Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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geeigneten und sauberen Unterlagen befinden. Es ist ver—
boten, die Waren unmittelbar auf dem Erdboden auszu—
breiten.
Die Verkaufsstände, auf denen Fleisch- und Wurstwaren,
Fische, Butter, Käse, Bäcker- und Konditorwaren feilge—
halten werden, müssen so beschaffen sein:
a) fie müssen überdacht und — abgesehen von der Vorder—
seite — bis zum Boden vollkommen abgedeckt sein. Zum
Ueberdachen und Abdecken darf nur mit heller Oel—
farbe gestrichenes Holz und weißes oder hellfarbiges
Tuch verwendet werden. Die zum Ueberdachen und Ab—
decken verwendeten Gegenstände und Stoffe müssen sau—
ber sein.
») Die Verkaufstische sind an der Vorderseite durch ein
mindestens 40 Zentimeter hohes Drahtgitter vor dem
Berühren durch die Käufer zu sichern. Ist auf der Kante
des Gitters ein Ausgabebrett angebracht, so muß es
glatt und mit weißer Oelfarbe gestrichen oder vor jedem
Gebrauch blank gescheuert sein. Die Verkaufstische müs⸗
sen mit weißem ungebrauchtem Papier, hellfarbigem
Wachstuch oder weißen sauberen Tüchern belegt sein.
Wagen, Behälter, Tücher usw., mit denen frisches Fleisch
und frische Fische zum Markt befördert werden, und
Gegenstände, die zum Zerlegen, Wiegen und Feilhalten
dienen, sind vor jeder Benutzung zu reinigen. Trans—
portkästen müssen aus glattem Holz, Körbe mit weißem
ungebrauchtem Papier oder weißen Tüchern ausgelegt
sein.

8 11.
Die feilgehaltenen Lebensmittel müssen den Vorschriften
des Lebensmittelgesetzes vom 8. Mai 1927 (RGBl. 1 S.
134) und der Verordnung über die äußere Kennzeichnung
von Lebensmitteln vom 8. Mai 1935 (RGEBl. 1 S. 590
entsprechen. Auf Eier finden außerdem die Vorschriften
der Verordnungen vom 17. März 1932 (RGEBl. J S. 146)
und vom 24. Juli 1936 (RGEBl. J S. 630, auf Wild
die der Wildverkehrsordrung vom 21. März 1936 (RGEBl.1
S. 259) Anwendung.
Lebensmittel der in 8 10 Abs. 2 bezeichneten Art dürfen
in gebrauchtem oder unreinem, beschriebenem oder bedruck—
tem Papier nicht aufbewahrt, eingehüllt oder verdeckt sein,
wenn sie mit diesem Papier in Berührung kommen. Je—
doch darf Vapier, das mit einer Bezeichnung des Ver—
käufers bedruckt ist, verwendet werden, wenn der Druck
mit den Lebensmitteln nicht in Berührung kommt.
8 12.
Frisches Fleisch darf nur in Stücken auf den Markt ge—
bracht werden, die einen deutlichen, lesbaren Fleischbeschau—
stempel für taugliches Fleisch tragen.
Die Verkäufer von frischem Fleisch haben saubere, weiße
Schürzen oder Kittel zu tragen.
Zahlungsmittel dürfen nicht unmittelbar auf den Ver—
kaufstisch geleget werden; sie sind in einen besonderen
Behälter zu legen.
813.
Die Verkäufer dürfen Lebensmittel tierischer Herkunft,
die vor dem Genusse weder gewaschen, noch geschält, noch
gekocht zu werden pflegen, nicht unmittelbar mit den
Fingern berühren.

8 14.
Das Rauchen in Verkaufsständen, in denen Lebensmittel
feilgehalten werden, oder in denen Stroh oder sonst leicht
brennbare Stoffe liegen und in Verkaufsständen, in denen
unabwaschbare Lebensmittel feilgebobten werden, ist ver—
boten

8 15.

Das Mitbringen von Fahrrädern, Kinderwagen und dun—⸗
den (mit Ausnahme von Zughunden) ist nicht gestattet.
8 16.
Das Wegwerfen von Warenabfällen, Packmaterial usw.
st verboten.

817.
Ungebührliches Anpreisen oder lautes Ausrufen ist nicht
gestattet.

8 18.
Die Marktaufsicht wird von der Polizeiverwaltung aus—
zeübt. Alle Marktbesucher haben den zur Aufrechterhaltung
des Verkehrs und der Ordnung getroffenen Anordnungen
der Marktaufsichtsbeamten Folge zu leisten. Käufer und
Verkäufer, die den Anordnungen nicht solgen, können vom
Marktplatz verwiesen werden.
819.
Zuwiderhandlungen gegen diese Marktordnung werden
emäß 8 149 Abs. 1 Ziffer 6 der RGO in Verbindung mit
z»er Verordnung über Vermögensstrafen und -46Bußen vom
3. Februar 1924 (RGBl. J S. 449 mit Geldstrafe bis
zu 150, — RM., im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 8
Tagen bestraft.
8 20.
Die vorstehende Marktordnung tritt mit dem Tage der
Keröffentlichung in Kraft.
Kleinblittersdorf, den 7. Juni 1937.
Der Amtsbürgermeisfter
als Ortspolizeibehörde.
gez. Günther.

79 Ortssatzung.
zetreffend die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung
ind Unterhaltung von Straßen und den dazu gehörigen
Nebenanlagen.
Auf Grund des 8 9 des Kommunalabgabengesetzes vom
14. 7. 1893 in der ab 1. 4. 1923 gültigen Fassung der
Bekanntmachung der Regierungskommission des Saargebie—
es vom 21. 12. 1923 (Amtsblatt der Reg.Komm. des
Zaargeb. S. 308 ff) sowie des 8 3 der Deutschen Gemeinde—
»dnung vom 30. 1. 1935 (RGBli. J S. 49 ff) wird nach
Anhörung der Gemeinderäte für den Bezirk der Gemeinde
Zulzbach-Saar folgende Ortssatzung erlassen:

81.
Zur Deckung der Kosten für die Anlage, den Ausbau, die
lmänderung, Erneuerung, die Entwässerung, die Beleuch-—
ungsvorrichtung sowie die Unterhaltung der Straßen und
Straßenteile, für die nach den Bestimmungen des 8 15 des
Fluchtliniengesetzes vom 2. 7. 1875 (G.S. S. 561) keine
Beiträge zu erheben sind, haben die Eigentümer der angren—
senden Grundstücke Beiträge zu zahlen, die nach den Vor—
chriften des 8 9 Kommunalabgabengesetzes zu bemessen
und zu erheben sind.

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Die Erhebung von Beiträgen erfolgt insbesondere für
die Herstellung der nachstehenden straßenbaulichen Ver—
ainstaltungen:
1. Grunderwerb, Freilegung, Auf- und Abtragungen, Ein—
ebnung und Befestigung der Straße nebst sämtlichem
Zubehör;
Entwässerung der Straße einschließlich der erforder—
ichen Einlauf- und Sinkkasten sowie der Einsteigschächte:
Zzeleuchtungsvorrichtung der Straße;
steuanlage und Veränderung von Bürgersteigen ein—
chließlich der Bordsteine und ihrer Unterbettung und
Antermauerung sowie des Belages einschließlich der
Ausschachtung und der Unterbettung, der Regulierung
und Pflasterung der Einfahrten sowie der notwendigen
Abflußvorrichtungen wie etwa eiserne Rinnenkästen oder
Zchlitzrinnen usw.;
Neu⸗- und Umpflasterung von Straßen gegebenenfalls
unter Verwendung von besserem Material;
NReuanlage und Umänderung der Straßendecke durch
Aufbringung einer bituminosen oder Beton-Decke nach
»oraufgegangener Herstellung des Planumes oder des
zesamten erforderlichen Unterbaues:
            
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