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Qorbrcter Kressblodt
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druch und Verlag von
Buchgewerbehaus Aktiengesellschaft, Völk·
lingen. — Fernsprecher der Druckerei 22615 (Amt Saar rücken).
Nr. 32
Samstag, 24. Oktober 1936 62. Jahroang
Inhalt:
Amtliche Bekanntmachungen:
Polizeiverordnung über Einrichtung und Betrieb von
Getränkeschankanlagen.
Bekanntmachung betreffend Verwaltung des General—
konsulats von Venezuela in Hamburg.
Anordnung über den Nachrichtendienst bei Erstaus—
brüchen der Maul- und Klauenseuche.
Bekanntmachungen des Landratsamtes:
Bekanntmachung betr. Verlust eines Kraftfahrzeug—
scheines
Hinweis.
8 4.
4. Zu den Getränkeschankanlagen gehören alle Lager—
und Schankräume und Einrichtungen, die dem Getränke—
ausschank unmittelbar oder mittelbar dienen. Auch Vorrich—
tungen zum Füllen von Syphons, Bierkrügen und Flaschen
gelten als Teile der Getränkeschankanlage, dagegen nicht
Flaschen, in denen oder aus denen den Gästen Getränke
verabreicht werden.
2. Getränke im Sinne dieser Verordnung sind Bier, Limo—
naden, Brauselimonaden, Kunstbrauselimonaden, Tafelwäs—
ser, Wein, dem Wein ähnliche Getränke, weinhaltige Ge—
tränke, Traubenmost, Traubensüßmost, Obstmost, Obstsüß—
most, Verdünnungen aus Traubensüßmost, Traubendicksast
und dergleichen.
3. Als wesentliche Veränderungen in Getränkeschank—
anlagen gelten insbesondere:
a) Der Einbau zusätzlicher Getränkeleitungen und Leitungs—
abzweigungen.
b) Die Ortsveränderung der Getränkeschankanlage.
c) Der Ersatz oder der Umtausch von Ddruckminderventilen
oder Sicherheitsventilen.
d) Der Ersatz von Prüsfvorrichtungen durch solche gleicher
oder anderer Bauart.
8 5.
Getränkeschankanlagen dürfen nur mit Druckmitteln be—
trieben werden, wenn die unter Druck kommenden Anlage—
teile gegen gefährliche Beanspruchung durch zuverlaässig wir—
kende Sicherheitsvorrichtungen (Druckmindervenlil, Sicher—
heitsventil) gesichert und mit mindestens einem richtig an—
zeigenden Druckmesser (Manometer) ausgerüstet sind.
Bekanntmachungen anderer Behörden:
Bekanntmachung betr. Einziehung eines öffentlichen
Weqes.
Amtliche Bekanntmachungen
182 Polizeiverordnung
über Einrichtung und Betrieb von Getränkeschaukanlagen.
Auf Grund des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni
4931 (GS. S. 77) und des Gesetzes betrefsend die Kosten der
Prüsung überwachungsbedürstiger Anlagen, vom 8. Juli
1905 (GS. S. 317) in der Fassung vom 11. Juni 1934
(GS. S. 315) wird für das Saarland solgende Polizei—
verordnung erlassen:
8 1.
Diese Polizeiverordnung findet Anwendung auf alle An—
lagen, die zum gewerblichen Ausschank von Getränken be—
nutzt werden. Auf die zum Ausschank der Getränke be—
nutzten Druckbehälter für Kohlensäure sinden die Bestim—
mungen der Polizeiverordnung über die ortsbeweglichen
geschlossenen Behälter für verdichtete, verflüssigte und unter
Druck gelöste Gase (Druckgasverordnung) vom 15. Januar
1936 (A.Bl. S. 21) soweit Anwendung, als in dieser Ver—
ordnung nicht anderes bestimmt wird
8 6.
1. Als Druckmittel zur Förderung der Getränke darf
nur Kohlensäure verwendet werden.
2. Jedes Zurückbefördern der Getränkeflüfsigkeit aus der
deitung in das Faß oder in einen anderen Vorratsbehälter
von Zwecke der Wiederverwendung zum Ausschank ist ver—
oten.
87.
Die Getränkeschankanlagen sind so aufzustellen, daß sie
in allen ihren Teilen allseitig leicht zugänglich sind und be—
sichtigt werden können. Vie Anlagen und ihre Ausstellungs—
räume sind stets sauber zu halten. In den Anlageräumen,
in deren unmittelbaren Nähe und in den Getränkelager—
räumen dürfen Gegenstände und Stoffe, die auf die lagern—
den Getränke nachteilig wirken können, nicht aufbewahrt
werden.
88.
Die Art der Reinigung von Einrichtungen, die dem Aus—
schank oder dem Schankbetrieb dienen, ist dem Polizei—
oflichtigen überlassen, sosern nicht auf Grund dieser Polizei—
derordnung anderes bestimmt wird. Die Anwendung von
gesundheitlich bedenklichen Reinigungsversahren und Rei—
nigungsmitteln ist verboten. Ueber die erfolgte Reinigung
der Getränkeleitungen und ihrer Zubehörteile ist vom
Polizeipflichtigen ein schristlicher Nachweis zu führen, der
dem Prüfungsbuch beizuhesten ist. Die erforderlichen schrift—
lichen Eintragungen sind sosort nach jeder Reinigung vor—
zunehmen, sie müssen Angaben über Jahr und Tag, Art
der Reinigung, Anzahl und Bezeichnung der gereinigten
Betränkeleitungen und Anlageteile sowie die ünterschrift
des Ausführenden enthalten.
89.
1. Sicherheitsvorrichtungen (Sicherheitsventile, Druckmin—
derventile, Druckmesser) und Ausrüstungsteile (Getränke—
fänger, Rückschlagventile und dergl.), Reinigungsmittel, Rei—
nigungsvorrichtungen und Reinigungsverfahren können auf
Antrag bei einer oder mehreren vom Reichs- und Preußi⸗
schen Wirtschaftsminister im Benehmen mit dem Reichs- und
Preußischen Innenminister zu bestimmenden Stellen auf
r Zuverlässigkeit, Eignung und Unbedenklichkeit geprüft
werden.
2. Die mit dem Antrage und der Prüfung verbundenen
Kösten hat der Antraagstelser zu tragen
82.
Die Getränkeschankanlagen müssen in bezug auf Werk—
stoff, Abmessungen und Sicherheitsanforderungen entfpre—
chend den anerkannten Regeln der Technik und Hygiene
errichtet, betriehen und unterhalten werden. Als solche
Regeln gelten insbesondere die im Amtsblatt veröjfent—
lichten und mit der Verökfßsentlichung in Kraft getretenen
Technischen Grundsätze für Einrichtung und Betrieb von
Getränkeschankanlagen.
83.
1. Der Polizeipflichtige hat vor der erstmaligen Einrich—
tung von Getränkeschankanlagen und vor wesentlichen Ver—
änderungen bestehender Anlagen der Ortspolizeibehörde
schriftlich Anzeige zu erstatten unter Beisügung von Unter—
lagen, welche die zum Ausschank kommenden Getränke und
die wesentlichen Anlageteile nach Art und Lage eindeutig
erkennen lassen. Die Erlaubnis zur Benutzung oder Weiter—
benutzung der Anlage wird von der Ortspolizeibehörde nach
Feststellung der vorschriftsmäßigen Beschasfenheit der An—
lage schriftlich erteilt. Bei einem Wechsel in der Person des
Polizeipflichtigen hat der Betriebsnachlolger dies der Orts
polizeibehörde anzuzeigen.
2. Bei den für vorübergehende Benutzung bei Volks-,
Wiesenfesten, Kirmessen u. dergl. bestimmten Getränkefchank—
anlagen, gelten die Bestimmungen des vorstehenden Ab—
satzes nicht, pfern vor der Inbetriebnahme eine schristliche
Anzeige mit Anugaben über die Art der zum Ausschank vor—
gesehenen Getränke und über die Art und den Umfang der
Getränkeschankanlagen bei der zuständigen Ortspolizei—
behörde so rechtzeitig eingereicht wird, daß eine polizeiliche
Prüfung der Anlage vor der Benußung noch müöalich ift