Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Gocorbrsccee Kressblado
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Schriftlaitung des nichtamtlichen Teiles Druck und Verlag von
vebr. Hoser A.“G. Sgarbrucken Völkungen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 226 15 (Amt Saarbrücken).

Bezugspreiss Für das Viertetjahr O 0. RM.43
Anzeigengebübren: Die mal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 10 Rpf.

Nr. 25 Mittwoch, 26. August 1936 62. Jahrg.

Inhalt:
Amtliche Bekanntmachungen.
Bekanntmachung über die Erhebung der Gemeindebiersteuer
im Saarland.
Bekanntmachung über die Beringung geschützter nichtjagd—
barer Vögel.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung betr. Erteilung der Erlaubnis zur Be—
sorgung fremder Rechtsangelegenheiten uswp. an den
Rechtsbeistand Philipp Henry in Ludweiler.

Amtliche Bekanntmachungen
Bekanntmachung
über die Erhebung der Gemeindebiersteuer
im Saarland.
Gemäß 8 1 der Verordnung vom 10. Juli 1936 sind die
Stadt- uünd Landkreise des Saarlandes berechtigt, eine
Steuer auf den örtlichen Verbrauch von Bier zu erheben.
Die Einführung der erforderlichen Steuerordnungen be—
darf grundsätzlich meiner Genehmigung. Diese Genehmi—
gung wird hiermit allgemein erteilt, wenn die nachstehende
Muflersteuerordnung unverändert angenommen wird und
die nach der Menge zu bemessende Biersteuer
bei Einfachbier auf 2,50 RM.
bei Schankbier aauf —
bei Vollbier auf
bei Starkbier auf J

festgesetzt wird.
In diesem Falle ist mir jedoch die für den Kreis be—
schlossene Steuerordnung zur Nachprüfung vorzulegen.
Will ein Kreis von der Mustersteuerordnung abweichen,
so sind mir bei Beantragung der Genehmigung die beson—
deren Gründe, die eine Aenderung rechtfertigen sollen,
darzulegen.
Die Steuerordnungen dürfen nur zu Beginn eines Ka—
lendermonats in Kraft gesetzt werden. Ich ersuche, die
erforderlichen Beschlüsse so rechtzeitig herbeizuführen, daß
die Steuerordnungen im ganzen Saarland einheitlich am
1. September 1936 in Kraft treten.
Der Reichskommissar für das Saarland:
J. A. gez. Barth.

Musterstenerordnung
jür die Erhebung der Gemeindebierstener
im Saarland.
Auf Grund des 8 1 der Verordnung über die Erhebung
der Gemeindebiersteuer im Saarland vom 10. Juti 1986
(RGBl. 1,S. 5529) und des 8 L des Kreisabgabengesetzes
— Art. 30 des Distriktsratsgesetzes — wird für dem
Kreis (Bezirk). ... folagende Bier—
steuerordnung erlassen.
8 1.
Der örtliche Verbrauch des im Kreis GBezirk) herge—
stellten und des in den Kreis (Bezirk) eingeführten Bieres
unterliegt einer Steuer nach Maßgabe dieser Ordnung.
8 2.
Die Steuer beträgt bei
Einfachbier
Schankbier
Vollbier
Starkhier

In

3
Die Steuerpflicht tritk ein:
a) für das im Kreis GBezirk) hergestellte Bier, sobald
es aus der Herstellungsstätte in den freien Verkehr
innerhalb des Kreises (Bezirkes) gebracht oder in
einen mit der Herstellungsstätte verbundenen Aus—
schank überführt oder in der Herstellungsstätte oder
im Haushalt des Herstellers verbraucht wird,
) für das in den Kreis (Bezirk) eingeführte Bier mit
dem Zeitpunkte der Einführung.
84.

(1) Steuerfrei ist:
a) Bier, das als unbrauchbar in die im Kreis (Bezirk)
gelegene Herstellungsstätte zurückgenommen wird (so—
genanntes Retourbier),
Siex, das durch den Kreis (Bezirk) nur durchgeführt
ird.
(2) Für versteuertes Bier wird die Steuer zurückerstattet,
wenn glaubhaft nachgewiesen wird,
a) daß es aus dem Kreis (Gezirk) ausgeführt worden
ist oder
b) daß es als unbrauchbar in die im Kreis (ezirk)
gelegene Herstellungsstätte zurückgenommen worden ist.
8 5

Steuerpflichtig ist:
a) im Falle des 8 34 der Hersteller,
b) im Falle des 8 3b der Einführer.
Die das Bier liefernde auswärtige Brauerei und die—
enige Person, an welche die auswärtige Brauerei das
Bier liefert (der eigentliche Einführer), hasten für den
Eingang der Steuer gesamtschuldnerisch.

86.
Hersteller und Einführer, die Bier gewerbsmäßig in
den Verkehr bringen, sind verpflichtet, die Eröfsnung ihres
Betriebes binnen 3 Tagen nach der Eröffnung bei der
Steuerbehörde anzumelden. Inhaber von Betrieben, die
hei Erlaß dieser Steuerordnung bereits bestehen, haben
den Betrieb binnen 3 Tagen nach der Veröffentlichung
der Steuerordnung bei der Steuerbehörde anzumelden.
87

Die nach 8 6 Anmeldepflichtigen haben Steuerbücher
nach einem vom Landrat vorgeschriebenen Muster über den
Ein- und Ausgang steuerpflichtigen Bieres zu führen,
und die Bücher jederzeit zur Einsicht der Aufsichtsbeamten
hereitzuhalten, auf Erfordern auch der Steuerbehörde vor—
zulegen. Soweit der Ein- und Ausgang steuerpflichtigen
Bieres auf Grund der Reichssteuergesetze in besonderen
Steuerbüchern aufgezeichnet wird, oder soweit die sonstigen
GBeschäftsbücher die für die Steuer auf den örtlichen Ver—
brauch von Bier erforderlichen Angaben nach Ansicht der
Steuerbehörde hinreichend erkennen lassen, kann die Steuer—
behörde Befreiung von der Führung eines besonderen
Steverbuches dgewähren

88.
Die Betriebs- und Lagerräume der nach 816 Anmelde—
pflichtigen unterliegen der Steueraufsicht. Die Au'sichts—
beamten sind befugt, die Räume zu diesem Zwecke in den
üblichen Geschäftsflunden zu betreten. Die Inhaber der
Räume sind verpflichtet, den Beamten die zur ordnungs—
mäßigen Durchführung der Aufsfsichtsobliegenheiten ersor—
»erliche Hilfe zu leisten oder leiften zu lassen.

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