Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

« — nm
— — — 9 *
Gacorbescker Kreösblodt
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken — Erscheint wöchentlich
Druck und Verlag: Buchgewerbehaus Aktiengesellschaft (vorm. Gebr. Hofer AG), Zweigniedertassung Bölklingen
Fernsprecher der Druchkerei Nr. 226 15 (Amt Saarbrücken), Nr. 13 (Amt Völklingey — Bezugspreis vierteljährlich 0.90 RM.
Nr. 23 Saarbrücken, 2. November 1937 63. Jahrgang
* — — —

Inhalt:
Amtliche Bekanntmachungen:
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutze gegen
die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus
Frankreich.
Polizeiverordnung betrefsend die durch Maul— und
Klauenseuche gebotenen Beschränkungen des ambulan—
ten Gewerbes.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. Maßnahmen
gegen die Maul- und Klauenseuche (Einschränkung des
Beflügelhandels).
Bekanntmachungendes Landratsamtes:
Bekanntmachung über die mit Wirkung vom 1. Oktober
ds. Is. eingetretenen Aenderungen in der Besetzung
der Fleischbeschaubezirke der Amtsbezirke Heusweiler
und Riegelsberg.
Berichtigung.

Amtliche Bekanntmachungen

84

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
zun Schutze gegen die Einschleppung der Maul⸗- und
Klauensenche aus Frankreich.
Zum Schutze gegen die weitere Einschleppung der Maul⸗
und Klauenseuche aus Frankreich wird auf Grund der
88 7, Abf. 2, 18, 19, 47 des Viehseuchengesetzes vom
26. Juni 1909 (RGBl. S. 519 folgendes bestimmt:
81.
Der Personen- und Fahrzeugverkehr, ausgenommen mit
der Eisenbahn, über die Reichsgrenze wird auf diejenigen
Fälle beschränkt, die zur Aufrechterhaltung des Lebens⸗
unterhaltes der Bewohner des Grenzgebietes unbedingt
erforderlich sind.
Unberührt von dieser Anordnung bleiben der Kraft⸗
wagenfernverkehr und der Schiffsverkehr.
8 2.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent—⸗
ichung in Kraft.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen
den Strafvorschriften der 88 74, 75, 76 des Viehseuchen—
zesetzes.
Saarbrücken, den 25. Oktober 1937.
Der Reichskommissar für das Saarlanud:
gez.: Bürckel.

85 Polizeiverordnung
betreffend die durch Maunl- und Klauensenche gebotenen
Beschränbungen des ambulanten Gewerbes.
Auf Grund des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juli
1931 (GS. S. 77) wird für das Saarland solgende Polizei⸗
Verordnung erlassen:

8 1.
Den Wandergewerbetreibenden und den übrigen, den
zestimmungen über das Wandergewerbe nicht unterwor—
enen ambulanten Gewerbetreibenden wird das Betreten
»on landwirtschaftlichen Gehöften sowie aller anderen
Brundstücke, auf denen Klauenvieh (Rinder, Schweine, Zie⸗
gen) gehalten wird, bis auf weiteres untersagt. Dieses Ver—
ot erstreckt sich auch auf Teile solcher Gehöfte und Grund—
tücke, insbesondere auf die zu ihnen gehörigen Wohn—
ind Hofräume.

82.
Das Verbot des 8 1 gilt ferner für Geschäftsreisende
ind alle anderen Gewerbetreibenden, die innerhalb ihres
ßemeindebezirks Waren aufkaufsen oder Bestellungen auf
Varen aufsuchen, sowie für Personen, die selbstgewonnene
»der rohe Erzeugnisse der Landwirtschaft deilbieten oder
rufkaufen wollen.

83.
Das Betreten der zu Sperrbezirken erklärten und noch
u erklärenden Gemeinden und Gemeindeteile ist den in
den 88 1 und 2 genannten Gewerbetreibenden gänzlich
untersagt. Die hieruber hinaus von Orts- und Kreis—
olizeibehörden hinsichtlich der Sperrbezrke getroffenen oder
roch zu treffenden Maßnahmen und Anordnungen blei⸗
en unberührt.

8 4.
Für jeden Fall der Nichtbefolgung dieser Polizeiverord—
ung wird hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes in
zöhe bis zu 150, — RM., im Nichtbeitreibungsfalle die
Festsetzung von Zwangshaft bis zu 3 Wochen angedroht.
Soweit die Nichtbefolgung dieser Politzei⸗Verordnung
iach Reichsrecht oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist,
zleibt die Androhung dieser Strafe unberührt.
8 5.
Diese Polizeiverordnung tritt sosort in Kraft.
Saarbrücken, den 29. Oktober 1937.
Der Reichskommissar für das Saarland.
J. V.:
gez.: Jung,
Regierungspräsident.

36 Viehsenchenpolizeiliche Anordnung
betreffend Maßnahmen gegen die Maul⸗ und Klauense uche
Eiuschränkung des Geflügelhandels).
Zum Schutze gegen die in den Gemeinden Lauterbach,
Zteinbach und Wiesbach herrschenden Maul- und Klauen—
euche wird auf Grund der 88 18, 20 des Viehseuchen⸗
gesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. 1 S. 519 in Verbin—
dung mit 8 168 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung
des Preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten vom 1. Mai 1912 (Beilage zu Stück 105
des Reichs- und Staatsanzeigers) folgendes bestimmt:
81.
Der Handel mit Geflügel, der ohne vorherige Bestel⸗
ung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes der ge—
verblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begrün—
zung einer solchen stattfindet, ist verboten. Als Handel
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.