Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

z. frische und zubereitete Lebensmittel aller Art;
4 Wolle, Baumwolle, Leinengarne, Litzen, Bänder, Spitzen,
baumwollene Stoffreste, Kurzwaren, Woll- und Strick—
waren, Hemden, Strümpfe, Schuhwichse, Scheren, Küchen—
Leheg Blechwaren, Korbwaren, Steingult, Glaswaren
u. dgl.

8*4.
Die Verkaufsplätze werden den Verkäufern von den be—
auftragten Beamten zugewiesen. Nach Möglichkeit werden
den ständigen Marktbeschickern die gleichen Standplätze zu—
gewiesen. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Ver—
kaufsstelle besteht jedoch nicht.
Die Verkäufer haben die Vorderfronten der Reihe der
Marktstände innezuhalten. Es ist ihnen untersagt, Markt—
waren oder sonstige Gegenstände über die Frontlinie hinaus
aufzustellen.
Die Marktstandsinhaber sind nicht berechtigt, ihren Stand
zu wechseln oder einem anderen zu überlafsen.
Die Verkaufsstände werden von den Marktaufsichtsbeam—
ten getrennt für Händler und Selbsterzeuger für die Dauer
des Marktes zugewiesen.
Der Verkauf darf nur an den zugewiesenen Verkaufs—
stellen erfolgen. Das Feilbieten von Marktwaren im Um—
hertragen oder -fahren ist verboten.
8 5.
Für die Benutzung des Marktstandes werden wegen der
Bedeutungslosigkeit des Marktes Gebühren nicht erhoben.
Am Kräammarkte werden die Plätze versteigert
86.
Die Verkaufsbuden und stände dürfen erst am Morgen
des Markttages aufgebaut werden. Der Aufbau muß zu
Beginn des Markthändels beendet sein. Der Markt muß
eine halbe Stunde nach Marktende geräumt sein.
87.
Marktstandsinhaber, welche Waren nach Maß oder Ge—
wicht verkaufen, müssen richtige, in gutem Zustand erhal⸗
tene und gehörig geeichte, gesetzlich zugelassene Maß- und
Gewichtsgegenstände verwenden.
Die Maß- und Gewichtsgegenstände sind so aufzustellen,
daß der Käufer das Messen und Wiegen einwandfrei nach—
prüfen kann.

88.
Jeder Marktstandsinhaber muß an seiner Verkaufsstelle
auf den Märkten eine Tafel anbringen, auf der sein voller
Name und sein Wohnort in deu tlicher unverwischbarer
Schrift angegeben ist.

811.
Die feilgehaltenen Lebensmittel müssen den Vorschriften
des Lebensmittelgesetze vom 8. Mai 1927 (RGBl. 1
3. 134) und der Verordnung über die äußere Kennzeich—
ung, von Lebensmittel vom 8. Mai 1935 (RoBl. 1
3. 390 entsprechen. Auf Eier finden außerdem die Vor—
chriften der Verordnungen vom 17. März 1932 (x6BC1
*..446 und vom 24. Juli 1936 (RX&B. 7 630 auf
Vild die der Wildverkehrsordnung vom 21. März 1936
RGBl. J S. 259 Anwendung.
Lebensmittel der in 8 10 Abs. 2 bezeichneten Art dürfen
n gebrauchtem oder unreinem, beschriebenem oder be—
)rucktem Papier nicht aufbewahrt, eingehüllt oder verdeckt
ein, wenn sie mit diesem Papier in Berührung kommen.
Jedoch darf Papier, das mit einer Bezeichnung des Ver—
äufers bedruckt ist, verwendet werden, wenn der Druck
nit den Lebensmitteln nicht in Berührung kommt.
812.
Frisches Fleisch darf nur in Stücken auf den Markt ge⸗
racht werden, die einen deutlichen, lesbaren Fleischbeschau⸗
tempel für taugliches Fleisch tragen.
Die Verkäufer von frischem Fleisch haben saubere, weiße
Z„chürzen oder Kittel zu tragen.
Zahlungsmittel dürfen nicht unmittelbar auf den Ver—
aufstisch gelegt werden; sie sind in einen besonderen Be—
sälter zu legen.

8 13.
Die Verkäufer dürfen KLebensmittel tierischer Herkunft,
die vor dem Genusse weder gewaschen, noch geschaͤlt, noch
gekocht zu werden pflegen, nicht unmittelbar mit den Fin⸗
zern berühren.

814.
Das Rauchen in Verkaufsständen, in denen Lebensmittel
eilgehalten werden, oder in denen Stroh oder sonst leicht
brennbare Stoffe liegen und in Verkaufsständen, in denen
inabwaschbare Eebendanite shi sgevoren werden, ist verboten.
Das Mithringen von Fahrrädern, Kinderwagen und Hun⸗
den (mit Ausnahme von —— ist nicht gestattet.
8
Das Wegwerfen von Warenabfällen, Packmaterial usw.
ist verboten.
817.
Ungebührliches Anpreisen oder lautes Ausrufen ist nicht
gestattet

1

Krammärkte.
8 18.
Der Krammarkt in der Gemeinde Fischbach richtet sich
nach dem Patronatsfeste (vorläufig 3. Sonntag vach Ofsterny,
819.
Auf den Krammärkten duͤrfen außer den für die Wochen—
närkte zugelassenen Gegenständen Waren aller Art feil—
gehalten und Leistungen und Lustbarkeiten dargeboten wer—
den. Der Verkauf geistiger Getränke zum Genuß auf der
Stelle bedarf der polizeilichen Genehmigung.
820.
Mit dem Aufbau der Verkaufs- und Schaubuden darf erst
Beendigung des vorausgegangenen Marktes begonnen
verden.

89.
Das Aufstellen von Fuhrwerken auf den Marktplätzen ist
oerboten, soweit die Führwerke nicht als Verkaufsstand zu—
gelassen sind. Die Fuhrwerke sind nach Anweisung der Auf—
sichtsbeamten außerhalb der Verkaufsplätze ordnungsmäßig
aufzustellen.
de Fuhrwerke sind möglichst rasch zu beladen und zu
entladen.
Zugtiere solcher Fuhrwerke, die als Verkaufsstände zu—
gelassen sind, müssen ausgespannt und vom Marktplatz
entfernt werden.
8 10.
Alle zum Verkauf feilgehaltene Lebensmittel müssen sich
auf Wagen, Karren, Tischen, in Körben, Kisten oder aäuf
geeigneten und sauberen Unterlagen befinden. Es ist ver—
ne die Waren unmittelbar auf den Erdboden auszu⸗
reiten.
Die Verkaufsstände, auf denen Fleisch- und Wurstwaren,
Fische, Butter, Käse, Bäcker uünd Konditorwaren feilge⸗
halten werden, müssen fo beschafsen sein:
a) sie müssen überdacht und abgesehen von der Vorderseite
bis zum Boden vollkommen abgedeckt sein. Zum Ueber
dachen und Abdecken darf nur'mit heller Helfarbe ge—
strichenes Holz und weißes oder hellfarbiges Tuch ver—
wendet werden. Die zum Ueberdachen und Abdeden ver
wendeten Gegenstände und Stofse müssen sauber sein.
Die Verkaufstische sind an der Vorderseite durch ein
mindestens 40 Zentimeter hohes Drahtgitter vor dem
Berühren durch die Käufer zu sichern. Ist auf der Kante
des Gitters ein Ausgabebrett angebracht, so muß es
glatt und mit weißer OBelfarbe gestrichen oder vor
sedem Gebrauch blauk gescheuert sein. Die Verkaufs—
tische müssen mit weißem, ungebrauchtem Papier, hell—
farbigem Wachstuch oder weißen sauberen Tüchern be—
legt sein.
Wagen, Behälter, Tücher
und frische Fische zum
Gegenstände, die zum
halten dienen, sind vor
Transportkasten müssen
weißem ungebrauchtem
ausgelegt sein.

8 21.
Der Handel auf den Krammärkten muß um 21 Uhr,
der Betrieb von Lustbarkeiten um 23 Uhr beendet sein
8 22.
Ie Marktaufsicht wird von der Polizeiverwaltung aus—
geübt.
Alle Marktbesucher haben den zur Aufrechterhaltung des
Verkehrs und der Ordnung getroffenen Anordnungen der
Marktaufsichtsbeamten Folge zu leisten. Käufer und Ver—
äufer, die den Anordnungen nicht folgen, können vom
Marktplatz verwiesen werden.
823.
Zuwiderhandlungen gegen diese Marktordnung werden
jemäß 8 149 Abs. 1 Ziffer 6 der R6O in Verbindung
nit der Verordnung über Vermögensstrafen und —bußen
»om 6. 2. 1924 (RGBl. J S. 44) mit Geldstrafe bis
zu 150, — RM. im Unvermögensfalle mit Haft bis zu
3 Tagen bestraft.
8 24.
Die vorstehende Marktordnung tritt mit dem Tage der
Beröffentlichung in Kraft.
Quierschied GSaar), den 8. Juni 1937.
Die Ortspolizeibehörde.
P. Schaub.

Saarbrücken, den 153. September 1937.
Der Landrat.
            
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