Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben,
oder sonst mit kranken oder verdächtigen Tieren oder
deren Abgängen in Berührung gekommen sind, dürfen
erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchen—
gehöft verlassen. Melker und Wärter der kranken oder
verdächtigen Wiederkäuer und Schweine haben vor dem
Verlassen des Seuchengehöftes ihre Bekleidung und ihr
Schuhzeug zu wechseln.
Kleidungsstücke sind auf die Dauer von mindestens
2 Minuten in kochendes Wasser zu legen oder nach voll⸗
ständiger Reinigung mit zweiprozentiger Natronlauge
gründlich durchzubürsten, Schuhzeug ist (besonders an
den Sohlen) mit zweiprozentiger Natronlauge sorgfältig
abzureiben.
An den Eingängen des Seuchengehöftes und der Seu—
chenställe sind Behälter (Wannen oder Tröge) mit zwei—
prozentiger Natronlauge (gefüllt in mindestens 5 Zenti—
meter Höhe) zwecks Desinfektion der Schuhe beim Ver—
lassen des Seuchengehöftes aufzustellen. Bei Frostwetter
sind solche Desinfektionsgefäße an Orten aufzustellen,
an denen sie vor dem Einfrieren geschützt sind (im
Hause, im Stalle). Ferner sind an den Eingängen der
Seuchengehöfte Matten aus Torfstreu, Spreu oder Säge—
mehl anzubringen, die täglich mindestens einmal mit
zweiprozentiger Natronlauge zu durchtränken sind.
Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöfte dürfen
Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem
slauenvieh in Berührung kommen.
Viehkastrierern, Metzgern und Schlächtern sowie Händ—
lern und anderen Personen, die gewerbsmäßig oder
berufsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen,
die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist das Be—
treten der Seuchengehöfte verboten. In dringlichen Fäl—
len kann die Orispolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
15. Das Abhalten von Veranstaltungen, die eine Ansamm—
lung einer größeren Anzahl von Personen zur Folge
haben, in Seuchengehöften ist vor erfolgter Schluß—
desinfektion verboten.
8 2.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen unter—
liegen den Strafvorschriften der 88 74 ff. des Viehseuchen⸗
gesetzes.
Saarbrücken, den 6. Oktober 1937.

Der Landrat
Dr. Kurth.

Bekanntmachungen anderer Behörden
Marktordnung.
Auf Grund des 8 69 der Reichsgewerbeordnung und des
Polizeiverwaltungsgesetzs vom 1. Juni 1931 wird im
Einverständnis der Gemeindebehörde für die Gemeinde
Kleinblittersdorf folgende ortspolizeiliche Vorschrift er—
lassen:

Wochen märkte.

81
Die Wochenmärkte in der Gemeinde Kleinblittersdorf
finden jeden Dienstag und Samstag statt. Ist einer dieser
Tage ein Feiertag, so findet der Wochenmarkt an dem
vorangehenden Werktag oder an einem anderen Werktag,
der von der Ortspolizeibehörde bestimmt wird, statt.

8 2.
Der Handel auf den Wochenmärkten dauert von 7.00
zis 12.00 Uhr.

83.
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:
l. Rohe Naturerzeugnisse;
2. Erzeugnisse, deren Herstellung mit der Land- und
Forstwirtschaft, dem Garten- und Obstbau oder der
Fischerei in unmittelbarer Verbindung stehen und Er—
zeugnisse der Heimarbeit dieser Gegend, mit Aus—
ichkuß der geistigen Getränke;
rische und zubereitete Lebensmittel aller Art;
Wolle, Baumwolle, Leinengarne, Litzen, Bänder, Spitzen,
zaumwollene Stoffreste, Kurzwaren, Woll- und Strick—
waren, Blechwaren, Hemden, Strümpfe, Schuhwichse,
Scheren, Küchenmesser, Korbwaren, Steingut, Glas—
waren u. dgl.

8 4.
Die Verkaufsplätze werden den Verkäufern von den be—
ruftragten Beamten zugewiesen. Nach Möglichkeit werden
»en ständigen Marktbeschickern die gleichen Standplätze zu—
gewiesen. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Verkaufs—
telle besteht jedoch nicht.
Die Verkäufer haben die Vorderfronten der Reihe der
Marktstände innezuhalten. Es ist ihnen untersagt, Markt-—
varen oder sonstige Gegenstände über die Frontlinie hinaus
rufzustellen.
Die Marktstandsinhaber sind nicht berechtigt, ihren Stand
zu wechseln oder einem anderen zu überlassen.
Die Verkaufsstände werden von den Marktaufsichts⸗
zeamten getrennt für Händler und Selbsterzeuger für die
Dauer des Marktes zugewiesen.
Der Verkauf darf nur an den zugewiesenen Verkaufs—
tellen erfolgen. Das Feilbieten von Marktwaren im Umher—
ragen oder Fahren ist verboten.

8 5.
Für die Benutzung des Marktstandes sind die in dem Orts—
tatut betreffend Erhebung von Marktstandsgeld in der Ge—
neinde Kleinblittersdorf vom 23. Juli 1931 festgesetzten
Bebühren zu zahlen.

86.
Die Verkaufsbuden und ⸗-stände dürfen erst am Morgen
des Markttages aufgebaut werden. Der Aufbau muß zu
Beginn des Markthandels beendet sein. Der Markt muß
eine halbe Stunde nach Marktende geräumt sein.

87.
Marktstandsinhaber, welche Waren nach Maß oder Ge—
vicht verkaufen, müssen richtige, in gutem Zustand erhal—
zene und gehörig geeichte, gesetzlich zugelassene Maß—
und Gewichtsgegenstände verwenden.
Die Maß- und Gewichtsgegenstände sind so aufzustellen,
daß der Käufer das Messen und Wiegen einwandfrei nach—
prüfen kann.
88.

Jeder Marktstandsinhaber muß an seiner Verkaufsstelle
tuf den Märkten eine Tafel anbringen, auf der sein voller
Rame und sein Wohnort in deutlicher, unverwischbarer
Schrift angegeben ist.

89

Das Aufstellen von Fuhrwerken auf den Marktplätzen ist
erboten, soweit die Fuhrwerke nicht als Verkaufsstand zu—⸗
gelassen sind. Die Fuhrwerke sind nach Anweisung der
Aufsichtsbeamten außerhalb der Verkaufsplätze ordnungs⸗
näßig aufzustellen.
Die Fuhrwerke sind möglichst rasch zu beladen und zu
entladen.
Zugtiere solcher Fuhrwerke, die als Verkaufsstände zuge—
lassen sind, müssen ausgespannt und vom Marktplatz ent⸗
ernt werden.

810.

Alle zum Verkauf feilgehaltene Lebensmittel müssen sich
auf Wagen, Karren, Tischen, in Körben, Kisten oder auf
            
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