Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Abs. 2 wird wie folgt neu gefaßt:
„Der Bauherr ist verpflichtet, dem Bezirksschornstein—
fegermeister von der Aufrichtung des Rohbaues und von
der Fertigstellung jedes nach der Bauordnung genehmi—
gungspflichtigen Schornsteines — Neu- oder Umbaues —
rechtzeitig Anzeige zu erstatten.“
In 8 19 Abs. 1 werden die Worte „Feuerzüge der
Dampfbackösen“ durch die Worte „Feuerzügen von gewerb—
lichen Backöfen mit indirekter Feuerung (Dampf- und Ka—
nalöfen)“ ersetzt.
In 8 25 werden die Worte „bis zum Betrag von
3— RM. pro Tag“ gestrichen.
In 8 29 Abs. 1 wird der Ziffer 7 folgender Absatz 2
angefügt:
„Die Gebühr für das Reinigen von Fabrik-Turmschorn—
steinen über 1m mittlere lichte Weite, sowie deren
Rauchkanäle und Füchse bleibt der freien Vereinbarung
überlassen.“
„In 8 32 Abs. 1 wird vor das Wort „Abziehen“ das
Wort „einmalig“ eingefügt.
In 8 35 werden die Worte „Einöden und Weiler“ durch
die Worte „Häusern und Häusergruppen“ ersetzt.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffent—
lichung in Kraft.
Saarbrücken, den 2. Februar 1937.
Der Reichskommissar für das Saarland.
J. A.:
gez. Nietmann.

16 Vekauntmachung
über die Bildung einer Genossenschaft zur Entwässerung
von Wiesen und Ackerflächen in den Gemarkungen Blies—
ransbach, Kleinblittersdorf und Auersmacher, Landkreis
Saarbrücken.
Der Herr Reichs- und Preußische Minister für Ernäh—
rung und Landwirtschaft hat mit Erlaß vom 25. Januar
1937 auf Grund des Art. 58 des Gesetzes vom 25. Juli
19383 — ES. S. 274 folg. — angeordnet, daß in dem
Verfahren zur Bildung einer Genossenschaft zur Entwässe—
rung von Wiesen und Ackerflächen in den Gemarkungen
Bliesransbach, Kleinblittersdorf und Auersmacher, Land⸗
kreis Saarbrücken, der Reichskommissar für das Saarland
über das Vorhandensein der Voraussetzungen für die An—
wendung des Beitrittszwanges gegenüber den Wider—
sprechenden gemäß 8 270 Abs. 1 des Preußischen Wasser—
gesetzes endgültig entscheidet.
Saarbrücken, den 3. Februar 1937.
Der Reichskommifssar des Saarlandes
Abteilung IV:
gez. Dr. Schleßmann,
Regierungsrat.

Polizeiverordun ung
über das Meldewesen.
Auf Grund des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni
1931 (Pr.G.s. S. 77) sowie auf Grund der 88 10 14
und 20 der Polizeiverordnung über das Meldewesen des
Preußischen Ministers des Innern vom 22. April 1933
(PrGES. S. 129 in Verbindung mit der Verordnung zur
Ergänzung der Verordnung über die Regelung des Paß—-,
Ausländerpolizei- und Meldewesens im Saarland vom 2.
Juli 1936 (RéBl. J S. 549 wird als Ergänzung zu
der vorbezeichneten ministeriellen Meldepolizeiberordnung
für den Umfang des Beazirkes der staatlichen Polizeiver⸗
waltung Saarbrücken, umfassend den Stadtkreis Saar

»rücken, die Aemter Gersweiler, Völklingen, Dudweiler,
Zulzbach, Friedrichsthal, Wemmetsweiler und Brebach (aus—
gsenommen die Gemeinde Bliesransbach), die Gemeinde
Altenkessel, die Stadtgemeinde Neunkirchen sowie die Ge—
neinden Wiebelskirchen, Landweiler (Reden) und Merch—
veiler, mit Zustimmung der Leiter der Gemeinden des
Bolizeibezirks hiermit folgende Polizeiverordnung erlassen:

8 1.
Für die An- und Ummeldung der Personen, die mit
inderen Personen in Wohnungsgemeinschaft leben, ohne
zu deren Hausstande zu gehören, ist der Haushaltungsvor—
tand mitverantwortlich.

8 2.
Der Meldepflichtige hat die Meldescheine, falls er selbst
richt Wohnungsinhaber (Hauptmieter) ist, außer von dem
dauseigentümer (5 9 der ministeriellen Meldepolizeiver—
rdnung) von dem Wohnungsinhaber (Hauptmieter) mit—
interschreiben zu lassen

83.

Verweigert der Hauseigentümer oder sein Beauftragter
die Unterschrift der ihm vom Meldepflichtigen nach 89
der ministeriellen Meldepolizeiverordnung vorgelegten
Meldescheine, so hat der Meldepflichtige oder Wohnungs—
zeber den Vermerk „Unterschrift verweigert“ mit einer kur—
zen Begründung und seinen Namen auf die Meldung zu
etzen und diese an die Meldebehörde (Meldestelle des
uständigen Polizeireviers) abzugeben.

8 4.
Wer Personen in Gasthäusern, Fremdenheimen, Her—
ergen oder in sonstigen der gewerbsmäßigen Beherbung
ienenden Einrichtungen oder in Asylen oder Wohlfahrts-—
eimen oder in Exerzitienheimen, Klöstern oder Ordens—
tiederlassungen Aufenthalt gewährt, hat diejenigen Per—
onen, die im Laufe des Tages zwar von 5 Uhr morgens
»is 24 Uhr nachts eintreffen, spätestens bis 1 Uhr nachts
ind diejenigen, die in der Nacht zwischen 24 Uhr und 5
ühr morgens bei ihm eintreffen, spätestens bis 6 Uhr mor—
ens anzumelden.
Die Anmeldung hat durch Abgabe eines nach 8 15 (Vor—⸗
»ruck der ministeriellen Meldepolizeiverordnung) gut les—
har ausgefüllten und unterschriebenen polizeilichen Melde—
cheines bei der Meldebehörde (Meldestelle des zuständigen
Polizeireviers) zu erfolgen.

8 5.
Die Leiter von Krankenhäusern, Kliniken und Entbin—
»ungsanstalten bzw. deren Vertreter sind in Abweichung
von 8 20 Abs. 1 der ministeriellen Meldepolizeiverordnung
uur verpflichtet, den Zu⸗ und Abgang der zur Anstalts—
ehandlung aufgenommenen mehr als 14 Jahre alten Orts—
remden und derjenigen Personen, die sich über ihren
Wohnsitz und Aufenthaltsort nicht genügend ausweisen
önnen, spätestens innerhalb von 83 Tagen der Meldebehörde
Meldestelle des zuständigen Polizeireviers) mit den in
315 der ministeriellen Meldepolizeiverordnung vorge—
chriebenen Angaben (Vordruck s) in einfacher Ausfer—
igung zu melden.
86.
Für jeden Fall der Nichtbefolgung dieser Polizeiver—
rdnung wird hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes
n Höhe bis zu 50, — RM., im Nichtbeitreibungsfalle die
Festsetzung einer Zwangshaft bis zu 1 Woche angedroht
87.
Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver—
ffentlichung im Amtsblatt des Reichskommissars für das
Zaarland in Kraft.
Saarbrücken, den 6. Februar 1937.
Der Polizeipräsident:
gez. Schmelcher,
SS⸗Oberführer.
            
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