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wicht verkaufen, müssen richtige, in gutem Zustand erhal—
tene und gehörig geeichte, gesetzlich zugelassene Maß- und
Gewichtsgegenstände verwenden.
Die Maß- und Gewichtsgegenstände sind so aufzustellen,
daß der Käufer das Messen und Wiegen einwandfrei nach—
pruͤfen kann.
88.
Jeder Marktstandsinhaber muß an seiner Verkaufsstelle
auf den Märkten eine Tafel anbringen, auf der sein voller
Name und sein Wohnort in deutlicher unverwischbarer
Schrift angegeben ist.
89.
Das Aufstellen von Fuhrwerken auf den Marktplätzen ist
verboten, soweit die Fuührwerke nicht als Verkaufsstand zu—
gelassen sind. Die Fuhrwerke sind nach Anweisung der Auf—
sichtsbeamten außerhalb der Verkaufsplätze ordnungsmäßig
gufzustellen.
Die Fuhrwerke sind möglichst rasch zu beladen und zu
entladen.
Zugtiere solcher Fuhrwerke, die als Verkaufsstände zu—
gekassen sind, müssen ausgespannt und vom Marktplatz
entfernt werden.
8210.
Alle zum Verkauf feilgehaltene Lebensmittel müssen sich
auf Wagen, Karren, Tischen, in Körben, Kisten oder auf
geeigneten und sauberen Unterlagen befinden. Es ist ver—
e die Waren unmittelbar auf den Erdboden auszu—
reiten.
Die Verkaufsstände, auf denen Fleisch- und Wurstwaren,
Fische, Butter, Käse, Bäcker- und Konditorwaren feilge—
halten werden, müssen so beschaffen sein:
a) sie müssen überdacht und abgesehen von der Vorderseite
bis zum Boden vollkommen abgedeckt sein. Zum Ueber—
dachen und Abdecken darf nur mit heller Oelfarbe ge—
strichenes Holz und weißes oder hellfarbiges Tuch ver—
wendet werden. Die zum Ueberdachen und Abdecken ver—
wendeten Gegenstände und Stoffe müssen sauber sein.
Die Verkaufstische sind an der Vorderseite durch ein
mindestens 40 Zentimeter hohes Drahtgitter vor dem
Berühren durch die Käufer zu sichern. Ist auf der Kante
des Gitters ein Ausgabebrett angebracht, so muß es
glatt und mit weißer Oelfarbe gestrichen oder vor
sedem Gebrauch blank gescheuert sein. Die Verkaufs—
dische müssen mit weißem, ungebrauchtem Papier, hell—
rien Wachstuch oder weißen sauberen Tüchern be—
egt sein.
Wagen, Behälter, Tücher usw., mit denen frisches Fleisch
und frische Fische zum Markt befördert werden und
Gegenstände, die zum Zerlegen, Wiegen und Feil—
halten dienen, sind vor jeder Benutzung zu reinigen.
Transportkasten müssen aus glattem Holz, Körbe mit
weißem ungebrauchtem Papier oder weißen Tüchern
ausgelegt sein.
8 11.
Die feilgehaltenen Lebensmittel müssen den Vorschriften
des Lebensmittelgesetzes vom 8. Mai 1927 (RGEBSSl. 1
S. 134) und der Verordnung über die äußere Kennzeich—
nung von Lebensmittel vom 8. Mai 1935 (R6Bl. 1
S. 390 entsprechen. Auf Eier finden außerdem die Vor—
schriften der Verordnungen vom 17. März 1932 (X6Bl. J
S. 146 und vom 24. Juli 1936 (RGBI. 1 S. 630 auf
Wild die der Wildverkehrsordnung vom 21. März 1936
(RGBl. J S. 259) Anwendung.
Lebensmittel der in 8 10 Abs. 2 bezeichneten Art dürfen
in gebrauchtem oder unreinem, beschriebenem oder be—
drucktem Paͤpier nicht aufbewahrt, eingehüllt oder verdeckt
sein, wenn sie mit diesem Papier in Berührung kommen.
Jedoch darf Papier, das mit einer Bezeichnung des Ver—
käufers bedruckt ist, verwendet werden, wenn der Druck
mit den Lebenmitteln nicht in Berührung kommt.
812.
Frisches Fleisch darf nur in Stücken auf den Markt ge—
bracht werden, die einen deutlichen, lesbaren Fleischbeschau—⸗
stempel für taugliches Fleisch tragen. J
Die Verkäufer, von frischem Fleisch haben saubere, weiße
Schürzen oder Kittel zu tragen.
Zahlungsmittel dürfen nicht unmittelbar auf den Ver⸗
kaufstisch gelegt werden; sie sind in einen besonderen Be—
hälter zu legen.
8 13.
z38 * 2 Herkunft,
Die Verkäufer dürfen Lebensmittel tierischer H
die vor dem Genusse weder gewaschen, noch geschätn Ip
gekocht zu werden pflegen, nicht unmittelbar mit den Fin—
gern berühren.
8 14.
Das Rauchen in Verkaufsständen, in denen Lebensmittel
seilgehalten werden, oder in denen Stroh oder sonst leicht
brennbare Stoffe liegen und in Verkaufsständen, in denen
unabwaschbare Lebenkmittel feilgeboten werden, ist verboten.
819
Das Mitbringen von Fahrrädern, Kinderwagen und Hun—
den (nit Ausnahme von Shohmnden) ist nicht gestattet.
Das Wegwerfen von Warenabfällen, Packmaterial usw.
ist verboten.
8 17.
Ungebührliches Anpreisen oder lautes Ausrufen ist nicht
gestattet.
II.
Krammärkte.
818.
Die Krammärkte in der Gemeinde Quierschied finden
Anfang April, Mitte —8 Anfang Oktober statt.
Auf den Krammärkten dürfen außer den für die Wochen—
närkte zugelassenen Gegenständen Waren aller Art feil—
zehalten und Leistungen und Lustbarkeiten dargeboten wer—
den. Der Verkauf geistiger Getränke zum Genuß auf der
Stelle bedarf der bolizein an Genehmigung.
Mit dem Aufbau der Verkaufs- und Schaubuden darf erst
aach Beendigung des vorausgegangenen Marktes begonnen
verden.
8 21.
Der Handel auf den Krammärkten muß um 21 Uhr,
der Betrieb von Lustbarkeiten um 23 Uhr beendet sein.
III.
Nutz⸗ und wiehmärkie.
Nutz- und Zuchtviehmärkte finden in Quierschied
a) Frühjahrs- und Herbstmarkt, Anfang April und An—
fang Oktober,
b) Kleinviehmärkte am 1. Mittwoch eines jeden Monats
statt. An Feiertagen findet kein Viehmarkt statt.
Die Auftriebszeiten beginnen um 8 Uhr.
Zur Zeit der Märkte ist der Handel mit Nutzvieh ein—
chließlich Ferkeln auf den öffentlichen Straßen, Plätzen, in
Bestallungen und auf den Zufahrtswegen zum Marktplatz
erboten. Für die Ausstellung der Wagen, Kästen und des
Viehes treffen die Aufsichtsbeamten die erforderlichen An—
dnungen.
8 23.
Fi Marktaufsicht wird von der Polizeiverwaltung aus—
geübt.
Alle Marktbesucher haben den zur Aufrechterhaltung des
Verkehrs und der Ordnung getroffenen Anordnungen der
Marktaufsichtsbeamten Folge zu leisten. Käufer und Ver—
äufer, die den Anordnungen nicht folgen, können vom
Marktplatz verwiesen werden
Zuwiderhandlungen gegen diese Marktordnung werden
zemäß 8 149 Abs. 1 Ziffer 6 der RGO in Verbindung
nmit der Verordnung über Vermögensstrafen und -Obußen
oom 6. 2. 1924 (RGEGBl. 1 S. 44) mit Geldstrafe bis
zu 150, — RM., im Unvermögensfalle mit Haft bis zu
8 Tagen bestraft.
8 25.
Die vorstehende Marktordnung tritt mit dem Tage der
Veröffentlichung in Kraft.
Quierschied (Saar), den 8. Juni 1937.
Die Ortspolizeibehörde.
P. Schaub.
Marktorduung.
Auf Grund des 8 69 der Reichsgewerbeordnung und des
Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 wird im
Finverständnis der Gemeindebehörde für die Gemeinde
Fischbach folgende ortspolizeiliche Vorschrift erlassen:
J.
Wochen märkte.
81.
Der Wochenmarkt in der Gemeinde Fischbach findet am
Zamstag statt. Ist dieser Tag ein Feiertag, so findet der
Wochenmarkt an dem vorangehenden Werktag, der von der
Ortspolizeibehörde bestimmt wird, statt.
8 2.
Der Handel auf den Wochenmärkten dauert von Anfang
April bis Ende September von 7 bis 12 Uhr, von Oktober
his Ende März von 8 bis 19 Uhr.
8 3.
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:
1. rohe Naturerzeugnisse:
Erzeugnisse, deren Herstellung mit der Land- und Forst—
wirtschaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei
in unmittelbarer Verbindung steht und Erzeugnisse der
deimarbeit dieser Gegend, mit Ausschluß der geistigen
Hetränke!: