8 12.
Frisches Fleisch darf nur in Stücken auf den Markt
gebracht werden, die einen deutlichen, lesbaren Fleisch—
beschauungsstempel für taugliches Fleisch tragen.
Frisches, nicht tierärztlich untersuchtes darf erst feil—
gehalten werden, nachdem es einer Nachuntersuchung
auf dem Schlachthof unterzogen ist. (Nur für Schlacht—
hofgemeinden.)
Die Verkäufer von frischem Fleisch haben saubere,
weiße Schürzen oder Kittel zu traägen.
Zahlungsmittel dürfen nicht unmittelbar auf den Ver—
kaufstisch gelegt werden; sie sind in einen besonderen
Behälter zu legen.
8 13.
Die Verkäufer dürfen Lebensmittel tierischer Herkunft,
die vor dem Genuß weder gewaschen, noch geschält, noch
gekocht zu werden pflegen, nicht unmittelbar mit den
Fingern berühren.
8 14.
Das Rauchen in Verkaufsständen, in denen Lebens—
mittel feilgehalten werden, oder in denen Stroh oder
sonst leicht brennbare Stoffe liegen und in Verkaufs—
ständen, in denen unabwaschbare Lebensmittel feilge—
halten werden, ist verboten.
8 15.
Das Mitbringen von Fahrrädern, Kinderwagen und
Dnden (mit Ausnahme von Zughunden) ist nicht ge—
tattet.
AV—
8 17.
Ungebührliches Anpreisen oder lautes Ausrufen ist
nicht gestattet.
Das Wegwerfen von Warenabfällen, Packmaterial usw
ist verboten.
8 18.
Die Marktaufsicht wird von den Beamten des Polizei—
zräsidiums Saarbrücken ausgeübt. Alle Marktbesucher
hjaben den zur Aufrechterhaltung des Verkehrs und der
Irdnung getroffenen Anordnungen der Marktaufsichts—
zeamten Folge zu leisten. Käuser und Verkäufer, die
»en Anordnungen nicht folgen, können vom Marktplatz
zerwiesen werden.
819.
Zuwiderhandlungen gegen diese Marktordnung werden
zgemäß 8149 Abs. 1 Ziffer 6 der RGO. in Verbindung
nit der Verordnung über Vermögensstrafen und -bußen
oom 6. 2. 1924 (SX GBl. 1 S. 14) mit Geldstrafe bis
zu 150, — RM. im Unvermögensfalle mit Haft bis zu
8 Tagen bestraft.
820
Die vorstehende Marktordnung tritt eine Woche nach
—V
Dudweiler, den 3. Mai 1938.
Der Bürgoermeister:
Dr. Schiefer.
Saarbrücken, den 21. Mai 1938.
Der Landrat.