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Gaoorbrécker Kressblntt
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken — Erscheint wöchentlich
Druck und Berlag: Buchgewerbehaus Aktiengesellschaft (vorm. Gebr. Hofer AG), Zweigniederlassung Bölklingen
Fernsprecher der ODruckerei Nr. 226 15 (Amt Saarbrückem, Nr. 13 (Amt Völklingey — Bezugspreis vierteljährlich 0.90 RM.
Nr. 14
Inhalt:
Amtliche Bekanntmachungen:
Bekanntmachung betr. Verleihung eines Wasserrechts.
Bekanntmachungen des Landratsamtes:
Bekanntmachung betr. die Errichtung einer Stützmauer
Bekanntmachungen anderer Behörden:
Unzulässigkeit von Kündigungen zum Zwecke von Miet
steigerungen.
Amtliche Bekanntmachungen
55 Bekanntmachung.
Der Sägewerksbesitzer und Holzhändler Josef Riewer in
Wehrden hat beantragt, ihm das Recht zu verbeihen
1. Das Wasser der Rossel bei Station 12 —82 durch
eine Stauschleuse mit Schützenoberkante — 183,20 N. N.
anzustauen;
2. das gestaute Wasser zum Betriebe eines Sägewerks
auf der Parzelle 412, Flur l, Gemeinde Wehrden
zu gebrauchen;
das gebrauchte Wasser dem Unterwasserkanal oder
bei eingestelltem Betriebe durch den Abschlaggraben
Parzelle 1943,/411 dem Mutterbach wieder zu⸗—
zuleiten.“
Gleichzeitig wird die gewerbepolizeiliche Genehmigung
zum Einbau einer Turbine nachgesucht.
Der Antrag wird gemäß 88 65 bis 67 des Preußischen
Wassergesetzes hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Die Zeichnungen und Erläuterungen zu dem Antrage
können während der Dienststunden bei dem Polizeirevier 7
in Völklingen eingesehen werden.
Widersprüche gegen die beantragte Verleihung sowie An—
Pprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder Entschädi—
gung sind schriftlich in zwei Ausfertigungen oder zur
Niederschrift bei dem Polizeirevier 4 in Völklingen an—
zubringen.
Für die Erhebung von Widersprüchen wird eine Frist
von zwei Wochen festgesetzt. Sie beginnt mit dem Ablauf
des Tages, an dem das die Bekanntmachung enthaltende
Amtsblaͤtt des Herrn Reichskommissars bzw. des Kreis⸗
blattes erschienen ist.
Diejenigen, die innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch
gegen die Verleihung erheben, verlieren ihr Widerspruchs⸗
recht und es können wegen nachteiliger Wirkung der Aus⸗
übung des verliehenen Rechts nur noch die in 88 82-208
Abs. 2. des Wassergesetzes bezeichneten Ansprüche geltend
gemacht werden.
Andere Anträge auf Verleihung des Rechts zur Be⸗—
nutzung der Rossel, durch welche die von Riewer beabsichtigte
Benutzung beeinträchtigt werden würde, sind innerhalb der
gleichen Frist wie oben bei dem Polizeirevier 7 in Völk—
lingen mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Nach
Ablauf der Frist gestellte Anträge auf Verleihung werden
'n diesem Verfahren nicht mehr berücksichtigt.
Saarbrücken, den 10. Juni 1937.
Der Reichskommissar für das Saarland
Abteilung IV
J. A.
gez. Dr. Schleß mann
Regierungsrat.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
56 Bekanntmachung.
Die Gemeinde Sulzbach beabsichtigt die Errichtung einer
Zztützmauer zur Herstellung eines Marktplatzes. Die Stütz⸗
nauer liegt im gesetzlichen Ueberschwemmungsgebiet des
Zulzbaches. Zur Erhebung von Einwendungen wird dieses
Projekt gemäß 8 287 Abs. 2 des Preuß. W.G. hiermit
ur Erhebung von Einwendungen bekanntgegeben. Die
xinwendungen sind innerhalb einer Frist von 2 Wochen,
»om Tage der Veröffentlichung ab gerechnet, hier zu er—
jeben.
Saarbrücken, den 14. Juli 1937.
Der Landrat.
J. V.: Dr. Kurth.
Bekanntmachungen anderer Behörden
37 Unzuläjsigkeit
von Kündigangen zum Zwecke von Mietsteigerungen.
In einem Urteil vom 8. Mai 1937 (Juristische Wochen⸗
chrift Seite 1545) hat das Kammergericht entschieden, daß
dündigungen zum Zwecke von Mietsteigerungen gegen die
ßreisstopperordnung verstoßen und deshalb nach 8 134
3GB. nichtig sind. Die Kündigung wird auch nicht da—
urch wirksam, daß der Vermieter gleichzeitig oder später
im die Genehmigung der Preisbildungsstelle zu der von
hm beabsichtigten Mieterhöhung nachsucht. Diese Geneh⸗
nigung muß vielmehr vorliegen, ehe die Kündigung er—
olgt ist. Kündigungen, die nach diesem Urteil des Kam—
nergerichts nichtig sind, stellen gleichzeitig eine nach 84
er Preisstopperordnung strafbare Handlung dar und sind
ils solche zu bestrafen.
Selbstverständlich muß verhindert werden, daß nun etwa
zausbesitzer versuchen, die geltenden Bestimmungen dadurch
zu umgehen, daß sie ohne Angabe von Gründen oder
inter Vorschiebung unzutreffender Gründe kündigen. Zur
Verminderung derartiger Umgehungsversuche weise ich die
Preisbildungsstellen an, Ausnahmegenehmigungen auf
Zrund von 8 3 der Preisstopperordnung grundsätzlich ab—
zulehnen, wenn der Vermieter das Mietverhältnis vorher
gekündigt hat.
Saarbrücken, den 20. Juli 1937
Der Landrat.