Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

320

86.
Das Rauchen sowie das Anzünden von Zündholz und
Feuerzeug ist in Ställen, Scheunen und an allen Orten,
wo Getreide, Stroh, Heu und andere leicht endzündbare
Gegenstände liegen oder verarbeitet werden, sowie beim
Aufladen, Abladen und Einfahren des Getreides, Heues,
Torfes und der Heidestreu verboten.

87.
Es ist verboten, Gefäße, in denen Viehfutter gekocht
wird, mit anhaftender Glut oder Glutteilen in den
Stall oder die Scheune zu bringen.

88.
(1) Die Bearbeitung des Flachses und Hanfes, mit Aus—
nahme der Spinnarbeit, sowie das Ausdreschen des
Getreides und das Häckselschneiden bei offenem Licht
sind verboten.
Das Dörren von Hanf oder Flachs mittels Feuer darf
nicht in Wohngebäuden oder in deren unmittelbaren
Nähe geschehen.

89.

1) Die Wagner, Tischler, Faßbinder, Drechsler und son—
stigen Holzverarbeiter müssen, wenn sie bei offenem
Licht arbeiten wollen, vorher die Hobelspäne und
den kleinen Abfall von Holz aus ihrer Werkstatt
entfernen. Das Ausbrennen der Fässer darf nur an
einem sicheren Ort und nicht bei heftigem Winde ge—
schehen.
Das Feuer in den Werkstättenöfen ist bei der täg—
lichen Arbeitsbeendigung auszumachen.
8 10.

(1) Das Kochen von Teer, Pech, Asphalt, Bohnerwachs,
Firnis, Lacken und ähnlichen brennbaren, bei Bauten
zu verwendenden Stoffen, insbesondere bei Herstel—
lung und Instandsetzungen von Dächern, darf weder
auf diesen selbst noch innerhalb eines Gebäudes,
sondern nur im Freien in einer Entfernung von
wenigstens 5 Meter von brennbaren Gebäudeteilen
(z. B. Fachwerks- und Bretterwänden) und sonstigen
—
beit ist stets ein den Kessel vollständig schließender
unverbrennlicher Deckel sowie eine hinreichende Menge
Sand zum Ablöschen eines etwa entstehenden Feuers
bereit zu halten; auch dürfen die Kessel, solange
Feuer darunter ist, nicht ohne besondere Aufsicht
gelassen werden. Sie müssen so eingerichtet sein,
daß überkochende Flüssigkeit aufgefangen oder ab—
geführt wird, ohne in Brand zu geraten. Das Pichen
von Fässern in gefährlicher NRähe von Gebäuden ist
verboten.
Offene Feuerstätten dürfsen nur an massiven Mauern
angebaut sein und müssen außerdem im Funken—
und Flammenbereich von feuersicherem Boden um—
geben sein. Es sind Rauchkutten anzubringen, welche
die Feuerung überragen.
3) Lappen und Putzwolle, welche mit leicht brennbarer
Flüssigkeit oder Bohnerwachs getränkt sind, dürfen
nur in einem feuersicheren Behälter aufbewahrt
werden.
NM Die Dachböden sind von Spinngeweben und Flugruß
rein zu halten.
8 11.
Bei offenem Lichte dürfen Schießpulver sowie Feuer—
werkskörper nicht verkauft werden.
8 132.
Die Kalkgruben oder Behältnisse mit ungelöschtem
salk müssen abgedeckt oder eingefriedigt sein.
8 13.
(1) Gewerbliche Lagerplätze für Brennmaterialien und
leicht feuerfangenden Gegenständen, wie Kisten, Petro—
leum- und Teerfässer, sowie Packmaterial aller Ar—
dürfen auf Höfen bewohnter Gebäude nur mit poli
zeilicher Genehmigung eingerichtet werden.

(2)

Hdolz- und Strauchhaufen sowie größere Mengen leicht
hrennbarer Gegenstände müssen mindestens 6 Meter
»on nicht massiven Gebäudeteilen entfernt gehalten
verden. Für Haufen von Schnittholz genügt eine
Entfernung von 3 Meter. Brennmaäterialien und
eicht brennbare Gegenstände dürfen insbesondere
nicht unter Treppen gelagert werden. Ausnahmen
bedürfen der Genehmigung der Ortspolizeibehörden.
814

Jeder Besitzer oder Verwalter eines bebauten Grund—
tückes hat dafür zu sorgen, daß die vorhandenen regel—
rechten Einfahrten und Eingänge zu seinem Grundstücke
veder bei Tage noch bei Nacht durch Gegenstände, welche
die freie Einfahrt zum Gebäude oder Grundstück und
den Verkehr auf den Fluren und Treppen hindern, ge—
perrt werden. Zeitweise notwendig werdende Behinde—
zungen sind schnellstmöglich zu beseitigen.
8 15.

(1) Das Verbrennen von Rasen, Quecken, Samenpolstern
und anderen ähnlichen Gegenständen darf nur in
einer Entfernung von 50 Meter von Gebäuden und
Waldungen und nicht ohne Aufsicht stattfinden.
Kann die vorgeschriebene Entfernung nicht eingehal—
ten werden, so darf das Verbrennen nur dann vor—
genommen werden, wenn besondere Sicherheitsmaß—
nahmen getroffen sind. Eine Mindestentfernung von
10 Meter ist jedoch immer einzuhalten.
8 16.
Das Hantieren mit ofsenem Licht an Kraftwagen, Kraft⸗
ahrrädern und Benzinmotoren ist verboten.
817.
Elektrische Anlagen sowie Motoren sind stets staubfrei
und frei von leicht entslammbaren Stoffen zu halten.
818
Für jeden Fall der Nichtbefolgung der Polizeiverord—
iung wird hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes
zis zu 150, — RMa, im Nichtbeitreibungsfalle die Fest—
etzung von Zwangshaft bis zu 3 Wochen angedroht.
Soweit die Nichtbefolgung einzelner Vorschriften nach
Reichsrecht oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist,
»leibt die Strafandrohung unberührt.
819.
Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Juni 1938 in
draft.
Saarbrücken, den 9. Mai 1938.
Der Reichskommissar füir das Saarland.
J. V.:
gez.: Jung,
Regierungspräsident.

(2)

Bekanntmachungen anderer Behörden.
37 Bekauntmachung
betr. Bestellung eines Urkundsbeamten gemäsßß Art. 12
8 2 des Pr. A. G. zum BGEB.
Zum Urkundbeamten für die Beurkundung aller das
Forstamt Saarbrücken betreffenden Verträge über Eigen—
umsübertragungen an Grundstücken gemäß Art. 12
32 des Pr. A. G. zum BGB. ist auf Grund der Er—
nächtigung des Herrn Reichsforstmeisters und Preußi—
chen Vandesforstmeisters vom 13. 12. 1935 — J. Nr
20521 — der Forstassessor von Ploetz, Forstamt Saar
hrücken, bestellt worden. F. II. d. Nr. 638/38.
Dder Laudforstmeister des Saarlandes
Regierungsforstamt Saarbrücken
J. V.
zez.: Eckard.

AV0

Der Landrat.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.