v* 10.
Für die Einhufer der Wehrmacht gelten die Bestimmun—
zen der Seuchenvorschrift für das Heer (Anhang II zur
Heeresveterinärvorschrift); vom 26. September 1930.
811.
Zuwiderhandlungen gegen diese viehseuchenpolizeiliche
Anordnung unterliegen den Strafvorschriften des Vieh—
seuchengesetzes.
8 12.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffent—
uichung in Kraft. Die den gleichen Gegenstand betreffende
biehseuchenpolizeiliche Anordnung der Regierungskommis—
sion des Saargebietes vom 15. Jannar 1935 (Amtsblatt
A
Saarbrücken, den 30. Mai 1938.
Der Reichskommissar für das Saarland.
J. V.
gez. Jung,
Regierungspräsident.
71 Viehsenchenpolizeiliche Anordnung
iüber den kleinen Grenzvertehr mit Klauentiergespannen
zur Frühjahrsbestellung.
In dem der viehseuchenpolizeilichen Anordnung über
den kleinen Grenzverkehr mit Klauentiergespannen zur
Frühjahrsbestellung vom 13. April 1938 (Amtsbl. S. 87),
abgeändert durch die viehseuchenpolizeilichen Anordnun—
gen vom 23. April 19838 (Amtsbl. S. 95, vom 4. Mai
1938 (Amtsbl. S. 100 und vom 13. Mai 1938 (Amtsbl.
—A —
meinden ist wegen Verseuchung zu streichen:
die französische Grenzgemeinde Eppingen.
Saarbrücken, den 3. Juni 1938.
Der Reichstom missar gar das Saarland.
J. A.
gez. Dr. Schüller.
72 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
über den kleinen Grenzverkehr mit Klauentiergespaunen
zur Frühjahrsbestellung.
In dem der viehseuchenpolizeilichen Anordnung über
den kleinen Grenzverkehr mit Klauentiergespannen zur
Frühjahrsbestellung vom 13. April 19838 (Amtsbl. S. 87),
abgeändert durch die viehseuchenpolizeilichen Anordnun—
gen vom 23. April 1938 (Amtsbl. S. 93), vom 4. Mai
1938 (Amtsbl. S. 100, vom 13. Mai 1938 (Amtsbl.
S. 107) und vom 83. Juni 1938 (Amtsbl. S. 121), bei—
gefügten Verzeichnisse der seuchenfreien Gemeinden sind
wegen Erlöschens der Seuche hinzuzufügen:
die deutsche Grenzgemeinde Großhemmersdorf und die
französische Grenzgemeidne Waldwiese.
Saarbrücken, den 8. Juni 1938.
Der Reichskommissar für das Saarlaud.
J. A.
gez. Dr.Schüller.
73 Bekaunntnachung
über die Führung von Straßenbüchern für Reichsstraßen,
Laudstraßen J. Ordunnug und Landstraßen II. Ordnung.
Durch Erlaß des Generalinspektors für das deutsche
Straßenwesen ist für Reichsstraßen, Landstraßen J. und
Landstraßen II. Ordnung die Führung von Straßenbüchern
angeordnet und für die drei Straßengattungen
den Straßenbauämtern der Länder und preußischen Pro—
pinzen übertragen worden. Soweit Straßen, Straßen—
strecken und Brücken nicht von den Ländern und preu—
ßischen Provinzen unterhalten oder verwaltet werden,
sind die anderen Verwaltungen oder Unterhaltungspflich
tigen verpflichtet, den Straßenbauämtern der Länder und
preußischen Provinzen die Unterlagen für die Führung
der raedcher zugängig zu mächen.
Obige Anordnung findet für die Reichsstraßen, Land—
straßen J. und Landstraßen II. Ordnung im Saarland
sinngemäße Anwendung.
Der Reichskommissar für das Saarlaud.
Abt. 13/0 11
J. A.
gez. 8 chmitt.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
74 Friedhofsordunuug
für die Friedhöse der Gemeinden Kutzhof und Wahlschied
in Kutzhof und Wahlschied.
l. Allgemeine Bestimmungen.
81.
Die Friedhöfe sind Eigentum der einzelnen Gemeinden.
Sie dienen der Beisetzung aller Personen, die bei
hrem Tode in der betreffenden Gemeinde ihren Wohn—
itz oder Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die Lin
Anrecht auf Besetzung eines Wahlgrabes haden. Für die
anderen, Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis
des zuständigen Bürgermeisters.
82.
Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe
ind des Beerdigungswesens obliegt für den Gemeinde—
riedhof in Kußhof dem Bürgermeister der Gemeinde
Tutzhos und für den Gemeindefriedhof in Wahlschied dem
Bürgermeister der Gemeinde Wahlschied.
II. Ordnungsvorschriften.
88.
Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für
den Besuch geöffnet.
8 4
Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des
Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der
mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
8 5.
Verboten ist innerhalbdes Friedhofs:
a) das Mitbringen von Tieren,
b) das Rauchen und Lärmen,
c) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung,
d) das Feilbieten von Waren aller Art, sowie das Auñ—
bieten gewerblicher Dienste, soweit nicht eine Geneh—
migung erteilt ist,
das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vor—
zesehenen Plätze,
das Abpflücken von Blumen oder Zweigen sowie jede
sonsige Beschädigung der Pflanzen, Anlagen und
Bräber,
das Besteigen und Betreten der Friedhofseinfriedi—
gungen.
86.
GBewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur
iach vorheriger Anmeldung bei dem zuständigen Bürger—
neister ausgeführt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften. *2
87.
Der von dem Standesbeamten auszustellende Beerdi—
zungserlaubnisschein ist bei dem zuständigen Bürger—
neister einzureichen. Hier wird die Begräbnisliste gus—
zefüllt und Tag und Stunde der Beerdigung festgesetzt.
88.
Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges
heträgt 1 Meter.
89.
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung heträgt 30
Jahre, bei den Gräbern von Kindern im Alter bis zu
Jahren 20 Jahre.
IV. Grabstaätten.
810.
Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der zuständi⸗
sen Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach diefer
Ordnung.
Die Gräber werden eingeteilt in
A Reihengräber,
B Wahlgräber.
A. Reihengräber.
8 11.
Es werden eingerichtet:
Reihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren.
Reihengräber für Personen über 5 Jahre.