Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

5 6. für Umbettungen und Ausgrabungen:
Bekanntmachungen anderer Behörden. für eeen über 1 Inren 150,- RM.
33 Bekauntmachung. ») für Verstorbene unter 1 Jahren 75— ,
Nachdem gegen die Einziehung des Gfäßchens in Flur J, e) erdam für Herstellung des neuen 10—
„Distrikt in der Grube“, das von der Sprengerstraße 2 5..
zwischen den Häusern Nri 51 und 33 nach dem' Prival- 7. hür Genehmigungund Aufstellungeines
weg — dem Verbindungsweg zwischen Sprenger⸗ und Grabdenkmals
Derlerstraße — führt, keine Einsprüche erhoben wurden, 00 des Rechnungsbetrages, der für das betreffende
gilt das genannte Gäßchen, gemäß 8 57 des Zuständig— Denkmal zu zahlen ist. Bis zu einem Rechnungsbetrag
keitsgesetzes vom 1. August 188383, hiermit als einge-⸗ oon 50, — RMo wird keine Gebühr erhoben.
zogen. Zum Nachweis des Rechnungsbetrages ist sowohl der
Püttlhingen (Gaar), den 1. April 1938. Auftraggeber, als auch der Denkmalerbauer (Bildhauer,
Der Amtsbürgermeister Unternehmer, Lieferant usw.) verpflichtet.
als Wegepolizeibehörde Unternehmer und Nutzungsberechtigte haften gemein—
z Gerrg sam für diese Gebühr.
ges. 8. für Leichenfahrten:
a) für Benutzung des Leichenwagens und den Trans—
port von Leichen innerhalb des Ge—
meindebezirks 6, — RM.
fürBenutzung des Leichenwagenss
und den Transport von Leichen
außerhalb des Gemeindebezirks bis
zum Sterbehaus innerhalb der Ge—
meinde
die jeweils gültigen Fuhrlohnsätze
Die Kosten unter 8h) sind unmittelbar an den Fuhr
aternehmer zu bezahlen.
J. Zuschläge für Ortsfremde:
Ortsfremde haben zu den Gebührensätzen unter 1, 2,
bd und 5 einen Zuschlag von 100 v. H zu den Sätzen
zu 3 einen Zuschlag von 50609 zu bezahlen.
Ortsfremd ist, wer nicht seinen Wohnsitz in der Ge—
neinde hat.
10. Fälligkeit der Gebühren:
Die Gebühren sind vor der Beerdigung zu entrichten;
ie unterliegen im übrigen der Beitreibung im Ver—
valtungszwangsverfahren.
1. Inkrafttreten des Gebührentarifs:
Dieser Gebührentarif tritt unter Aufhebung des Ta—
zifes vom 15. 11. 1930 mit Wirkung vom 4. 1938
in Kraft.
Friedrichsthal, den 1. April 1938.
Der Bürgermeister:
Braun.

Friedhofsgebührenordunng.
Nach Beratung mit den Gemeinderäten gemäß 8 55
Absatz 1 Ziffer 5 der Deutschen Gemeindeordnung vom
30. 1. 1935 wird auf Grund des 8 34. a. O. in Ver—
bindung mit 88 1 und 4 des Konmunalabgabenge—
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. 12.
1923 die nachstehende
Gehührenordnung
für das Beerdigungswesen sowie für die Ueberlassung
von Grabstätten, Ausübung der Grabpflege usw. auf den
Friedhöfen der Gemeinde Friedrichsthal erlassen:
Es werden erhoben:
l. für Ueberlassung von Reihengräbern:
a) für Verstorbene über 14 Jahren 5.— RMi
b) für Verstorbene unter 14 Jähren, 3 — ,
c) für Totgeburten 2—5
2. für Herstellung und die erste Grünein—
fassung eines Reihengrabes:
a) für Verstorbene über 14 Jahren 10, — RM.
b) für Verstorbene unter 14 Jahren 6— ,
für die Abgabe von Kaufgräbern:
a) für eine Einzelgrabstelle (4 Person) 300, — RM.
b) für eine Doppelgrabstelle (2 Per⸗ —
sonen) 409 -
) für jede weitere Grabstelle mehr 20015
Kaufgräber mit 1, 2 und 3 Stellen werden nur bei
Vorliegen eines Todesfalles oder bei Vornahme einer
Umbettung in dem für die Belegung freigegebenen
Friedhosskeil abgegeben.
1.für die Herstellung und erstmalige an—
lagenartige, Herrichtung (Grühecke)
von Kaufgräbern:
a) für eine Einzelgrabstelle 50, — RM.
b) für eine Doppelgrabstelle 70 — ,
o) für jede weitere Grabstelle mehr 20 —
d) außerdem für jede Grabherstellung
(siehe auch 530) 10 — ,
5. für die Abgabe und Herstellung von Ur—
nengrabstellen: —* ——
a) fuͤr die Abgabe einer Urnengrab—
stelle ohne Rücksicht auf das Alter
der Verstorbenen
b) für Herstellung eines Grabes auf
dem Urnenfeld
6) für Herstellung eines Urnengrabes
in Kaufgräbern

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Nachdem die Preisbildungsstelle Saarpfalz bei dem
herrn Reichskommissar für das Saarland auf Grund des
z 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhun—
gen vom 26. 11. 1936 — RGBl. J S. 955 2 die
Ausnahmebewilligung erteilt hat, bringe ich den vor—
stehenden Gebührentärif gemäß 8 3 Abs. 3 der Deut—
schen Gemeindeordnung vom 830. J. 1933 zur öffentlichen
sKenntnis.
Friedrichsthal, den 1. April 1938.
Der Bürgermeister:
Braun.
Nr. KA. 1695.
Genehmigt gemäß 88 4 und 8 K. A.G.
Saarbrücken, den 12. März 1938.
Der Landrat.
Dr. Kurth.

5,- 1

(Siegel)

Saarbrücken, den 14. April 1938.
Der Landrat.
            
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