32
Grenzzollamt, über welches die Pferde das Inland
verlassen sollen, anzugeben. *
Die Grenzveterinärbeamten haben das Ausgangs—
zollamt entsprechend zu verständigen.
Die Pferde dürfen mit inländischen Pferden nur auf
den Renn- und Trainierbahnen in Berührung kommen.
Insbesondere dürfen sie nicht gemeinsam mit inlän—
dischen Pferden in demselben Eisenbahnwagen ver—
laden werden, und sie sind in besonderen Stallabtei—
lungen, getrennt von inländischen Pferden, unterzu—
bringen.
Soweit die Beförderung der Pferde außerhalb der
Unterbringungsgehöfte und der Renn- und Trainier—
bahnen duͤrch Fußmarsch erforderlich ist, hat sie auf
kürzestem Wege ohne Aufenthalt zu erfolgen.
Die Pferde müssen das Inland innerhalb sechs Wochen
nach der Einfuhr wieder verlassen.
35
84.
Für die Wiedereinfuhr deutscher Renn- und Turnier—
pferde gelten die Vorschriften des Runderlasses des
Preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten vom 10. März 1930 — V 11458/29 — betreffend
veterinärpolizeiliche Erleichterungen für die Wiedereinfuhr
deutscher Renn- und Turnierpferde Ministerialbl. der
Poenh Verw. für Landwirtschaft, Domänen und Forsten,
5.
8 5.
Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafvorschriften der
88 74 ff. des Viehseuchengesetzes.
86.
Diese Anordnung tritt am 1. September 1936 in Kraft.
Saarbrücken, den 22. August 1936.
Der Reichskommissar für das Saarland.
J. V.: gez. Jung.
47 Rundverfügung
betr. Nichtteilnahme am Religionsunterricht in den
öffentlichen Schulen.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1936 wird folgendes
verfügt:
J. Die Abmeldung eines Schülers oder einer Schülerin
vom lehrplanmäßigen Religionsunterricht, ohne daß
ein Wechsel des Bekenntnisses oder ein gesetzmäßiger
Austritt aus der Religionsgemeinschaft vorliegt, ge—
schieht durch übereinstimmende Erklärung beider Eltern
gegenüber dem Leiter der Schule.
Die Erklärung kann Mrisich oder mündlich abge—
geben werden Im Falle der mündlichen Abgabe der
Erklärung hat der Schulleiter einen entsprechenden
schriftlichen Vermerk zu den Schulakten niederzuülegen.
Die erfolgte Abgabe der Erklärung hat der Schul—
leiter alsbald den Eltern schriftlich zu bestätigen.
Ist ein Elternteil verstorben oder ihm die Sorge für
die Person des Kindes entzogen, so genügt die Ab—
gabe der Erklärung seitens des anderen Elternteiles.
Ist die Sorge für die Person eines Kindes einem
gerichtlich bestellten Vormund oder Pfleger allein
übertragen, so ist seine Erklärung nur gülig, wenn
ste 8 das Vormundschaftsgericht genehmigt worden
ist. Die Einholung der vormundschaftlichen Geneh—
migung obliegt dem Vormund oder dem Pfleger.
Die Abmeldung wird wirksam, falls sie innerhalb 10
Tagen nach Beginn des Schulhalbjahres bei dem Schul—
leiter eingeht, mit dem auf den Eingang folgenden
Schultag, falls sie später eingeht, mit Beginn des
folgenden Schulhalbjahres. Das Schulhalbjahr rechnet
vom Schulbeginn nach den Osterferien und vom 1
Oktober ab.
Die Verfügung der Regierungskommission des Saar
gebietes vom 6. April 1921 — Amtsblatt S. 867
wird aufgehoben.“
J A.: gez. Wambsganß.
III.
IV.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
Terminkalender für den Monat September 1936.
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Beamte,
welche zu berichten haben
Sämtl. Herren Amts—
ürgermeister d. Kreises
Sämtl. Herren Amts—
dürgermeister d. Kreises
Sämtl. Herren Amts—
zdürgermeister d. Kreises
Herr Kreisbaumeister
)rer und sämtl. Herren
Amtsbürgermeister.
Herren Amtsbürger—
meister mit Ausnahme
von Dudweiler, Fried—
richsthal, Quierschied u.
Sulzbach
Sämtl. Herren Amts—
bürgermeister d. Kreises
Sämtl. Herren Amts—
bürgermeister d. Kreises
Sämtl. Herren Amts—
bürgermeister d. Kreises
Sämtl. Herren Amts—
hürgermeister d. Kreises
Herr Amtsbürgermeister
zu Quierschied.
Sämtl. Herren Amts—
bürgermeister d. Kreises
Die Herren Amtsbürger⸗
meister zu Dudweiler,
Friedrichsthal, Völk—
lingen
Amtsbürgermeister zu
Brebach, Kleinblitters—
dorf, Riegelsberg, Pütt—
lingen, Quierschied,
Heusweilser u. Ludweiler
Die Erledigung anordnende
Verfügunqg
10. Mai 19383, K. W.
20. März 97, K. A. 1200
30. April 06, Nr. 4731
u. 23. März 11, Mr.
3064
14. Der. 07, Nr. 14178
30. März 17, J. 10 0602
8. Febr. 22, J. 945
12. Juli 24, K. W. 6712
2. Okt. 24, K. W. 9789,
3. Dez. 25, K.W. II. 8749
4. Februar 1936,
E. A. II. 850.
12. Dez. 10, Nr. 12 268
25. Okt. 24, K.W. 10 609
22. Olt. 23, K. W. 9710
ß. Februar 1936. 1. 316.
Gegenstand
Bericht über Wanderbücher.
Vorlage der Kassenübersichten für August.
Anträge auf Zulassung zu den Ausbildungskursen an der
Desinfeltorenschule. Gehlanzeige nicht erforderlich.)
Ergänzungen des Verzeichnisses alter Baudenkmäler. (Fehl—
anzeige nicht erforderlich).
Vorlage der Nachweisung über alle Sonderhiebe, ihre Er—
löse und ihre Verwendung nach dem vorgeschriebenen
Druckmuster.
Nachweisung über unterstützungsbedürftige Hebammen.
Monatliche Nachweisung über örtliche Tuberkulosefürsorge—
—E von Erkrankungs- und Todesfällen.
Nachweis über die Bautätigkeit in Gemeinden mit weniger
als 50000 Einwohnern.
Bedarf an Vordrucken zu Leichenpässen.
Säuglingsfürsorgestatistik.
Monatliche Nachweisung über den Stand der Tuberkulose—
fürsorge.
Nachweisung über ausgestellte Grenzkarten.