Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

GSoorbesctee Kressbladdo
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.

derausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Erscheint wöchentlich

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles. Druck und, Verlag von Bezugspreis für das Viertelsaht o.M RM.
Buchgewerbehaus Aktiengesellschaft, nedztne Völk⸗ Anzeigengebühbren: Die 1mal gespaltene Millimeter-Zeile!
singen. — Fernsprecher der Druckerei 226 10 (Amt Saarbrücken). oder deren Raum 10 Ropf.
Nr. 31 Samstag, 17. Oktober 1936 62. Jahrgang

Inhalt:
Amtliche Bekanntmachungen:
Bekanntmachung betr. Arbeitszeit in Bäckereien an
Sonntagen.
Bekanntmachung betr. Aenderung von Gemeindenamen.
Bekanntmachung betr. Verleihung des Enteignungs—
rechtes und die Zulässigkeit des vereinfachten Enteig—
nungsversahrens ür Straßenbauzwecke in Klarenthal.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über das Treiben
von Wanderschafherden.

Bekanntmachungen des Landratsamtes:
Bekanntmachung.
Bekanntmachung betr. Fleischbeschau.
Bekanntmachungen anderer Behörden:
Bekanntmachung betr. Versteuerung von Miet- und
Pachtverträgen, die vor Inkrafttreten des Urkunden—
steuergesetzes (1. 7. 1936) geschlossen sind.
Abänderung der Friedhofs- und Begräbnisordnung
der Gemeinde Püttlingen vom 22. Juli 1932

Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung
betr. Arbeitszeit in Bäckereien an Sonntagen.
Auf Grund des 8 7 Absatz 1 des Gesetzes über die
Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Junit
1936 (RGBl. ] S. 521) sowie des Artikel 2 der Durch—
führungsverordnung vom 30. Juni, 1936 wird hierdurch
nach Fühlungnahme mit den beéteiligten Kreisen die Zeit
für die Herstellung und Austragung leicht verderblicher
Konditorwaren an Sonntagen für das Saarland einheitlich
auf die Stunden von 11 bis 13 Uhr festgesetzt.
Saarbrücken, den 29. September 1936.
Der Reichskommissar für das Saarland.
J. A.:
gez. Nietmann.

175

VBekanntmachung
betr. Aenderung vyn Gemeindenamen
Der Herr Reichskommissar hat mit dem heutigen Tag
nachstehende Aenderungen von Gemeindenamen im Landkreis
Saarbrücken verfügt:
„Clarenthal“ in „Klarenthal (Saar)“
„Curhof“ in „Kurhof (Saar)“.
Saarbrücken. den 25. September 1936.
Der Reichskommissar für das Saarland.
J. A.:
gez. Barth.

176 Bekanntmachung
betr. Verleihung des Euteignungsrechtes und die Zulässig—
lbeit des vereinfachten Enteignungsverfahrens für Straßen⸗
bauzwecke in Klarenthal.
Dem Landkreis Saarbrücken wird gemäß der Verordnung
über die Einführung enteignungsrechtlicher Vorschriften im
Saarland vom 24. Mai 1935 (RGBl. J1 S. 692) auf
Grund des Preußischen Enteignungsgesetzes vom 11. Juni
1874 (Pr. Ges.Samml. S. 22) das Recht verliehen, das
zum Musbau der Warndtstraße erforderliche Grundeigen—

tum aus den Parzellen Flur 1, 1505/ 194, Flur 2, 191/ 122.
Flur 3, 233/124, 234,124 und 235/124 und Flur 6,
293/ 130 und 294/130 der Gemarkung Klarentthal im
Wege der Enteignung zu erwerben, oder, soweit dies aus—
reicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf
Rechte des Staates an diesen Grundstücken findet dieses
Recht keine Anwendung.
Auf Grund des 8 1 des Preußischen Gesetzes über ein
bereinfachtes Enteignungsverfahren vom 2. Juli 1922 (Pr.
Ges.Samml. S. 211) wird ferner bestimmt, daß die Vor—
schriften dieses Gesetzes bei der Ausübung des Enteignungs—
rechts anzuwenden sind.
Berlin, den 25. September 1936.
Der Reichs- und preußische Wirtschaftsminister.
In Vertretung:
ESiegel) gez. Dr. Posse.
177

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
über das Treiben von Wanderschafherden.
Auf Grund des 8 17 des Viehseuchengesetzes vom 26.
Juni 1909 (RGBl. S. 319) wird mit Genehmigung des
Reichs- und Preußischen Ministers des Innern für das
Saarland folgendes angeordnet:
81.
1. Das Treiben von Wanderschasherden bedarf der Ge⸗
nehmigung der Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk
das Treiben beginnt.
2. Der Führer der Herde hat die Genehmigung vor Be—
ginn des Treibens einzuholen unter
a) 88 eines vorschriftsmäßigen Kontrollbuches
6 5),
b) Vorlage eines in das Kontrollbuch eingetragenen
amtstierärztlichen Gesundhritszeugnisses, das nicht
älter als 10 Tage sein darf, den Tag der Aus—
stellung nicht eingerechnet, und das auch über
die Zusammensetzung und über besondere Kenn—
zeichen der Herde (865 Nummer 2) Aufschluß
geben muß,
Angabe des Eigentümers und der Kopfzahll der
Schafe, des gewünschten Triebweges und des Be—
stimmungsorles,
Vorlage eines Nachweises, daß die Schasfe am Be—
stimmuüngsort auf längere Zeit eine Weide oder
einen Stall beziehen können.

82.
1. Die Kreispolizeibehörde hat die Genehmigung zum
Beginne des Triebes der Schafe unter Festsetzung des
Triͤebweges, wobei etwaige Wünsche des Führers der
Herde möglichst zu berücksichtigen sind, und unter An—
gabe der auf die Zurücklegung des Triebweges höchstens
zu verwendenden Zeit zu erteilen, wenn die Voraus—
setzungen des 81 erfüllt sind und das Treiben ohne
Berührung von Maul- und Klauenseuche-Sperrbezirken
und Beobachtungsgebieten möglich ist. Die Genehmi⸗—
gung ist mit folgenden Auflagen zu erteilen:
a) der vorgeschriebene Triebweg ist genau einzuhall⸗
ten; wenn es sich unterwegs herausstellt, daß dies
wegen Neuverseuchung oder aus anderen zwingen—
den Gründen nicht möglich ist, so ist die Bestim—
mung eines neuen Weges zur Fortsetzung des
Triebes bei der Kreispolizeibehörde zu beantragen,
in deren Bezirk sich die Herde jeweils befindet;
die Triebzeit foll unter Zugrundelegung einer
durchschnittlichen Tagestriebleiftung von etwa 15
Kilometer nicht überschritten werden;
2as amtstierärztliche Gesundheitszeugnis ist je nach
Ablauf der zehntägigen Gültigkeitsdauer (&K1
Nr. 2b) zu erneuern
            
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