Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

1424

Desgleichen bleibt die fünfjiährige Aufbewahrungs—
pflicht der Miet- und Pachtstempelbücher underändert
bestehen.
Jagdpachtverträge werden entsprechend den Grundsätzen
von Ziffer 1 und 2 behandelt.
Soweit danach noch eine Steuerpflicht besteht, erfolgt
die Versteuerung nicht mehr in saarländischen Miet—
stempelmarken, sondern in Urkundensteuermarken, die
zur Verwendung für solche Zwecke bei den Finanz-—
ümtern des Saargebietes oder den im Saargebiet zu—
Pgisenen Steuermarkenverwaltern käuflich zu erwerben
sind.

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Finanzamt Saarbrücken-Land.

181 Abänderung
der Friedhofs- und Begräbnisordnung der Gemeinde
Püttlingen vom 22. Juli 1932.
Nach Anhörung der Gemeinderäte der Gemeinde Pütt—
lingen vom 4. Mai 1936 erhält der 8 12 der Friedhofs—
und Begräbnisordnung für die Gemeinde Püttlingen vom
22. Juli 1932 folgenden Wortlaut:
„Grabzeichen (Denkmäler) und deren Inschriften müssen
dem Ernst und der Würde des Friedhofs entsprechen,
andernfalls sie auf Verlangen der Friedhofsverwaltung
zu entfernen sind.
Denkmäler aus sogenannten Grottensteinen, Fotogra—
fien unter Glas, Porzellansiguren, in Beton nach—
geahmte Baumstämme und dergleichen sind nicht zuge—
lassen. Als Werkstofse sind zulässig: Holz, Eisen, natür—
licher Stein und guter Kunststein.
Stehende Grabsteine für Reihengräber von Erwachsenen
dürsen 1,30 m Höhe und 0,75 mBreite nicht über—
schreiten.
Grabsteine auf sogenannten Familiengräbern dürsen
folgende Maße nicht überschreiten:

bei Familiengräbern, die 2 Gräber umfassen, Höhe
1,65 m, Breite 1,60 m;
bei Familiengräbern, die 3 Gräber umfassen, Höhe
1,70 m, Breite 2 m;
bei Familiengräbern, die 4 Gräber umfassen, Höhe
1,75 m, Breite 2,40 m.
Stehende Grabsteine für Kindergräber dürfen 0,85 m
Höhe und 0,50 m Breite nicht überschreiten.
Diese Maße gelten auch für Holz- uünd Eisengrabzeichen.
Für liegende Grabzeichen sind die höchstzulässigen Maße
bei Erwachsenengräbern 0,700,60 mund bei Kinder—
gräbern 0,600,45 m.“
Püttlingen, den 27. Mai 1936.
Der Amtsbürgermeister:
gez. Georg.

Der Reichskommissar
für das Saarland
Abteilung 16b/EH II)
Nr. 1414/36.
Landespolizeilich genehmige ich die Neufassung des 8 12
der Fricedhofs- und Begräbnisordnung der Gemeinde Pütt—
lingen vom 22. Juli 1932, wie sie durch Gemeindebeschluß
vom 4. Mai 1936 festgelegt worden ist.

Auszug.

J. A.
gez. Unterschrift.
Die vorstehende Abänderung des 8 12 der Friedhofs—
und Begräbnisordnung für die Gemeinde Püttlingen vom
22. Juli 1932 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Poettsingen, den 6. Oktober 1936.
Der Amtsbürgermeister:
Georg.

Saarbrücken, den 17. Oktober 1936.
Der Landrat: Dr. Vogeler.
            
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