Sagheeer Kreisblch
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken — Erscheint wöchentlich
Druck und BVerlag: Buchgewerbehaus Aktiengesellschaft Gborm. Gebr. Hofer AG). Zweigniederlassung Völklingen
Fernsprecher der Druckerei Nr. 22615 (Amt Saarbrücken), Nr. 13 (Amt Völklingen) — Bezugspreis vierteljährlich o.90 RM.
Nr. 10 Saarbrücken, 14. April 1938 64. Jahrgang
Inhalt:
Verordnung über die sachliche Zuständigkeit der staat—
lichen Polizeiverwaltung in Saarbrücken.
Zuständigkeitsabgrenzung zwischen staatlicher und Ge—
meindepolizei.
Zweite Verordnung über die Einführung preußischer
staatsgesetzlicher Vorschriften über kirchliche Ange—
legenheiten im Saarland.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über den kleinen
Grenzverkehr mit Klauentiergespsannen zur Früh—
jahrsbestellung.
Einladung zur Mitgliederversammlung des Kreisvieh—
versicherungsvereins am Sonntag, den 8. Mai 1938,
nachmittags 3 Uhr, im Johannishof (Roter Saal)
zu Saarbrücken 3, Mainzerstraße.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Auf—
hebung des Maul- und Klauenseuchensperrbezirks
Niedersalbach, Gemeinde Salbach.
Bekanntmachung betr. Einziehung eines Gäßchens in
Püttlingen.
Friedhofsgebührenordnung für die Gemeinde Fried—
richsthal.
Amtliche Bekanntmachungen.
Verordnung
über die sachliche Zuständigkeit der staatlichen
Polizeiverwaltung in Saarbrücken.
Vom 31. März 1938.
Auf Grund des 8 7 des Gesetzes über die vorläufige
Verwaltung des Saarlandes vom 30. Januar 1935
Reichsgeseßzbl. J S. 66) in Verbindung mit 8 6 des
reußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931
Preuß. Gesetzessamml. S. 77 136) ordne ich hiermit
ain, daß sich die sachliche Zuständigkeit der staatlichen
Polizeiverwaltung in Saarbrücken mit Wirkung vom 1.
April 1938 ab nach der als Anlage hierzu folgenden
Zuständigkeitsabgrenzung zwischen staatlicher und Ge—
neindepolizei“ zu richten hat.
Berlin, den 31. März 1938.
Der Reichsminister des Innern.
Frick
18
Anlage.
Zuständigkeitsabgrenzung
zwischen staatlicher und Gemeindepolizei.
81.
In Orten mit staatlicher und Gemeindepolizei sind die
— zuständig für die Aus—
übung
1. der Baupolizei;
2. der Feld- und Forstpolizei;
3. des Naturschutzes;
4. der Feuerpolizei, soweit sie zum Bereich der Bau—
polizei gehört;, und der Feuerlöschpolizei;
der Gewerbepolizei
mit Ausnahme der Aufgaben, die den Ortspolizei⸗
behörden übertragen sind
durch 8 15 Abs. 2, 88 332 bis 33d4, 34, 344,
35 ohne Abs. 4 und 5, 88 835b, 36 bis 38, 414
und 41b, 422 und 42b, 43, 44 letzter Absatz,
88 444, 45 bis 47, 49, 53, 55 bis 683, 67 Abf.
2, 88 75, 76, 78, 105b Abs. 2 und 8 151 der
Reichsgewerbeordnung,
durch den Artikel II des Notgesetzes vom 24. Febr.
1923 GReichsgesetzbl. J S. 147),
durch den 8 253 der Arbeitszeitordnung vom 26.
Juli 1934 (Reichsgesetzbl. 1I S. 803),
durch das Gaststättengesettz vom 28. April 1930
Reichsgesetzbl. JI S. 146) und
durch das Gesetz über das Versteigerergewerbe
n der Fassung vom 12. Februar 1938 (Reichs—
gesetzbl. IS. 202) nebst Ausführungsvorschriften.
Bein8 15 Abs. 2, 88 36, 45 bis 47, 49, 53, 78
uind 151 der Reichsgewerbeordnung ist jedoch die Zu—
tändigkeit der staatlichen Polizeiverwaltung nur inso—
veit gegeben, als die Gewerbe selbst der Aufsicht
dieser Verwaltung unterliegen;
»er Schlachtvieh- und Fleischbeschau, soweit in den
Bemeinden der Schlachthauszwang angeordnet ist;
der Marktpolizei;
der Wegepolizei hinsichtlich der Unterhaltung, Be—
euchtung und Reinigung;
der Jagdpolizei mit Ausnahme der Bestimmungen
iber die Erteilung, Versagung und Entziehung der
Jagdscheine (383 22 bis 27 des Reichsjagdgesetzes
»om 3. Juli 1934 — Reichsgesetzbl. I S. 549
der Wohnungspolizei:
der Obdachlosenpolizei;
der Schulpolizei;
der Befugnisse, die den Ortspolizeibehörden über—
ragen worden sind durch die Kulturgesetze, insbe—
ondere durch das Kulturkammergesetz vom 22. Sep—
ember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 661)) und das Ge—
etz über die Vermitttung von Musikaufführungs—
rechten vom 4. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 452),
nebst den dazu ergangenen Ausfuͤhrungsbestimmun—
gen und
für diejenigen Aufgaben, die ihnen noch durch den
Reichsminister des Innern zugewiesen werden.
8 2.
6.
—7.
8.
9
10
—11.
12
18
Der Reichsminister des Innern bestimmt, inwieweit
inzelne Zweige der Gesundheitspolizei den gemeindlichen
bolizeiverwaltungen als Auftragsangelegenheiten über—
ragen werden.
83.
Für alle übrigen im 8 1 nicht genannten Auf—
zaben ist die staatliche Polizeiverwaltung zuständig,
sofern nicht Sonderpolizeibehörden bestimmt sind
8 4
Der Reichskommissar für das Saarland wird ermäch—
igt, in Zweifelsfällen die Zuständigkeit der staatlichen
ind der Gemeindepolizeiverwaltungen unter Zugrunde—
egung dieser Bestimmungen selbständig abzugrenzen.
leber jede solche Entscheidung ist mir indes zu berichten.
Vorstehende Verordnung des Herrn Reichsminister des
innern bringe ich hiermit zur Kenntnis.
Saarbrücken, den 5. April 1938.
Der Reichskommissar für das Saarland.
Abt. la,P1 — 7gb. Nr. 586/38
J. V.
gez.: Jung,
Regierungspräsident.