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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken — Erscheint wöchentlich
Druck und Berlag: Buchgewerbehaus Aktiengesellschaft Gorm. Gebr. Hofer AG),. Zweigniederlafssung VBölklingen
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Nr. 9
Saarbrücken, 6. April 1938 64. Jahrgang
Inhalt:
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämp⸗—
fung der Maul- und Klauenseuche (Bildung von
Schutzgebieten).
Bekanntmachung betreffend Stimmlokale der abstim—
mungsberechtigten Oesterreicher im Landkreis Saar—
brücken.
4. Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Saar—⸗
brücken für das Rechnungsjahr 1937.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. Aufhebung
des Sperrbezirkes Auersmacher.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. Aufhebung
des Sperrbezirkes Rilchingen-Hanweiler.
Bekauntmachung betr. Einziehung eines Gfäßchens in
Püttlingen.
Bekanntmachung betreffend Planoffenlegung für den
Bau von 2 Kupolöfen der Halbergerhütte in Brebach.
4. dieh Veromialtung von Versteigerungen von Klauen—
vieh.
Das Verbot findet keine Anwendung auf Ver—
steigerungen in nicht gesperrten Gehöften des Be—
sitzers, wenn nur Tiere zum Verkaufe kommen, die
sich mindestens 3 Monate im Besitze des Verstei—
gerers befinden;
die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit
Klauenvieh,
das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch
8 28.(89 der VAVGy aus Sammelmolkereien an
andwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh ge—
halten wird,
das Betreten von Ställen und Standorten von
Klauentieren durch Metzger, Schlächter, Händler,
Viehkastrierer und andere Personen, die gewerbs—
mäßig in Ställen verkehren, ferner durch Personen,
die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben oder be—
rufsmäßig in Ställen verkehren, ausgenommen Tier—
irzte. In besonders dringlichen Fällen kann die Orts—
polizeibehörde Ausnahmen zulassen,
die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen und
Tränken durch Klauentiere.
8 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unter—⸗
iegen den Strafvorschrifken der 88 74 ff. des Vieh—
euchengesetzes.
83.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Mit dem glei—
hen Tage werden die viehseuchenpolizeilichen Anord—
iungen über die Bekämpfung der Maul- und Klauen—
euche (Bildung von Schutzgebieten) vom 23. —
1938 (Amtsbl. S. 45) und vom 1. März 1938 (Amtsbl.
3. 58) aufgehoben.
Saarbrücken, den 28. März 1938.
Der Reichskommissar für das Saarland.
J. A.:
gez. Dr. Obe.
Amtliche Bekanntmachungen.
11 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
über die Bekämpfung der Maul⸗ und Klauenseuche
Bildung von Schutzgebieten).
Zum Schutze gegen die Weiterverbreitung der in Auers—
macher, Hanweiler, Niedersalbach, Einöd, Webenheim,
Schwarzenholz, Ittersdorf, Rammelfangen, Fremersdorf
Ensdorf und Felsberg herrschenden Maul- ünd Klauen—
seuche wird auf Grund der 88 17, 18 ff. und 79, Abs. 2,
des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl
S. 519 mit Ermächtigung des Reichs- und Preußischen
Ministers des Innern in Ergänzung der Ausführungs—
vorschriften des Bundesrates zum Viehseuchengesetze vom
7. Dezember 1911 (6GBl. S. 4) und der viehseuchen—
polizeilichen Anordnung des Preußischen Ministers für
dandwirtschaft, Domänen und Forsten (VAVG6G.) vom
1. Mai 1912 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 105) fol⸗
gendes bestimmt:
— — — — —
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Die Kreise Saarbrücken-LSand, Saarlautern, Merzig,
St. Ingbert, Homburg, vom Kreis Ottweiler die Amts⸗
—
Klauenseuche-Schutzgebieten erklärt, auf die die Vor—
schriften des 5 168 (1) der viehseuchenpolizeilichen An—
ordnung des Preußischen Ministers für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten (VAVG.) vom 1. Mai 1918
(Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 105) und des 8 6 der
viehseuchenpolizeilichen Anordnung über die Bekaämpfung
der Maul⸗— und Klauenseuche vom 24. Februar 1938
(Amtsbl. S. 42) Anwendung zu finden haben.
Hiernach sind in diesen Gebieten verboten:
l. die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Aus—
nahme der Schlachtviehmärkte und Schlachtviehvertei—
lungen in Schlachtviehhöfen,
der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochen—
märkten,
der Handel mit Klauenvieh und Geflügel, der ohne
zuvorige Bestellung außerhalb des Gemeindebezirkes
der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder
ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Han—
del im Sinne dieser Vorschrift gelten auch das Auf—
suchen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und
das Aufkaufen von Tieren durch Händler,
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
Vekanntmachung.
Für die im Landkreis Saarbrücken wohnenden stimm—
erechtigten Oesterreicher wurden folgende Stimmlokale
ingerichtet:
1. Für die abstimmungsberechtigten Oesterreicher der
Amtsbezirke Brebach und Kleinblittersdorf ein
Stimmlokal in Brebach im Bürgermeister-Amt, Zim—
mer 5,
ftür die Abstimmungsberechtigten der Aemter Sulz—
bach, Dudweiler, Friedrichsthal und Quierschied ein
Stimmlokal in Sulzbach, Adolf-Hitler-Straße 77.
im neuen Schulhaus, Ostflügel,
jür die Abstimmungsberechtigten der Stadt Völk—
lingen, der Aemter Ludweiler-Warndt, Püttlingen
und Gersweiler ein Stimmlokal in Völklingen im
Schulhaus, Dietrich-Eckartstr. Nr. 10 (früher Schul—⸗
straße).
Die Abstimmungszeit ist festgesetzt von 11 Uhr vormit—
igs bis 17 Uhr nachmittags.
Saarbrücken, den 6. April 1938.
Der Landrat:
Dr. urth.
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