Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken — Erscheint wöchentlich
Druck und Verlag: Buchgewerbehaus Aktiengesellschaft Gorm. Gebr. Hofer AG), Zweigniederlassung Völklingen
Fernsprecher der Oruckerei Nr. 22615 (Amt Saarbrücken). Nr. 13 (Amt Völklingem — Bezugspreis vierteljährlich O.90 RM.
Nr. 14
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Inhalt:
Polizeiverordnung betr. die Reinhaltung und den
Schutz von Löschwasserstellen (Feuerlöschteichen und
sonstigen Löschwasserstellen).
Polizeiverordnung zur Abwendung von Feuersgefahr.
Bekanntmachung betr. Bestellung eines Urkunds⸗
hbeamten gemäß Art. 12 8 2 des Pr. A.G. zum BGB.

82.

(1) Es ist verboten, Petroleum, Benzin, Spiritus und
andere leicht entzündliche Flüssigkeiten zum An—
machen oder zum Anfachen des Feuers in Feuer—
stätten zu verwenden oder in brennende Lampen
hineinzugießen. Ebenso verboten ist das Verbringen
don glühenden Kohlen oder von Feuer mittels einer
Schaufel aus einem Osen in einen anderen.
Verboten ist auch die Aufbewahrung von Holz, Pa—
pier oder anderen zum Anzünden von Feuer zu be—
nutzenden Gegenständen in Backöfen der Kochherde.
Streichhölzer und Feuerzeuge sind stets so aufzu—
bewahren, daß sie für Kinder und Unbefugte nicht
erreichbar sind. — Der Verkauf von Streichhölzern
und Feuerzeugen an Kinder unter 14 Jahren ist
verboten.

Amtliche Bekanntmachungen.
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Polizeiverordnung (58)
betr. die Reinhaltung und den Schutz von
Löschwasserstellen.
GFeuerlöschteichen und sonstigen Loͤschwasserstellen).
Auf Grund des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni
1931 (Pr. GS. S. 77) wird für das Saarland folgende
Polizeiverordnung erlassen:
81.
Jede Verunreinigung von Feuerlöschteichen oder ande⸗
ren zur Entnahme von Löschwasser bestimmten Wasser—
stellen ist verboten.

83.

Die aus Oefen, Backöfen und Herden genommene
Asche sowie glühende Kohlen müssen zunächst in feuer—
icheren Behältern aufbewahrt und dürfen erst nach ihrer
frkaltung fortgeschafft werden. Feuersichere Behälter
nit Asche oder glühenden Kohlen dürfen nicht auf Holz—
e oder hölzernen Treppen abgestellt oder aufbewahrt
verden.

82
Verboten ist auch jede mißbräuchliche Benutzung, fahr—
lässfige oder mutwillige Beschädigung der Feuerlöschteiche
oder anderen Löschwasserstellen sowie die Beschädigung
der Einfriedigung der Feuerlöschteiche.
83.
Für jeden Fall der Nichtbefolgung dieser Polizeiver—
ordnung wird hiermit die Festsetzung eines Zwangs—
geldes in Höhe bis zu 130, — RMd, im Nichtbeitreibungs—
falle die Festsetzung einer Zwangshaft bis zu drei
Wochen angedroht.
Soweit die Nichtbefolgung dieser Polizeiverordnung
nach, Reichsrecht vder Landesrecht mit Strafe bedroht
ist, bleibt die Androhung unberührt.
84.
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Ver—
öffentlichung in Kraft.
Saarbrücken, den 9. Mai 1938.
Der Reichskommissar fiir das Saarlaud.
J. V.:
gez.: Jung,
Regierungspräsident.

84

Bewegliche Lötöfen sind beim Gebrauch in hinrei—
hender Entfernung von feuerfangenden Gegenständen
euersicher ausfzuhängen oder auf feuersicherer Unterlage
rufzustellen und beim Unterbrechen der Arbeit auszu—
öschen oder zu bewahren. In der Nähe des Lötofens
ind stets Sand, ein mit Wasser gefülltes Gefäß, nasse
Zäcke oder dergl. zum Löschen eines Brandes bereit—
uhalten. Beim Löten ist darauf zu achten, daß weder
zurch die Stichflamme unmittelbar, noch durch das er—
hitzte Metall, noch durch abtropfendes Lot Gegenstände
nBrand geraten. Die Lötarbeit darf erst verlassen wer—
den, nachdem der Arbeiter das Lötfeuer gelöscht und sich
überzeugt hat, daß keine Feuersgefahr besteht.

8 6.

(1) In jedem landwirtschaftlichen oder gewerblichen Be—
kriebe sowie in jedem viehhaltenden Hausstande muß
zur Benutzung bei dem Betreten der Räume miit
Licht, in denen leicht brennbare Gegenstände (Heu,
Stroh, Holz, Papier, Benzin) lagern, eine dem Um—
fange des Betriebes entsprechende Anzahl von La—
ternen, mindestens aber eine Laterne vorhanden sein.
die Laternen müssen verschlossen und oben mit einer
breiten Metallplatte, an der Seite mit Glasscheiben
dersehen sein, die durch ihre Beschaffenheit oder
durch äußere Vorrichtungen vor Zerbrechen geschützt
ind. Bei Verwendung von Petroleum, Spiritus und
dgl. muß der Behälter aus Metall bestehen.
die Laternen dürfen zum Zwecke der Beleuchtung
der im 8 6 bezeichneten Räume nicht an verbreun—
zaren Schnüren, Seilen oder Riemen aufgehängt
verden. Die Laternen sind auf Verlangen dem nach—
zrüfenden Polizeibeamten vorzuzeigen.
Von der Beschaffung derartiger Laternen kann dann
Abstand genommen werden, wenn eine oder mehrere
daternen“ mit elektrischer Batterie vorhanden sind,
die nach allen Seitenrichtungen hin leuchten.

(2)

Polizeiverordnung
zur Abwendung von Feuersgefahr.
Auf Grund des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni
1931 (Pr. GS. S. 77) wird für das Saarland fsolgende
Polizeiverordnung erlassen:
81.
(4) Vor oder unter die das Feuer abschließenden Oeff⸗
nungen der Oefen und Herde dürfen weder Holz
noch andere leicht entzündbare Gegenstände nieder—
gelegt werden.
() Vor jedem Ofen oder Kochherd, der sich auf einem
Holzfußboden befindet, ist ein Vorlegeblech anzu—
bringen.

(4)
            
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