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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrüchen — Erscheint wöchentlich
Druck und Verlag: Buchgewerbehaus Aktiengesellschaft Gorm. Gebr. Hofer AG), Zweigni⸗z-rlassung Bölklingeun
Fernsprecher der Oruckerei Nr. 226 15 (Amt Saarbrücken), Nr. 13 (Amt Völklingen) — Bezugspreis vierteljährlich o.90 RMe
Nr. 18 Saarbrücken, 15. September 1937 63. Jahrgang
Inhalt:
Amtliche Bekanntmachungen:
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über das Verbot des
Verkehres mit Klauenvieh über die deutsch-französische
Grenze (Kleiner Grenzverkehr) und über das Verbot der
Ein- und Durchfuhr von Futtermitteln aus Frankreich.
Bekanntmachungen des Landratsamtes:
Bekanntmachung betr. Straßensperre.
Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im
Landkreise Saarbrücken.
Bekanntmachungen anderer Behörden:
Marktordnung für die Gemeinde Quierschied.
Marktordnung für die Gemeinde Fischbach.
Amtliche Bekanntmachungen
—F Biehsenchenpolizeiliche Anordnung
über das Verbot des Verkehres mit Klauenvieh über die
deutsch-rranzösische Grenze (Kleiner Grenzverkehr) und
über das Verbot der Ein⸗- und Durchfuhr von Futtermitteln
aus Frankreich.
Wegen der zur Zeit in Frankreich in großer Ausbreitung
herrschenden Maul- und Klauenseuche wird auf Grund des
z3 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl.
S. 519) in Verbindung mit Abschnitt III, Nr. 3, der An—
lage HU zum Abkommen über den kleinen Grenzverkehr an
der deutsch-französischen Grenze vom 25. April 1929 (RGBl.
1930, Teil II, S. 1179, in Kraft gesetzt durch das Gesetz
über das Abkommen über den kleinen Grenzverkehr an der
deutsch-französischen Grenze vom 7. August 1930 (RGEBl. II
S. 1333) und unter Erweiterung der Vorschriften des
8 2 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des Regierungs
präsidenten in Trier, betreffend die Ein- und Durchfuhr
oon Wiederkäuern, Schweinen usw. aus Frankreich, von
6. Mai 1927 (Amtsbl. des Reichskommissars für die Rück—
gliederung des Saarlandes 1935, S. 233) mit Ermächtigung
des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern folgen—
des angeordnet:
8
Der Verkehr mit Klauenvieh über die dniiesranzöß we
Brenze (Kleiner Grenzverkehr) ist bis auf weiteres ver—
boten.
82
Klauenvieh, das sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser
Anordnung noch in Frankreich auf Weide befindet, ist bei
einer Rückkehr an der Grenze amtstierärztlich zu unter—
uchen und auf die Dauer von vierzehn Tagen unter polizei—
iche Beobachtung zu stellen.
88.
Aus Frankreich und über Frankreich ist die Ein- und
Durchfuhr von frischem Fleisch, Stroh, Heu und anderen
Futtermitteln in und durch das Saarland verboten.
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen
den Strafbestimmungen der 88 74 ff. des Viehseuchen—
gesetzes.
8 5.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent—
lichung in Kraft und wird wieder aufgehoben werden, so—
zald die vorbezeichnete Gefahr beseitigt ist.
Saarbrücken, den 4. September 1937.
Der Reichssskommissar für das Saarland.
J. V.:
gez. Jung,
Regierungspräsident.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
56
Bekanntnnachung.
Zur Ausführung von Bauarbeiten wird die Landstraße
II. Ordnung Nr. 21 zwischen Karlsbrunn und St. Nikolaus
in der Ortslage St. Nikolaus für den gesamten Fahr—
herkehr bis auf weiteres gesperrt. Die Umleitung des
Berkehrs erfolgt in südwestlicher Richtung auf der Zoll—
und Gemeindestraße am Zollamt St. Nikolaus vorbei.
Saarbrücken, den 8. September 19387.
Der Landrat
J. V.:
Haas,
Regierungsrat
37 Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen
im Laudkreise Saarbrücken.
Auf Grund der 88 3, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 und
16 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935
RGBl. 1 S. 821) sowie des 85 7 Abs. 1 bis 4 und des
39 der Durchsührungsverordnung vom 31. Oktober 1935
RGBl. 1 S. 1275) wird mit Zustimmung der höheren
Naturschutzbehörde für den Bereich des Landkreises Saar—
zrücken folgendes verordnet:
8 1.
Die in der nachfolgend abgedruckten Liste aufgeführten
Naturdenkmale werden mit dem Tage der Bekanntgabe