Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Erscheint wöchentlich

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles Oruck und Verlag von
Bebr. Hofer A. G. Sgarbruͤcken VBöolksiengen. — Jernsprecher
der Druckerei Nr. 226 15 (Amt Saarbrücken).

ß Bezugzsprei⸗s für das Vierteljaht 90 KRm.
Anzeigengebühren: Die 4mal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 10 Rpf.

Nr. 21 Mittwoch, 8. Juli 1936 62. Jahrg.

Inhalt:
Amtliches.
Kweite Verordnung über die Aenderung der Verordnung
zur Regelung des Mietwesens im Saarland.
Verordnung über die Einführung landeskulturrechtlicher
Vorschriften im Saarland.
Besetz zur Aenderung des Gesetzes über die Gebühren der
Schlachtviehmärkte, Schlachthäufer und Fleischgroß⸗
märkte (Fleischmarkthallen).
Bekanntmachung über die Reblausbekämpfung im Saarland.
Bekanntmachung über die Abwehr des Kartoffelkäfers.
Bekanntmachungen des Landratsamts.
2. Nachtragshaushaltssatzung des Kreises Saarbrücken-Land
für das Rechnungsjahr 1933.
Erfassung militärisch ausgebildeter Wehrpflichtiger älterer
Geburtsjahrgänge.

117 Zweite Verordnung
über die Aenderuug der Verordnung zur Regelung des
Mietwesens im Saarland.
Vom 23. Juni 1936.
Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Verwaltung
des Saarlandes vom 30. Januar 19353 (GReichsgesetzbl. I
S. 66) wird folgendes veroͤrdnet:
Die im 8 2 der Verordnung zur Regelung des Miet—
wesens im Saarland vom 17. JZuni 1933 (Reichsgesetzbl. J
S. 7613 1936 1S. 195) getroffene Regelung bleibt über
den 30. Juni 1936 hinaus bis auf weiteres in Kraft
Berlin, den 23. Juni 1936.
Der Reichsminister der Justiz:
J. V.: Dr. Schlegelberger.
Der Reichsarbeitsminister
In Vertretung des Staatssekretärs:
Dr. Engel.
Der Reichsminister des Innern:
J. B.:; Pfundtner.
118 Verordnung
über die Einführung laudeskulturrechtlicher Vorschriften
im Saarland.
Vom 30. Juni 1936.
Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Verwaltung
des Saarlandes vom 530. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. ĩ
S5. 66) wird folgendes verordnet:

81.
Im Saarland gilt das preußische Recht der Umlegung,
Gemeinheitsteilung, Ablbsung Fluͤrbereinigung), der Uun—
schädlichteitszeugnisse, der Verwendung und ihrer Ver—
fahren, wie es jeweils im linksrheinischen Teil der Rhein—
provinz in Geltung ist, einschließlich des Gesetzes über
Landeskulturbehörden vom 3. Juni 1919 (Preuß. Gesetz⸗
sammlung S. 109 und seiner Aenderungen, jedoch mit der
Ergänzungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben
82.
(1) Der Reichskommissar für das Saarland kann nach
Anhörung des Landesbauernführers für ein Umlegungsver—
fahren einen besonderen Abzug in der Landabfindung an—
ordnen. Der Abzug darf 714 vom Hundert der Teilnaͤhme—
rechte der Beteiligten nicht überschreiten.
—DD gesunden
Bodenverteilung, insbesondere zur Neubildung deutschen
Bauerntums, zu verwenden.
„()9) Der aus der Verwertung des Landes erzielte Erlös
ist zur Entlaftung der Beteiligken von den Köften der Um—

legung in dem Verhältnisse zu verwenden, in dem die
Beteiligten zur Tragung der Kosten verpflichtet sind.
(9 Landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere Erbhöfe,
dürfen durch den Abzug in ihrer VLebensfähigkeit nicht ge—
fährdet werden; der Kreisbauernführer ist zu hören

83.
) Der Reichskommissar für das Saarland kann nach
Anhörung des Landesbauernführers anordnen, daß im Um—
egungsverfahren Bodenverbesserungen von der Gesamtheit
der Umlegungsbeteiligten ausgeführt werden. Die an der
Bodenverbesserung beteiligten Grundstückseigentümer sind
derpflichtet, die Durchfühtrung der Bodenverbesserung vor
Ausführung des Auseinandersetzungsplanes zu dulden Hier—
durch eintretende Nachteile sind ihnen angemessen zu ent—
chädigen.
(2) Die Eigentümer der an der Bodenverbesserung be—
teiligten Grundstücke haben keinen Anspruch auf den durch
zie Verbesserung erzielten Mehrwert dieser Grundstücke. Der
Mehrwert ist durch eine Nachschätzung zu ermitteln und
zemäß 82 Abs. 2 zu verwenden. Der Erlös dient zur
deckung der Kosten der Bodenverbesserung.
(5 Der 8 11 Abs. 1 der preußischen Umlegungsordnung
om 21. September 1920 (Preuß. Gesetzsammt S. 45339
vird dahin erweitert, daß die Eigentümer der an der
Bodenverbesserung beteiligten Grundstücke für den in das
Verfahren eingebrachten Wert dieser Grundstücke auch aus
den verbesserten Grundstücken ohne Rücksicht auf den Aus—
tall an Flächen abgefunden werden können.
84.
(1) Die Spruchkammer für Siedlung und Auseinander—
etzung wird bei dem Reichskommissar für das Saarland
gebildet.
(2) Für Beschwerden gegen Entscheidungen der Spruch⸗
ammer ist das Preußische Oberverwaltungsgericht (Sendt
für Siedlung und Auseinandersetzung) zuständig.
8 5.
(1) Die Verordnung tritt am 1. Juli 1936 in Kraft.
Sleichzeitig treten die im Saarland zur Zeit geltenden
Lorschriften der Umlegung, Gemeinheitsteiling, Ablösung
Flurbereinigung), der Unschädlichkeitszeugnisse, der Ver—
vendung und ihrer Verfahren für das Soarland außer
traft.
„ Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtchaft
 führt diese Verordnung aus. Er kann ergänzende
Lorschriften und Uebergangsbestimmungen für andängige
Lerfahren erlassen.
Berlin, den 30. Juni 1933.
Der Reichsminister
für Ernährung und Landwirtschaft:
J. BV.: H. Backe.
Der Reichsminister des Innern:
J. V.: Pfundtner.
Der Reichsminister der Justiz:
J. V.: Dr. Schlegelberger

19 Gesetz
zur Aenderung des Gesetzes über die Gebühren der
Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte
GSleischmarkthallen).
Vom 2. Juli 1936.
Die Reichsregierung hat das folgende Geses
das hiermit verkündet wird:
Das Gesetz über die Gebühren de
vonn 5 Mai 1933 (Reichsoot—
            
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