89.
Für die Benutzung des Marktstandes sind die Gebühren
pro ifd. Meter längst der Frontlinie 15, — Pig. zu ent—
richten.
36
Die Verkaufsbuden und stände dürfen erst am Morgen
des Markttages aufgebaut werden. Der Aufbau muß zu
Beginn des Markthaändels beendet sein. Der Markt muß
eine halbe Stunde nach Marktende geräumt sein
877.
Marktstandinhaber, welche Waren nach Maß oder Ge—
wicht verkaufen, müssen richtige, in gutem Zustand erhal—
tené und gehörig geeichte, gesetzlich zugelassene Maß- und
Gewichtsgegenstäüde verwenden. Die Maß- und Gewichts—
gegenstände sind so aufzustellen, daß der Käufer das
Messen und Wiegen einwaändfrei nachprüfen kann.
88.
Jeder Marktstandsinhaber muß an seiner Verkaufsstelle
auf den Märkten eine Tafel andringen, auf der sein vol—
ler Name und sein Wohnort in deutlicher, unverwischbarer
Schrift angegeben ist.
89
Das Aufstellen von Fuhrwerken auf den Marktfplätzen ist
oerboten, soweit die Fuührwerke nicht als Verkaufsstand zu—
gelassen sind. Die Fuhrwerke sind nach Anweisung der
Aufsichtübeamten außerhalb der Verkaufsplätze ordnungs—
nmößig aufzustellen. Die Fuhrwerke sind möglichst rasch zu
beladen und zu entladen, Zugtiere solcher Fuhrwerke, die
als Verkaufsstände zugelassen sind, müssen ausgespannt
werden und vom Marktplatz entfernt werden.
810
Alle zum Verkauf seilgehaltenen Lebensmittel müssen sich
auf Wagen, Karren, Tischen, in Körben, Kisten oder auf
geeigneten und sauberen Unterlagen befinden. Es ist ver—
boten, die Waren unmittelbar auf dem Erdboden auszu—
breicen. Die Verkaufsstände, auf denen Fleisch- und Wurst—
waren, Fisch, Butter, Käse, Bäcker- und Konditorwaren feil—
gehalten werden, müssen so beschafsen sein:
a) Sie müssen überdacht und — abgesehen von der Vor—
derseite — bis zum Boden vollkommen abgedeckt sein.
Zum Ueberdachen und Abdecken darf nur mit heller
Oelfarbe gestrichenes Holz und weißes oder hellfarbiges
Tuch verwendet werden. Die zum Ueberdachen und Ab—
decken verwendeten Gegenstände und Stoffe müssen sau—
ber sein;
die Verkaufstische sind an der Vorderseite durch ein
mindestens 40 Zentimeter hohes Drahtgitter vor dem
Berühren durch die Käufer zu sichern. Ist auf der
Kante des Gitters ein Ausgabebrett angebracht, so
muß es glatt und mit weißer Oelfarbe gestrichen oder
vor jedem Gebrauch blank gescheuert sein. Die Verkaufs—
tische müssen mit weißem, ungebrauchtem Papier, hell—
farbigem Waschtuch oder weißen, sauberen Tüchern be—
legt sein;
Wagen, Behälter, Tücher usw., mit denen frisches Fleisch
und frische Fische zum Markt befördert werden und
Gegenstände, die zum Zerlegen, Wiegen und Feilhalten
dienen, sind vor jeder Benutzung zu reinigen. Trans—
portkasten müssen aus glattem Holz, Körbe mit weißem
ungebrauchtem Papier oder weißen Tüchern ausgelegt
sein.
194
811.
Die feilgehaltenen Lebensmittel müssen den Vorschriften
des Lebensmittelgesetzes vom 8. Mai 1927 (REBl. 1
S. 139 und der Verordnung über die äußere Kennzeich—
nung von Lebensmitteln vom 8. Mai 1935 (RGBl. 1
S. 5390 entsprechen. Auf Eier finden außerdem die Vor—
schriften der Verordnungen vom 17. März 1932 (RGBl. 1
S. 146) und vom 24. Juli 1936 (KGEBl. J S. 630), anf
Wild die der Wildverkehrsordnung vgm 21. März 1936
(RGBl. 16. 259 Anwendung. Lebenkßmittel der in 8 10
Abs. 2 bezeichneten Art dürfen in gebrauchtem oder un—
reinem, beschriebenem oder bedrucktem Papier nicht aufbe—
wahrt, eingehüllt oder verdeckt sein, wenn sie mit diefem
Papier in Berührung kommen. Jedoch darf Papier, das mil
einer Bezeichnung des Verkäusers bedruckt ift, verwendet
werden, wenn der Druck mit den Lebensmitteln nicht in
Berührung kommt.
8 12.
Frisches Fleisch darf nur in Stücken auf den Markt ge—
»racht werden, die einen deutlichen, lesbaren Fleischbeschau⸗
tempel für taugliches Fleisch tragen. Frisches, nicht kier—
irztlich untersuchtes Fleisch darf erst seilgehalten werden,
tachdein es einer Nachuntersuchung auf dem Schlachthof
interzogen ist.
Die Verkäufer von frischem Fleisch haben saubere, weiße
Zchürzen oder Kittel zu tragen. Zahlungsmittel dürfen
richt unmittelbar auf den Verkaufstisch geleget werden;
ie sind in einen besonderen Behälter zu legen.
8 13.
Die Verkäufer dürfen Lebensmittel tierischer Herkunft,
die vor dem Genusse weder gewaschen, noch geschält, noch
zekocht zu werden pflegen, nicht unmittelbar mit den Fin—
zern berühren. Das Rauchen in Verkaufsständen, in denen
debensmittel feilgehalten werden, oder in denen Stroh oder
onst leicht brennbare Stoffe liegen und in Verkaufsständen,
n denen unabwaschbare Lebensmittel feilgeboten werden.
st verboten.
8 14.
Das Mitbringen von Fahrrädern, Kinderwagen und Hun—
den (mit Ausnahme von Zughunden) ist nicht gestattet.
8 15.
Das Wegwerfen von Warenabfällen, Packmaterial usw.
ist verboten.
8 16.
Ungebührliches Anpreisen oder lautes Ausrufen ist nicht
gestattet.
II. Krammärkte.
817.
Die Krammärkte in der Gemeinde Köllerbach finden all—
ährlich am 3. Dienstag nach Pfingsten und am Kirmes—
nontag im Monat September statt.
8 18.
Auf den Krammärkten dürfsen außer den für die Wochen—
närkte zugelassenen Gegenständen Waren aller Art feil—
gjehalten und Leistungen und Lustbarkeiten dargeboten wer—
den. Der Verkauf geistiger Getränke zum Genuß auf der
Stelle bedarf der polizeilichen Genehmigung.
819.
Mit dem Aufbau der Verkaufs- und Schaubuden darf
erxst nach Beendigung des vorausgegangenen Marktes be—
zonnen werden
Der Handel auf den Krammärkten muß um 21 Uhr, der
Betrieb von Lustbarkeiten um 23 Uhr beendet sein.
8 20.
II. Nutz⸗- und Zuchtviehmärkte.
8 21.
us und Zuchtviehmärkte finden in keiner Gemeinde
tat
8 22.
Die Marktaufsicht wird von der Polizeiverwaltung aus—
eübt. Alle Marktbesucher haben den zur Aufrechterhal⸗
ung des Verkehrs und der Ordnung getroffenen Anord—
tungen der Marktaufsichtsbeamten Folge zu leisten. Käu—
er und Verkäufer, die den Anordnungen nicht folgen, kön—
ren vom Marktplatz verwiesen werden.
8 23.
Zuwiderhandlungen gegen diese Marktordnung werden
gemäß 8 149 Abs. 1 Ziffer 6 der RGO. in Verbindung
nit der Verordnung uͤber Vermögensstrafen und bußen
»om 6. 2. 1924 (6GBl. J S. 44) mit Geldstrafe bis zu
7 RM., im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 8 Tagen
hestraft.
8 24.
Die vorstehende Marktordnung tritt mit dem Tage der
beröffentlichung in Kraft.
Riegelsberg, den 9. Oktober 1937.
Der Amtsbürgermeister
als Drtspolizeibehörde:
Dr. Christmann
Saarbrücken, den 18. Oktober 1937.
Der Landrat.