* * 52 8
Goacrbrsuickeg Kreßsblot
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken — Erscheint wöchentlich
Druck und Berlag: Buchgewerbehaus Aktiengelellschaft (worm. Gebr. Hofer AG.), Zweigniederlassung Bölklingen
Fernsprecher der Druckerei Nr. 22615 (Amt Saarbrücken“, Nr. 13 (Amt Bölklingen) — Bezuaspreis vierteljährlich 0.90 RM.
Ne
Saarbrücken, 22. Jebruar 1937 63. Jahrgang
JInhalt:
Amtliche Bekanntmachungen:
Polizeiverordnung über die Herstellung und das Ab—
brennen von Brandsätzen.
Bekanntmachung betr. Aenderung der Kehrordnung und
Kehrgebührenordnung für das Saarland vom 12. De—
zember 1935.
Bekanntmachung über die Bildung einer Genossenschaft
zur Entwässerung von Wiesen und Ackerflächen in den
GBemarkungen Bliesransbach, Kleinblittersdorf und
Auersmacher, Landkreis Saarbrücken.
Polizeiverordnung über das Meldewesen.
Bekanntmachung betr. Abbruch der gewölbten We ge⸗
überführung zwischen den Bahnhöfen Fischbach, Camp—
hausen und Brefeld.
15 Bekanntmachung
betr. Aenderung der Kehrordnung und Kehrgebühren⸗
ordnung für das Saarland vom 12. Dezember 193353.
Die Kehrordnung und Kehrgebührenordnung für das
Saarland vom 12. Dezember 1935 wird wie folgt ge—
ändert:
In 8 5 Abs. 1 werden zwischen die Worte „jährlich“ und
echsmal“ die Worte „fünfmal bzw.“ eingefügt.
In 8 6 Abs. 1 werden die Eingangsworte „Schornsteine
in gewerblichen . . .“ durch die Worte „Schornsteine von
gewerblichen ...“ ersetzt.
In 8 6 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Wäschereien“
das Wort „Warenhäuser“ eingefügt.
Hinter dem Wort „Schulhäuser“ wird der Satz „welche
tändig ein stärkeres Feuer unterhalten“ eingefügt.
Statt der Worte „jährlich zwölfmal“ werden die Worte
während der Benutzungszeit monatlich“ eingesetzt.
Der Absatz 2 erhält folgenden Zusatz: „mit Ausnahme
der Oefen mit direkter Feuerung (Kanal- und Dampfback—
özfen)“.
In 8 7 wird das Wort „sechsmal“ durch das Wort
oiermal“ ersetzt.
z 8 erhält folgende Neufassung:
„Die Feuerzüge der Zentralheizungen sind vom Schorn—
teinfeger jährlich viermal zu reinigen, wenn der Haus—
igentümer nicht selbst für deren sachgemäße Reinigung
Zorge trägt. Die letzte dieser vorgeschriebenen Reinigungen
nuß nach Beendigung der Heizperiode durch den zustän—
digen Schornsteinfeger vorgenommen werden.
Während der Heizungszeit hat der Schornsteinfseger ge—
egentlich der Schornsteinreinigung zu prüfen, ob die Feuer—
züge der Zentralheizungen genügend gereinigt sind“
8 9 erhält folgenden Absatz 2:
„Die Gasableitungen und Gaskanäle in industriellen
und gewerblichen Betrieben, an die nur industrielle und
zjewerbliche Gasgeräte angeschlossen sind, können auf An—
trag des Betriebsunternehmers von dieser Untersuchung
zefreit werden.“
8 10 erhält folgenden Absatz 3:
„Ausgenommen von der Untersuchung bzw. Reinigung
ind solche Schornsteine, welche lediglich der Abführung von
Abgasen und Dämpfen dienen.“
8 13 erhält folgenden Absatz 4:
„Nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Bezirksschorn⸗—
teinfegermeisters kann in besonderem Fall von der Be—
stimmung des Absatzes 3 abgewichen werden.“
In 8 14 Abst 1 Buchstabe a werden die Worte „und 7“
zestrichen und in Buchstabe b zwischen die Ziffern 5
uind 8 die Ziffer „7“ eingefügt.
In 8 16 werden vor Beginn des Abs. 1 die Worte
„Turmschornsteine, sowie die Feuerzüge der Zentralheizun—
gen, auch „Rauchrohre,“ eingefügt.
In 8 18 Abf. 1 werden die Worte „nach Anschluß der
Feuerstellen“ ersetzt durch die Worte „nach Fertigstel“ung
der Schornsteine“.
Bekanntmachungen des Landratsamtes:
Bekanntmachung betr. Aufhebung der Sperre der Land—
straße 1. Ordnung Nr. 33 zwischen Saarbrücken-Ruß⸗
hütte und Fischbach.
Amtliche Bekanntmachungen
14 Polizeiverordnung
über die Herstellung und das Abbreunen von Brandsätzen.
Vom 14. 1. 1937.
Auf Grund des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. 6.
1931 (GS. S. 77) in Verbindung mit 8 367 Ziff. 4
und 8 des RStGB. wird für das Saarland fsolgende
Polizeiverordnung erlassen:
8 1.
(1) Wer Brandsätze, die in ihrem Aufbau und ihrer
Wirkung zur Brandstiftung dienen können oder die Wir—
kungsweise von Brandstiftungsmitteln zeigen sollen, her—
stellen will, bedarf dazu der Genehmigung der Kreisvpolizei—
behörde.
(2) Wer Brandsätze der in Abs. 1 bezeichneten Art ab—
brennen will, bedarf dazu der Genehmigung der Orts—
polizeibehörde.
8 2.
Wer ohne die in 8 1 vorgeschriebene Genehmigung
Brandsätze der dort bezeichneten Art herstellt oder ab—
brennt wird gemäß 8 367 Ziff. 4 und 8 des Reichsstraf-—
gesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150, — RM. oder mit
Haft bestraft.
83.
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Ver—
öffentlichung in Kraft.
la /B 1 Tgob. Nr. 1913/36.
Saarbrücken, den 15. Januar 1937.
Der Reichskommissar für das Saarland
J. V.
gez. Jung.
Regierungspräsident.