(53) Das Ergebnis der Verladeuntersuchung ist durch eine
Gesundheitsbescheinigung zu bestätigen. Die Bescheinigung
ft bei Bahnversandt dem Frachtbriefe beizuheften.
83.
Klauentiere, die von einem Schlachtviehmarkt oder einer
Schlachtviehverteilungsstelle zur Abschlachtung außerhalb
ines bffentlichen Schlachthauses abgetrieben wurden, sind
innerhalb 24 Stunden zu schlachten.
II. Verkehr mit Nutz⸗ und Zuchttieren.
8 4.
) Klauentiere, die zu Nutz- und Zuchtzwecken mit der
Fisenbahn versandt wurden, sind bei der Entladung amts—
ierärztlich zu untersuchen.
(SVon der Entladeuntersuchung befreit sind
Klauentiere, die nachweislich innerhalb der letzten 24
Stunden bei der Verladung amtstierärztlich untersucht
vorden sind,
lauentiere, die auf Zucht- und Nutzviehmärkten oder
inderen Absatzveranstaltungen gegen Maul- und Klauen—
seuche schutzgeimpft, am Markttage verladen, bei der
Verlkadung amtstierärztlich untersücht und spätestens an
dem auf den Markttag folgenden Tage bis 24 Uhr an
hrem Bestimmungsort, eingetroffen sind,
lauentiere, die in Kisten und Verschlägen als Stück⸗
zut befördert werden (ausgenommen Schweine),
lauentiere, die nach dem FFrachtbriefe nicht über 50 km
auf der Bahn befördert worden sind.
s 0.
1) Klauentiere, die zu Nutz- und Zuchtzwecken aus dem
Saͤarlaͤnd mit der Eisenbahn ausgeführt werden sollen,
find unbeschadet der Bestimmungen des 8 4 bei der Ver—
adung amtstierärztlich zu untersuchen.
() Von der Verladeuntersuchung befreit sind Klauentiere,
die am gleichen Tage bereits amtstierärztlich untersucht
vorden sind.
(3) Das Ergebnis der Verladeuntersuchung ist durch eine
Befsundheitsbescheinigung zu bestätigen. Die Bescheinigung
st bei Bahnversand dem Frachtbriefe beizuheften.
86.
(1) Klauentiere, die zu Nutz- und Zuchtzwecken mit der
Eisenbahn aus verseuchten Regierungsbezirken eingeführt
verden, ausgenommen Schweine, sind am Bestimmungsort
auf die Dauer von 5 Tagen der polizeilichen Beobachtung
zu unterstellen. Die polizeiliche Beobachtung ist im erst—
herührten Gehöfte, für Klaͤuentiere im Besitze von Händlern
im Gehöfte des Händlers, durchzuführen. Die Tiere dürfen
während der polizeilichen Beobachtung aus dem Gehöfte nur
zur sofortigen Schlachtung und nur mit ortspolizeilicher
Genehmigung entfernt werden. Nach Ablauf der polizei⸗
sichen Boͤbbachtung sind sie abschließend amtstieräratlich zu
untersuchen.
(D Der Empfänger der Tiere hat deren Ankunft unver—
züglich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Wenn die Tiere
nicht bei der Entladung untersucht, werden müssen (8 4,
Abs. 2), ist die Gesundheitsbescheinigung der Ortspolizei—
behörde zu übergeben. Anderenfälles ist sie dem beamteten
Tierarate bei der Entladung der Tiere vorzuweisen.
87.
(1) Die Einfuhr von Klauentieren zu Nutz⸗ und Zucht—⸗
zwecken aus stärker verseuchten Gebieten des Reiches im
Fisenbahnverkehre, von Schweinen auch im Krasftwagen—
herkehr, ist nur unter der Bedingung gestattet, daß die
Tiere vor der Ausfuhr durch Tierärzte gegen Maul- und
Klauenseuche schutzgeimpft worden sind.
() Ddie stärker verseuchten Gebiete werden durch den
Ruͤvürmdg. im RMBliV. laufend bekanntgegeben.
88.
h Die nach 8 7 vorgeschriebenen Impfungen sind im Ur—
iprungsgehöfte vorzunehmen. Schweine im Besitze von Händ⸗
iern können statt im Ursprungsgehöfte vor der Verladung
schutzgeimpft werden. Wenn auf einem Nutz- und Zucht⸗
Rehmarkt, oder einer anderen Viehabsatzveranstaltung dre
Schutzimpfung gegen Maul- und Klauenseuche vorgeschrieben
st und die Tiere von dort ausgeführt werden, so wird die
Impfung als Ausfuhrimpfung anerkannt.
(2) Die Impfdosis beträgt
a) bei der Anwendung von Hochimmunserum:
für Rinder 20 coem je 50 Kg Körpergewicht,
für derten 5 ccm,
zür Läuferschweine bis zu 50 k8 15—-20 cem,
für große Schweine 40 ccm,
d) bei der Anwendung von Rekonvaleszentenserum:
für Rinder 25 cem je 50 kg Körpergewicht.
für I 10 cem,
für Läuferschweine bis zu 50 ka 20- 25 ccm.
ür große Schweine 50 6cm.
8) der Nachweis der vrdnungsmäßigen Impfung ist durch
2346ihe Roschoiniquns z2u hringen Romteto
dierärzte, die die Impfung gelegentlich der amtstierärzt—
ichen Untersuchung der Tiere vornehmen, können die Imp—
ung auf der Gesundheitsbescheinigung bescheinigen. Die
Bescheinigung hat 7 Tage Gültigkeit. Innerhalb dieser Frist
zraucht die Impfung bei abermaliger Zusfuhr nicht wieder⸗
Jolt zu werden.
(41) Der Impfnachweis ist bei Bahnversand dem Fracht-—
zriefe beizuheften, bei Kraftwagenversandt von Schweinen
zem Transportführer auszuhändigen. Beim Hausierhandel
nit Ferkeln hat der Händler den Impfnachweis mitzuführen.
(5) Die beamteten Tierärzte haben die Impfnachweise bei
»er Entladeuntersuchung oder bei sonst geeigneter Gelegen—
zeit zu überprüfen.
89.
Kann der Nachweis der nach 8 7 vorgeschriebenen Imp—
ung aus besonderen Gründen nicht erbracht werden, so
ind die Tiere einschließlich der Schweine einer 14tägigen
polizeilichen Beobachtung zu unterstellen.
III. Schlußbestimmungen.
8 10.
Die Kosten der amtstierärztlichen Untersuchung regeln
ich nach den 88 24 und 25 des Preuß. Ausführungsgesetzes
zuin Viehseuchengesetze vom 25. Juli 1911 (GS. S. 149;
die Kosten der Impfungen zum Z3wecke der Ausfuhr tragen
die Tierbesitzer.
811.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen
den Strafvorschriften der 88 74 ff. des Viehseuchengesetzes
8 12.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Die viehseuchen—
»olizeiliche Anorduͤung über die Ausfuhr von Nutz- und
Zuchtvieh aus dem Saarlande vom 10. Dezember 1937
Amtsbl. S. 332) und die viehseuchenpolizeiliche Anord—
tung über die amtstierärztliche Untersuchung von Klauen—
jeren vor dem Verladen und nach dem Entladen im Eisen—
ahnverkehre vom 19. November 1937 (Amtsbl. S. 3138)
verden aufgehoben.
Die viehseuchenpolizeiliche Anordnung, betr. die Ueher—
vachung des Schweinehandels, vom 53. September 1935
Amtsbl. S. 277) bleibt von dieser Anordnung unberührt
Saarbrücken, den 25. Februar 1938.
Der Reichskommissar für das Saarland
J. V.
gez. Jung,
Regierungspräsident.
2 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
iber die Entseuchnug der Milchkannen in Sammelmoltereien.
Auf Grund der 88 17, 18 ff. und 79, Abs. 2, des
iehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519
vird' mit Ermächtigung des Reichs- und Preußischen
Ministers des Innern in Ergänzung des 8 11, Abs. 3,
zer Anlage 4 zu den Ausführungsvorschriften des Bundes—
ates zum Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (AGBl.
1912, S. 4 und der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des
Preuß. Minifters für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
VAVG) vom 1. Mai 1912 (GReichs- und Staatsanzeiger
ur. 105) zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche
pdslaendes bestimmt:
8 1.
Die zur Anlieferung von Milch in die Milchhöfe und
Zammelmolkereien sowie die zur Rücklieferung von Milch—
ückständen aus den Milchhöfen und Sammelmolkereien be—
rutzten Gefäße dürfen aus diesen Betrieben nicht entfernt
verden, bevor sie gereinigt und entseucht sind. Die Entsen—
hung hat nach' den Vorschriften des 8 11, Abs. 1, Nr. 9,
er Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Vieh—
euchen (Anlage 4 zu den Ausführungsvorschriften des
zundesrates zum Viehseuchengesetze) zu geschehen, und zwar
a) mit Dampf in geeigneten Kannenspül- und Desinfek—
tionsbehältern,
b)y durch Einlegen der Gefäße in kochendheiße dreipro⸗
zentige Sodalösung oder einprozentige Natronlauge für
zie Vauer von mindestens 2 Minuten derart, daß alle
Teile der Gefäße von der Flüssigkeit bedeckt sind.
Die Entseuchung mittels sogenannter Dampiböcke, bei
enen die Milchkannen mit Dampf nur innen, nicht
ruch außen behandelt werden, ist nicht als ausreichend
inzusehen.
urch gruͤndliches Abbürsten der Außen- und Innen⸗
läche der Gefäße, ihrer Griffe und Deckel mit kochend—
seißem Wasser oder kochendheißer Sodalösung,
n Betrieben, in denen geeignete Kannenspül⸗- und Ent—
ruchungsbehälter zur Entseuchung mit Dampf nicht vor—
sanden sind, dürfen Laugelösungen mit einer pH.Zahl!
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