—34
3. Die Fledermäuse, Chiroptera, alle Arten.
4. Siebenschläfer, Glis glis L.
5. Haselmaus, Muscardinus avellanarius L.
6. Baumschläfer, Dryomys nitedula Pall.
7. Gartenschläfer, Kliomys quercinus I.
IIJ. Kriechtiere, Reptilien.
Sumpf-Schildkröte, Emys orbicularis IL.
Mauer-Eidechse, lacerfa muralis Laur.
Smaragd-Eidechse, Lacerta viridis Laur.
Zaun-Eidechse, Lacerta agilis L.
Berg-Eidechse, Lacerta vivipara Jacq.
Blindschleiche, Anguis fragilis I.
Ringelnatter, Tropidonotus natrix L.
Würfelnatter, Tropidonotus tesscllatus Laur.
Schlingnatter, Glatte Natter, Coronella austriaca Laur.
Aeskulapnatter, Coluber longissimus Laur.
3.
9.
O.
—41.
12.
13.
14.
15.
16.
17
III. LKurche, Amphibien.
Feuersalamander, Salamandra maculosa Laur.
Alpensalamander, Salamandra atra Laur.
Die Kröten und Unken, alle Arten der Gattungen
Bufo, Alytes, Pelobales und Bombinator.
daubfrosch, Hyla arborca L.
Die Frösche, mit Ausnahme des Wasser- oder Teich—
frosches, Rana esculenta L., und des Gras- oder Tau—
frosches, Räna temporaria I..
—18.
—19.
20.
21.
IV. Kerbtiere, Insekten.
23. Segelfalter, Papilio podalirius I.
24. Apollofalter, Parnassius-Arten.
25. Hirschkäfer, Lucanus cervus L.
26. Rote Waldameise, Formica rufa L.
(2) Es ist verboten, Tiere dieser Arten:
mutwillig zu töten oder sie zum Zwecke der Aneignung
zu fangen sowie Puppen, Larven, Eier, Nester oder
Brutstätten der unter IvVogenannten Kerbtierarten zu
beschädigen, zu zerstören oder zum Pwecke der An—
eignung wegzunehmen,
lebend oder tot — einschließlich der Eier, Larven,
Puppen und Nester der geschützten Insektenarten —
mitzuführen, zu versenden, feilzuhalten, auszuführen,
anderen zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam
zu nehmen oder bei fsolchen Handlungen mitzuwirken,
3. im ganzen oder in Teilen gewerblich zu verarbeiten.
(3) Das Aneignen einzelner Tiere der im Abs. 1 unter
Nr; 11, 13, 14 und 18 bis 22 genannten Arten zur eigenen
Haltung ist gestattet; das gleiche gilt für Nr. 1 in der Zeit
vom 1. Oktober bis Ende Februar. Für einzelne Gebiete
kann die höhere Naturschutzbehörde die vorflehenden Er—
nächtigungen aufheben.
(4) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 3 erstreckt sich auf
die folgenden Tierarten:
1. alle einheimischen Tagfalter, Rhopalocera, mit Aus—
nahme der weißflügeligen Weißlingsarten,
alle einheimischen Schwärmer, Sphingidea, Ordens—
bänder, Gattung Catocala, und Bärenspinner,
Arctiidae,
3. alle Rosen- oder Goldkäfer, Gattungen Celonia und
Potosia.
(5) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 3 gilt auch für ein—
zeführte Tiere der im Abs. 4 genannten Arten.
(66). Es ist verboten, Weinbergschnecken in der Zeit vom
. März bis zum 31. Juli zu sammeln.
(7) Das unbefugte Fangen von Maulwürfen auf frem—
den Grundstücken ist verboten; die untere Naturschutzbe⸗
hörde kann den Fang dieser Tiere für gewisse Zeiten
völlig verbieten.
Vorschriften für Händler u. dgl.
8 23.
Zoologische Handlungen und Lehrmittelgeschäfte, Natu—
ralienhäüdler, Präparaloren und Ausstopfer müssen üdber
die in ihrem Besitz befindlichen lebenden und toten Tiere
der im8 24 Abs. Igenannten Arten, deren Bälge, Puppen,
Larven, Eier und Refler ein Aufnahme- und Ausliefe—
rungsbuch nach dem Muster des 88 Abs. 1 führen. 88
Abs 2 qdilt entsprechend.
Sondervorschriften.
826.
19 Maknahmen zum Bekämpfen von Schädlingen und
2
Ungeziefer oder zur Förderung der Bodenkultur werden
durch die Vorschriften des 8 23 Abs. 1 nicht berührt.
(N Richtet der Gartenschläfer in Gewächshäusern, Obst—⸗
gärten und Weinbergen oder auf sonstigen genußzten Flächen
wesentlichen wirtschaftlichen Schaden an, so ist der Eigen—
tümer oder Nutzungsberechtigte befugt, ihn zu fangen oͤder
zu töten.
(3) Aus besonderen Gründen, vor allem zu wissenschaft⸗
lichen und unterrichtlichen Zwecken und zum Halten von
Tieren in Aquarien und Terrarien, können die zuständigen
Naturschutzbehörden für bestimmte Personen auf begruͤn⸗
deten Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des F 24
zulassen. In jedem Falle ist hierfür ein auf den Naͤmen
lautender amtlicher Ausweis auszustellen.
IV. Abschnitt.
Gemeinsame Vorschriften.
Ausstellungen, Verlosungen.
827.
Oeffentliche Ausstellungen und Verlofungen lebender
Tiere der durch diese Verordnung geschützten warmblutigen
Arten bedürfen der Zustimmung der höheren Raturschuütz
dehörde. Schaufensterauslagen werden durch diese Vorichrüft
nicht berührt.
Vereinswesen.
828.
Der Reichsforstmeister regelt im Benehmen mit den be—
eiligten Reichsministern das Vereinswesen auf dem Ge—
biete des Naturschutzes, einschließlich des Vogelschußes und
der Haltung der durch diese Verordnung betroffenen Tiere.
Er kann insbesondere Verbände und Vereine, die sich mit
solchen Aufgaben befassen, errichten, verbinden, auflösen
owie ihre Satzungen ändern und ergänzen Für einen
Zchaden, der hierdurch entsteht, wird eine Entschädigung
nicht gewährtr.
Ausnahmen.
829
(), Die oberste Naturschutzbehörde und mit ihrer Er—
nächtigung die höheren Naturschutzbehörden können zum
Abwenden, wesentlicher wirtschaftlicher Schäden, zu For—
schungs-, Unterrichts⸗, Lehr- oder Zuchtzwecken u dal. Aus—
nahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
(2) Die Leiter und die wissenschaftlichen Hilfskräfte staat—
licher naturwissenschaftlicher Anftalten können für For—
schungs- und Unterrichtszwecke:
1. Pflanzen und Pflanzenteile der nach den 88 4 und 5
geschützten Arten in begrenzter Zahl von ihrem Stand—
ort entnehmen,
einzelne Tiere der nach 8 24 Abs. 1 geschützten Arten
fangen.
Strafen.
8 30.
(1) Wer den Vorschriften dieser Verordnung vorsüätzlich
»der fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Haft und mit
Beldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit einer dieser
Ztrafen bestraft.
(2) Wird die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig be—
gangen oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall' vor,
so wird die Tat, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und
mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(3) Entwendungen und vorsätzliche Beschädigungen so—
wie die Teilnahme und die Begünstigung in bezüg auf
solche Taten sind nach den Vorschriften dieser Verordnung
nur strafbar, wenn der Wert des entwendeten Gutes oder
des angerichteten Schadens 20 Reichsmark nicht übersteigt;:
andernfalls kommen die im Reichsstrafgesetzbuch hierfur
angedrohten Strafen zur Anwendung.
(Y Wer es unterläßt, Jugendliche unter 18 Jahren, die
seiner Aufsicht unterftehen, von einer Zuwiderhandlung
gegen die Vorschriften dieser Verordnung abzuhalten, wird
ebenfalls nach Abs. 1 bestraft.
Einziehung.
831.
(1) Neben der Strafe kann auf Einziehung der beweg—
lichen Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht oder die
zur Begehung der Tat gebraucht oder bestimmt waren, er—
kannt werden, und zwar ohne Unterschied, ob die Gegen—
stände dem Täter gebören obder nicht