Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Viehsenchenpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die in Lauterbach herrschende Maul—
und Klauenseuche wird auf Grund der 88 17ff. des Vieh—
seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGEBl. S. 519 mit
Ermächtigung des Reichskommissars für das Saarland an—
geordnet:

81.
Die Gemeinde Lauterbach bildet einen Sperrbezirk, auf
den die folgenden Vorschriften Anwendung zu finden haben.

82.
An den Haupteingängen des Sperrbezirkes hat die Orts—
polizeibehörde Tafeln mit der deutlichen und haltbaren
Aufschrift „Maul- und Klauenseuche! Ein- und Ausfuhr
sowie Durchtreiben von Klauenvieh und Durchfahren mit
Wiederkäuern verboten!“ leicht sichtbar anzubringen.
83.
Sämtliches Klauenvieh des Sperrbezirkes unterliegt der
Absonderung im Stalle. Jedoch darf das abgesonderte
Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung mit schriftlicher Ge—
nehmigung des Landrates einem öffentlichen Schlachthofe
zugeführt werden, sofern unmittelbar vor der Ausfuhr der
Tiere zur Schlachtstätte durch amtstierärztliche Untersuchung
nachgewiesen wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des
Gehöftes noch seuchenfrei ist. Die Ausfuhr hat auf Wagen
zu geschehen, die auf dem Bestimmungsschlachthofe zu reini—
gen und zu entseuchen sind.
Für den ganzen Bereich des Sperrbezirkes gelten fol—
gende Bestimmungen:
Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist
das Führen an der Leine, bei Ziehhunden die feste
Anschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung von
Jagdhunden bei der Jagd ist gestattet.
Viehkastrierern, Metzgern und Schlächtern sowie Händ—
lern, Melkwarten und anderen Personen, ausgenommen
Tierärzten, die gewerbs- oder berufsmäßig in Ställen
verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Um—
herziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und
sonstiger Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke
verboten. In besonders dringenden Fällen kann die
OErtspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerät—
schaften und Gegenstände aller Art, die mit Klauen—
vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem
Sperrbezirke nicht ausgeführt werden. Innerhalb des
Sperrbezirkes ist das Abfahren von Dünger und Jauche
nur insoweit erlaubt, als öffentliche Wege nicht be—
fahren werden.
Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie
das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk
ist verbbdten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist
das Durchfahren mit Wiederkäuern gleichzustellen.
j. Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofsortigen Schlachtung
kann vom Landrat — Polizeipräsidenten — unter der
Bedingung gestattet werden, daß das Vieh gefahren
wird.
s. Die Ver- und Entladung von Klauenvieh auf den
Eisenbahnstationen des Sperrbezirks ist verboten.
7. Der Handel mit Klauenvieh und Geflügel ist verboten.
Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das
Aufsuchen von Bestellern durch Händler ohne Mit—
führen von Tieren und das Aufkaufen von Tieren
durch Händler.

84.
Aus den Sammelmolkereien, die im Sperrbezirk gelegen
sind, oder Milch oder Rahm aus dem Sperrbezirk verar—
beiten ist verboten
ad das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch
oder Milchrückständen und die Verwertung solcher Milch
in dem eigenen Viehbestande der Molkereien:

—N

die Zurückgabe oder Entfernung der Gefäße, in denen
Milch, Rahm oder Milchrückstände in die Sammel—
nolkereien gebracht worden sind oder aus ihr ab—
hefördert werden sollen, bevor sie mittels strömenden
Wasserdampfes oder durch Auskochen in Wasser oder
dreiprozentiger Sodalösung für die Dauer von min—
destens 2 Minuten und Abbürsten der Außen- und
Innenflächen in den im 8 27 Abs. 1 der Ausführungs—
vorschriften des Bundesrates zum Viehseuchengesetz —
der obenbezeichneten viehseuchenpolizeilichen Anordnung
des preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domä—
nen und Forsten vom 1. Mai 1912 — vorgeschriebenen
Einrichtungen entseucht worden sind.
8 5.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
86.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen
verden auf Grund der 88 74ff. des Viehseuchengesetzes
oom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519 bestraft.
Saarbrücken, den 6. Oktober 1937.

Der Landrat
Dr. Kurth.

Bekanntmachungen anderer Behörden

76 Satzung
betr. die Anlegung und Unterhaltung von Bürgersteigen
in der Gemeinde Scheidt.
Nach Beratung mit den Gemeinderäten gemäß 8 55
Abs. 1 Ziffer 4 der Deutschen Gemeindeordnung wird ge—
näß 8 3 D.G.O. in Verbindung mit 8 9 des Kommunal—
abgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Dezember 1923 nachstehende Satzung erlassen:

81.
Die Gemeinde Scheidt übernimmt die Anlegung neuer
Bürgersteige und die Unterhaltung dieser und der bereits
»orhandenen Bürgersteige mit Einschluß der Bordsteine in
enjenigen Ortsstraßen, welche nicht unter 8 15 des Flucht-⸗
iniengesetzes vom 2. Juli 1875 fallen. Diejenigen Stra—
zen, in welchen die Neuanlage von Bürgersteigen und
Unterhaltung bereits vorhandener Bürgersteige durch die
Semeinde erfolgen soll, sowie die Art der Herstellung und
)es zu verwendenden Materials bestimmt das Gemeinde—
»auamt im Einverständnis mit der Volizeiverwaltung und
dem Bürgermeister.

8 2.
Ein Bürgersteig ist nur als vorhanden zu betrachten,
venn eine einheitliche durchlaufende Abgrenzung nach der
Straße zu vorhanden ist. Die Abgrenzung muß bestehen
entweder aus Naturbordsteinen oder Zementbordsteinen,
nindestens aber aus Randsteinen. Die Befestigung des
Bürgersteiges muß einheitlich auf der ganzen Länge vor—
handen sein und muß entweder in Platten, Asphalt, Teer—
plitt oder einer gleichwertigen Ausführung bestehen. Sind
diese Voraussetzungen erfüllt, so ist der Bürgersteig als
»orhanden zu betrachten. Die an einem solchen Bürger⸗
teig auszuführenden Arbeiten sind Unterhaltungsarbeiten.
Besteht nur an einzelnen Grundstücken eine Befestigung im
»orstehenden Sinne, so ist der Bürgersteig nicht als vor—
handen zu betrachten. Es handelt sich bei der einheitlichen
Durchführung des Bürgersteiges in diesem Falle um eine
Neuanlage. Den Besitzern von einzelnen Grundstücken, an
denen eine Befestigung vorhanden war, die auf deren
sosten ausgeführt wurden, sind die Kosten für die vor—⸗
zandene Anlage gutzuschreiben, aber nur in der Höhe,
die die Anlage zum Zeitpunkt der einheitlichen Durch—
ührung des Bürgersteiges hat. Die Kosten werden vom
            
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