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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken — Erscheint wöchentlich
Druck und Berlag: Buchgewerbehaus Aktiengesellschaft Gorm. Gebr. Hofer AG.), Zweigniederlafsfung Völkblingen
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Nr. 7
Saarbrücken, 19. April 1937 63. Jahrgang
m
Inhalt:
Amtliche Bekanntmachungen:
Bekanntmachung betr. Verordnung über Luftverkehr
vom 21. 8. 1936.
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den
Kreisen Saarbrücken, Ottweiler und St. Ingbert (Ruh—
bachtal).
Anordnung über die Festsetzung und Erhebung der
VD αααιαα,
Betanntmachungen des Landratsamtés:
Bekanntmachung betr. Dienststunden bei der Kreisver—
waltung Saarbrücken.
8 9.
Die Polizeiverordnung des Mitgliedes der Regierungs—
ommission für die Angelegenheiten des Innern uͤber das
Naturschutzgebiet Ruhbachtal in den Kreisen Saarbrücken
und Ottweiler vom 5. Oktober 1932 (Amtsblatt der Re—
gicrungskommission 1932, S. 536) wird hiermit aufge—
oben.
86.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amts—
hlatt des Reichskommissars für das Saarland in Kraft,
Saarbrücken. den 16. Februar 1937.
Der Reichskommissar für das Saarland.
J. A.:
gez. Wambsganß.
— — —
Amtliche Bekanntmachungen
27 Bekanntmachung.
Nach Mitteilung des Herrn Reichsministers der Luft—
fahrt vom 20. 3. 1937 wird mit Wirkung vom J. April
1937 im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs die
Verordnung über Luftverkehr vom 21. 8. 1936 (8B. 1
59) wie folgt geändert:
1.18 79 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„Das Steigenlassen von Drachen jeder Art, die mit
Draht oder Drahtseil oder mit einem mehr als 100 11
langen, Seil gehalten werden, ist nur mit Erlaubnis
der nächstgelegenen Luftpolizeibehörde zulässig. Die
Luftämter können das Steigenlassen von Drachen jeder
Art durch Polizeiverordnung weiter beschränken.“
28 Verordnung
zum Schutze von Landschaftsteilen in den Kreisen Saar⸗
brücken, Ottweiler und St. Ingbert (Muhbachtal).
Auf Grund der 88 5 und 19 des Reichsnaturschutz—
gesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. 1 S. 821) sowie
des 8 13, der Durchführungsverordnung hierzu voni 31.
Oltober 1935 (RKGEBh. JS. 1275) wird für den Bereich
des Saarlandes folgendes verordnet:
81.
Der in der VLandschaftsschutzkarde bei dem Reichskommis-—
sar für das Saarland eingétragene Landschaftsbestandteil
Ruhbachtal im Bereiche der Gemarkungen Altenwald —
Kreis Saarbrücken, Elpersberg — Kreis Ottweiler und
St. Ingbert —. Bezirk St. Ingbert, wird mit dem Tage der
Bekanntgabe dieser Verordnung dem Schutze des Reichs—
naturschutzgesetzes unterstellt.
82.
Es ist verboten, die in der Landschaftsschutzkarte einge—
tragenen Landschaftsbestandteile des Ruhbachtäles zu ver—
ündern, zu beschädigen oder zu beseitigen. Ferner ist ver—
boten, auf den in der Landschaftsschutzkarte durch beson
dere Umrahmung kenntlich gemachten Flächen Verände—
rungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu
schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das
Landschaftsbild zu verunstalten. Hieruntér fällt die An—
lage von Bauwerken aller Art, Verkaufsbuden, Zelt- und
Lagerplätzen, Mülle- und Schuttplätzen sowie das Anbrin—
gen von Inschriften und dergl. Unberührt bleibt die wirt—
schaftliche Nutzung, sofern sie dem Zwecke dieser Verordnung
nicht widerspricht.
83.
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden
84.
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhan
delt, wird nach den 88 21 und 22 des Reichsnatur
schutzgesetzes voin 26. Juni 1935 und dem 8 16 der
Durchführungsverordnung hierzu vom 31. Oktober 1935
bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzu—
wenden sind.
29 Anordnuung
über die Festsetzung uud Erhebung der Beiträge zur
Tierseuchenkasse.
Gemäß 8 12 der Bekanntmachung einer Tierseuchen—
entschädigungssatzung für das Saarland vom 2. No—
»ember 1936 (Amtsbl. S. 398 habe ich mit Genehmigung
»es Reichs- und Preußischen Ministers des Innern die Be—
räge zur Tierseuchenkasse für das Rechnungsjahr 1937
estgesetzt
auf 3,50 RM. surVerde— Esel, Maultiere und Maul—
esel,
auf 06,80 RM. für Rinder.
Für die Erhebung der Beiträge gelten die als Anlage
uu der vorgenannten Bekanntmachung erlassenen Vor—
chriften sür die Aufnahme der Pferde⸗ und Rinderbestände
owie für das Verfahren bei Erhebung der Versicherungs⸗
eiträge“. Hierzu bestimme ich folgendes:
zum Z 3. Der Umlage für das Rechnungsjahr 1937 ist
das Ergebnis der letzten amtlichen Aufnahme der Tier—
bestände pom 3. Dezember 1936 zugrunde zu legen.
zum84. Die Auslegung der Verzeichnifse 'hat am1
April 1937 zu beginnen.
zum 85. Berichtigungsanträge, die nach Ablauf der
imes 5 gesetzten Frist eingehen, dürfen nicht mehr be—
rücksichtigt werden.
zu den 883 7 und 8. Die beglaubigten Auszüge der Ver—
zeichnisse sind mir bis zum 25. Mai 1937 einzureichen.
Die Beiträge sind in zwei gleichen Raten bis zum 1. Juli
und 1., November 1937 einzuziehen und alsbald nach
hrem, Eingange, wenn auch in Teilbeträgen, auf das Konts
Nr. 4528 (Tierseuchenkasse) bei der Kreissparkalise Saar—
»rücken zu überweisen. Jede Ueberweisung ist mir mitzu—
eilen. Ausstehende Beiträge sind so rechtzeitig beizutrei—
»en, daß zum 1. April 1938 abgerechnet werden kaun.
Die erforderliche Zahl von Verzeichnissen, Forderungs—
etreln und Lieferzetteln wird den Aemtern übersandt
verden. Benötigte weitere Stücke sind anzufordern.
Saarbrücken, den 24. Februar 1937.
Der Reichskommissar für das Saarland.
J. A.:
gez. Dr. Obé
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
30 Bekauntmachuung.
Die Dienststunden bei der Kreisverwaltung Saarbrücken
verden vom 15. April 1937 ab wie folgt estgeseßt:
Montags bis einschl. Freitags von 7.30— 18.00 uhr,
Samstags von 7.30- 13. 30 Uhr.
Saarbrücken, den 14. April 1937.
der Landrat und Vongeende des Kreisausschusses.
Weber, 1. Kreisdeputierter.
Saarbrücken, den 19. April 1937.
Der Landrat.