Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Oite Verkaufsplätze werden den Verkäufern von den
beauftragten Beamten zugewiesen. Nach Möglichkeit wer—
den den ständigen Marktbeschickern die gleichen Stand—
plätze zugewiesen. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte
Verkaufsstelle besteht jedoch nicht.
Die Verkäufer haben die Vorderfronten der Reihe
der Marktstände innezuhalten. Es ist ihnen untersagt,
Marktwaren oder sonstige Gegenstände über die Front—
linie hinaus aufzustellen.
Die Marktstandsinhaber sind nicht berechtigt, ihren
Stand zu wechseln oder einem anderen zu überlassen.
Die Verkaufsstände werden von den Marktaufsichts—
beamten getrennt für Händler und Selbsterzeuger für
die Dauer des Marktes zugewiesen.
Der Verkauf darf nur an den zugewiesenen Verkaufs—
tellen erfolgen. Das Feilbieten von Marktwaren im
Umhertragen oder -fahren ist verboten.

8 5.
Für die Benutzung des Marktstandes sind die in der
Gebührenordnung über die Erhebung von Marktstands—
geld auf den Wochenmärkten in Friedrichsthal und Bild—
stock vom 29. 5. 1937 festgesetzten Gebühren zu zahlen.

86.

Die Verkaufsbuden und stände dürfen erst am Morgen
des Markttages aufgebaut werden. Der Aufbau muß zu
Beginn des Markthändels beendet sein. Der Markt muß
eine halbe Stunde nach Marktende geräumt sein.

87.

Marktstandsinhaber, welche Waren nach Maß oder Ge—
wicht verkaufen, müssen richtige, in gutem Zustand er—
haltene und gehörig geeichte, gesetzlich zugelafsene Maß—
und Gewichtsgegenstände verwenden.
Die Maß- und Gewichtsgegenstände sind so aufzu—
stellen, daß der Käufer das Messen und Wiegen ein—
wandfrei nachprüfen kann.
88

Jeder Marktstandsinhaber muß an seiner Verkaufs—
stelle auf den Märkten eine Tafel anbringen, auf der
sein voller Name und sein Wohnort in deutlicher, un—
derwischbarer Schrift angegeben ist.

89

Das Aufstellen von Fuhrwerken auf den Marktplätzen
ist verboten, soweit die Fuhrwerke nicht als Verkaufsstand
zugelafsen sind. Die Fuhrwerke sind nach Anweisung
der Aufsichtsbeamten außerhalb der Verkaufsplätze ord
nungsgemäß aufzustellen.
Die Fuhrwerke sind möglichst rasch zu beladen und zu
entladen. Zugtiere solcher Führwerke, die als Verkaufs—
stände zugelassen sind, müssen ausgespannt und vom
Marktplatz entfernt werden.

810.

Alle zum Verkauf feilgehaltenen Lebensmittel müssen
sich auf Wagen, Karren, Tischen, in Körben, Kisten oder
auf geeigneten und sauberen Unterlagen befinden. Es
ist verbosen, die Waren unmittelbar gauf dem Erdboden
auszubreiten.
Die Verkaufsstände, auf denen Fleisch- und Wurst-⸗
waren, Fische, Butter, Käse, Bäcker- und Konditorwaren
feilgehalten werden, müssen so beschaffen sein:
a) Sie müssen überdacht und — abgesehen von der
Vorderseite — bis zum Boden vollkommen abge⸗
deckt sein. Zum Ueberdachen und Abdecken darf nur
mit heller Oelfarbe gestrichenes Holz und weißes
oder hellfarbiges Tuch verwendet werden. Die zum
Ueberdachen und Abdecken verwendeten Gegenstände
und Stoffe müssen sauber sein.
Die Verkaufstische sind an der Vorderseite durch
ein mindestens 40 Zentimeter hohes Drahtgittes
vor dem Berühren durch die Käufer zu sichern. Ist
auf der Kante des Gitters ein Ausgabebrétt ange—
bracht, so muß es glatt und mit weißer Oelsarbe ge—
strichen oder vor jedem Gebrauch blank gescheuert
sein. Die Verkaufstische müssen mit weißemn, unge

brauchtem Papier, hellfarbigem Wachstuch oder wei—
zen sauberen Tüchern belegt sein.
WVagen, Behälter, Tücher usw., mit denen frisches
Fleisch und frische Fische zum Markt befördert
werden und Gegenstände, die zum Zerlegen, Wiegen
und Feilhalten dienen, sind vor jeder Benutzung zu
reinigen. Transportkästen müssen aus glattem Holz,
Körbe mit weißem ungebrauchtem Papier oder wei—
ßen Tüchern ausgelegt sein.
8 11.

c

Die feilgehaltenen Lebensmittel müssen den Vorschrif—
en des Lebensmittelgesetzes vom 8. Mai 1927 (RGBl. 1
3. 134) und der Verordnung über die äußeren Kenn—
eichen von Lebensmitteln vom 8. Mai 1935 (REBl. J
3. 590 entsprechen. Auf Eier finden außerdem die
Lorschriften der Verordnungen vom 17. März 1932
RGBl. 1 S. 146) und vom 24. Juli 1936 (REBl. 1
5. 630, auf Wild die der Wildverkehrsordnung vom
26. März 1936 (RGEBl. 1 S. 259) Anwendung.
Lebensmittel der in 8 10 Abs. 2 bezeichneten Art
ürfen in gebrauchtem oder unreinem, beschriebenem oder
»edrucktem Papier nicht aufbewahrt, eingehüllt oder ver—
»eckt sein, wenn sie mit diesem Papier in Berührung
ommen. Jedoch darf Papier, das mit einer Bezeichnung
des Verkäufers bedruückt ist, verwendet werden, menn der
Druck mit den Lebensmitteln nicht in Berührung kommt.
8 12.
Frisches Fleisch darf nur in Stücken auf den Markt
zebracht werden, die einen deutlichen, lesbaren Fleisch—
eschaustempel für taugliches Fleisch tragen.
Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hackfleisch
arsf guf Grund der Verordnung vom 24. 7. 1936
RGBl. 1 S. 570 nicht feilgeboten werden.
8 13.
Die Verkäufer dürfen Lebensmittel tierischer Herkunft,
»ie vor dem Genusse weder gewaschen, noch geschält, noch
gekocht zu werden pflegen, nicht unmittelbar mit den
Fingern berühren.

8 14.
Das Rauchen in Verkaufsständen, in denen Lebens—
nittel feilgehalten werden, oder in denen Stroh oder
onst leicht brennbare Stoffe liegen, und in Verkaufs—
tänden, in denen unabwaschbare Lebensmittel feilgeboten
verden, ist verboten.
8 153.
Das Mitbringen von Fahrrädern, Kinderwagen und
hunden (mit Ausnahme von Zughunden) ist nicht ge
tattet.

8 16.
Das Wegwerfen von Warenabfällen, Packmaterial usw
st verboten.
8 17.
Ungebührliches Anpreisen oder lautes Ausrufen ist nicht
Jestattét.

3 18

Die Marktaufsicht wird von der Polizeiverwaltung aus—
eübt. Alle Marktbesucher haben den zur Aufrechterhal—
ung des Verkehrs und der Ordnung getroffenen Anord—
tiungen der Marktaufsichtsbeamten Folge zu leisten.
däufer und Verkäufer, die den Anordnungen nicht fol—
zsen, können vom Marktplatz verwiesen werden
819.
Zuwiderhandlungen gegen diese Marktordnung wer
den gemäß 8 149 Abs. 1 Ziffer 6 der RGO. in Ver—
»indung mit der Verordnung über Vermögensstrafen
und ⸗bußen vom 6. 2. 1923 (RXGBI. IS 44) mit
sveldstrafe bis zu 150, — RM., im Unvermögensfalle mi
Zhaft bis zu 8 Tagen bestraft.
820.

Die vorstehende Marktordnung tritt eine Woche nach
»em Tage ihrer Veröffentlichung im Saarbrücker Kreis
Aatt in Kraft.
Friedrichsthal, den 26. April 1938.
Die Gemeinde-Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
Braun.
            
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