfen
Weise, möglichst seitlich an den
werden.
820.
Die in 8 16 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf
»es Nutzungsrechts nicht ohne Genehmigung des zustän—
digen Bürgermeisters entfernt werden.
Nach Ablauf des Nutzungsrechts (bzw. der Ruhefrist
»ei Reihengräbern) nicht entfernte Grabmäler, Einfrie—
»igungen usw. gehen in das Eigentum der zuständigen
vemeinde über.
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder
olche, die aäls besondere Eigenart des Friedhofs aus
rüheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem be—
onderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einver—
iehmen mit dem zuständigen Konservator. Sie werden
n einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht
Ing besondere Genehmigung entfernt oder abgeändert
verden.
8 21.
Jedes Grabmal muß entsprechend seiner Größe dauer—
jaft gegründet sein.
Die Grabinhaber sind für allen Schaden haftbar, der
nfolge ihres Verschuldens durch Umsallen der Grab—
vee bzw. Abstürzen von Teilen derselben verurlsacht
vird.
VI. Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung
der Gräber.
822.
Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs wür—
zigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.
Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete
vewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber
uücht stören. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher
jehen in das Eigentum der zuständigen Gemeinde über.
Verwelkte Blumen und Kraͤnze sind von den Gräbern
zu entfernen.
Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies sowie das Auf—
tellen unwürdiger Gefäße (Konservenbüchsen) zur Auf⸗—
nahme von Blumen ist verboten.
VII. Schlußbestimmungen.
8 23.
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Ge—
zührenordnung maßgebend.
8 24.
Dee Pronung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung
n Kraft.
Mit dem Tage des Inkrafttretens werden alle für das
Begräbniswesen bisher erlassenen Bestimmungen hin—
fällig.
Heusweiler, den 11. Mai 1937.
Der Amtsbürgermeister
als Ortspolizeibehörde:
Maher.
Polizeiverordnung
zur Regelung des Friedhofswesens auf den Friedhöfen
der Gemeinden Kutzhof und Wahlschied.
Auf Grund des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni
1931' (GS. S. 77) wird für den Umsang der Gemeinden
ubhot und Wahlschied solgende Polizeiverordnung er—
assen:
ę
Für den Fall der Nichtbefolgung der Bestimmungen
der 88 4, 5, 8 und 9 der Friedhofsordnung für die
Friedhöfe der Gemeinden Kutzhof und Wahlschied vom
seutigen Tage wird die Festsetzung von Zwangsgeld bis
zu 505— RM. und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit
bon Zwangshaft bis zu einer Woche angedroht.
83.
Die zu den Friedhofs- und Begräbnisordnungen für
zie bürgerlichen Begräbnisplätze der Gemeinden Kutz—-sof
und Wahlschied vom 28. 83. 1925 erlassenen Polizei—
erordnungen vom 283. 3. 1925 werden aufgehoben.
deusweiler, den 11. Mai 19837.
Der Amtsbürgermeister
als Ortspolizeibehörde:
Mayer.