Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

4 Gestellungsaufruf
der Kreispolizeibehörde Saarbrücken-Sand zur Musterung,
Nachmusterung und Aushebung 1937.
Gemäß 8 39 der Verordnung vom 17. April 1937 übher
die Musterung und Aushebung (RGBl. Jl Seite 469) wird
unter Hinweis auf das Wehrgesetz vom 21. 5. 1935
RGBl. 1 Seite 609 und das Reeichsarbeitsdienstgesetz
vom 26. Juni 1935 (RGBl. Jl Seite 769 folgendes bekannt
gemacht:
Zur Musterung 1937 haben sich zu stellen:
b. Alle Dienstpflichtigen des Jahrganges 1917 für die
Aushebung zum Reichsarbeitsdienst im Herbst 1937
und später zum aktiven Wehrdienst. Zur Musterung
haben sich auch die Dienstpflichtigen des genannten
Jahrganges zu stellen, die sich freiwillig gemeldet haben,
aber nicht aktiv dienen.
. Die bei früheren Musterungen zurückgestellten Dienst—
pflichtigen der Geburtsjahrgänge 1914, 1915 und 1916,
deren Zurückstellungsfrist abgelaufen ist oder deren
Zurückstellungsgründe weggefallen sind.
3. Die Dienstpflichtigen der Jahrgänge 1914, 1915 und
1916, die aus irgendeinem Grunde bisher noch nicht
erfaßt, gemustert oder ausgehoben worden sind.
Dienstpflichtige der Jahrgänge 1914, 1915 und 1916,
die im vergangenen Jahr eingezogen waren, aber von
dem Truppenteil wegen zeitlicher Untauglichkeit ent—
lassen worden waren, haben sich wieder zur Nach—
musterung zu stellen.
Zur Aushebung 1937 zum aktiven Wehr—
dienst haben sich zu stellen:
1. Die tauglichen Ersatzreservisten J des Geburtsjahr—
ganges 1915.
2. Die im ersten Vierteljahr geborenen tauglichen Er—
satzreservisten Ides Geburtsjahrganges 1916, soweit
ehend 1. 11. 1937 ihrer Arbeitsdienstpflicht genügt
haben.
Die bedingt Tauglichen des Jahrganges 1915 und des
ersten Viertels des Jahrganges 1916 sind von der Ge—
stellung zur Aushebung befreit.
Gestellungspflichtige der angegebenen Jahrgänge, die seit
hrer letzten Musteruns zu- oder umgezogen sind und
diesen Wohnungs- oder Wohnsitzwechsel bei der polizei—
lichen Meldebehörde und dem zuständigen Wehrmeldeamt
noch nicht gemeldet haben, müssen diese Zuzugsmeldung
ofort vornehmen und zur Aushebung oder Musterung
erscheinen.
Von der Gestellung zur Aushebung sind nur die als
Freiwillige bereits angenommenen Angehörigen der aus—
zuhebenden Jahrgänge befreit.
Gestellungspflichtige, welche wegen Krankheit zur Muste—
rung, Nachmusterung oder Aushebung nicht persönlich er—
sheinen können, haben hierüber rechtzeitig gauf eigene Kosten
ein Zeugnis des Kreisarztes des Landkreises Saarbrücken
oder ein mit „Sicht-Vermerk“ des Kreisarztes versehenes
Zeugnis eines anderen beamteten Arztes der Polizei—
behörde vorzulegen.
Wer an Epilepfie zu leiden behauptet, muß auf eigene
Kosten ein kreisärztliches Zeugnis beibringen, oder drei
glaubhafte Zeugen stellen.
Ist ein Dienstpflichtigeer am Musterungs- bzw. Aus—
hebungstag gaus zwingenden Gründen vom Orte seines
dauernden Aufenthaltes abwesend, so hat er Dauer und
GBrund der Abwesenheit und seine Anschrift sofort der
poligeilichen Meldebehörde mündlich oder schriftlich mit—
zuteilen.
Dienstpflichtige, die zurückgestellt werden wollen, haben
rinen schriftlichen Antrag mit den erforderlichen Beweis—
mitteln (Urkunden, Belege usw.) umgehend über das zu—
ständige Amt an die Kreispolizeibehörde in Saarbrücken
einzureichen. Zurückstellungsanträge entbinden nicht von
der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Musterung,
NRachmusterung oder Aushebung.
Zuständige Musterungs-,, Nachmusterungs- oder Aus—
hebungsbehörde ist das Wehrbezirkskommando Saarbrücken.
53 Musterung der bezeichneten Gestellungspflichtigen fin—
det statt:
„In der Zeit vom 21. Juni bis 25. Juni 1937
ür die Gestellungspflichtigen aus den Amtsbezirken:
hHeusweiler, Püttlingen und Riegelsberg in Heusweiler,
n der Volksschule, Schulstraße.
Am 29. und 80. Juni, 1937 für die Gestellungs—
oflichtigen des Amtsbezirkes Ludweiler-Warndt in Völkhingen,
 in der Turnhalle, Gatterstraße.
„Am Mittwoch, den 7, Julli 1937, für die Ge—
sttellungspflichtigen aus der Gemeinde Bliesransbach und
dem Amtsbezirk Kleinblittersdorf in Neufechingen in
der Turnhalle.
„Am 14. und 15. Juli 1937 für die Gestellungs—
oflichtigen des Amtsbezirks Quierschied in Sulzbach
in der Gemeindeturnhaälle, Gärtnerftraße 18. Der Täg
ind die Zeit. an dem der einzelne Vienstpflichtige det

nustert, nachgemustert oder ausgehoben werden soll, wird
hm durch eine besondere Vorladung bekanntgegeben werden.
Ddiese Vorladung hat der Dienstpflichtige zur Musterung,
Nachmusterung oder Aushebung mitzubringen. Gestellungs—
»flichtige, die keine besondere Beorderung erhalten, sind
dennoch verpflichtet, sich an dem für ihren Wohnbezirk
estgeseßten Musterungstag einzufinden.
Die Dienstpflichtigen haben zur Musterung, Nachmusterung
»der Aushebung ferner mitzubringen:
a) 2 gleichartige, ordnungsgemäße Paßbilder neuester Auf—
nahme, in bürgerlicher Kleidung;
den Geburtsschein;
Nachweise über seine Abstammung, soweit sie in seinem
»der seiner Angehörigen Besitz sind (Ahnenpaß);
»die Schulzeugnisse und Nachweisung über seine Be—
rufsausbildung (Lehrlings- und Gesellenprüfung);
)»as Arbeitsbuch: dieses hat der Unternehmer dem Dienst
afflichtigen zu diesem Zwecke auszuhändigen;
Ausweise über Zugehörigkeit
zur HRJ. Marine-HI., Luftsporteinheiten der HJ.),
zur SA (Marine-SA),
zur SS,
zum NSKK,
zum NS-Reiterkorp,
zum Deutschen Seglerverband,
zum DLV Deutscher Luftsportverband) und über die
Ausbildung in diesem,
um R8B (xReichsluftschutzbund),
zum FWeGMe(Freiwilliger Wehrfunk — Gruppe Marine),
zum e Deutscher Amateursend- und Empfangsienst),

zur TMCTechnische Nothilfe),
zur Freiwilligen Sanitätskolonne (Rotes Kreuz),
zur Feuerwehr;
zen Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens
»der des SA-Sportabzeichens;
Freischwimmerzeuganis, Rettungsschwimmerzeugnis,
Brundschein, Leistungsschein, Lehrschein der Deutschen
debensrettungsgesellschaft (DoRG);
»en Nachweis über fliegerische Betätigung; für An—
zehörige des fliegerischen Zivilpersonals der Luftwaffe,
der Luftverkehrsgesellschaften und der Reichsluftver—
valtung die Bescheinigung des Dienststellenleibers über
— Verwendung und der Art der Tätig—
eit
den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motorboote);
die Bescheinigung über die Kraftfahrzeugausbildung
heim NSKK — Amt für Schulen —, den Reiterschein
des Reichsinspekteurs für Reit- und Fahrausbildung;
den Nachweis über die Ausbildung beim Roten Kreuz;
den Nachweis über Seefahrtzeiten — Seefahrtbuch —,
iber den Besuch von Seefahrtschulen, Schiffsingenieur—
chulen, der Debegfunkschule — Patente —;
»as Sportseeschifferzeugnis, den Führerschein des Deut—
chen Seglerbverbandes, den Schein C einer Seesport-⸗
chule, das Seesportfunkzeugnis;
den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß,
Arbeitspaß oder Arbeitsdienstpaß, Dienstzeitausweise,
Pflichtenheft der Studentenschaft);
den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der
Wehrmacht, Landespolizei oder SS-Verfügungstruppe;
den Annahmeschein als Freiwilliger der Wehrmacht, des
Reichsarbeitsdienstes oder der SSsS-Verfügungstruppe:
s5) Brillenrezepte, wenn er Brillenträger ist.
Die Dienstpflichtigen haben gewaschen (auch mit ge—
einigten Ohren), mit geschnittenem Haar und sauberer
Väsche zu erscheinen. Badehose oder Sporthose und Ver—
jflegung tür den Tas der Musterung oder Aushebung sind
nitzubringen.
Verboten ist am Musterungs-, Nachmusterungs- oder Aus⸗
sebungstage vor und während der Musterung, Nachmuste—
ung oder Aushebung der Genuß von alkoholischen Ge—
ränken.
Fahrtkosten für Hin- und Rückreise zum Musterungs-,
stachmusterungs⸗ oder Aushebungsort und Lohnausfälle
verden nicht ersetzt.
Versuche Dienstpflichtiger zur Täuschung werden nach
3143 RStGB. verfolgt.
Wer seiner Gestellungspflicht nicht oder nicht pünktlich
iachkommt, wird, wenn keine höhere Strafe verwirkt ist,
auf Grund des 8 8 der Verordnung über die Musterung
uind Aushebung vom 17. April 19837 (KGBl. 1l S. 479
nit Geldstrafe bis zu 150, — RM. oder mit Haft bestraft
Saarbrücken, den 12. Juni 1937.
Die Kreispolizeibehörde
Der Landrat
J. V.: Becht.

Zaarbrücken, den 17. Juni 1937.

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