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t1. Die Ammern der Gattungen Emberiza L., Calcarius
Behst. und Plectrophenax Stejn, mit Ausnahme der
Zaunammer, Embeériza cirlus L., der Zippammer,
Emberiza cia L. und der Gartenammer, Emheriza
hortulana L.
Weichfresser
Die Grasmücken, Gattung Sylvia Scop, mit Ausnahme
der Sperber-Grasmücke, Sylvia nisoria (Behst.), und der
Zaungrasmücke, Klappergrasmücke, Müllerchen, Sylvia
curruca (IL.).
Sartenspötter, Hippolais icterina (Viell.).
Kotkehlchen, Erithacus rubecula (L.).
Seidenschwanz, Bombycilla garruila (L.).
Rotrückiger Würger, Neuntöter, Dorndreher, Lanius
collurio L.
Baumpieper, Anthus trivialis (L.).
Haubenlerche, Galerida cristata (T.), und Heidelerche,
Baumlerche, Lullula arhorea (L.).
19. Star, Sturnus vulgaris I..
20. Gartenrotschwanz, Phoenicurus phoenicurus (L.).
(2) Für Vögel der unter Nr. 12, 13, 16 und 20 ge⸗
nannten Arten, kann der Fang nach Abs. 1 für die Zeit
vom 15. August bis zum 15. Sepitember, für Vögel der
unter Nr. 15 genannten Art für die Zeit vom 15. Dezember
bis zum 15. Januar gestattet werden.
(3) Wer den Vogelfang ausüben will, muß der höheren
Naturschutzbehörde ein polizeiliches Leumundszeugnis bei—
bringen und nachweisen, daß er die erforderlichen Kennt—
nisse in der Vogelkunde, im Vogelfang sowie in der Vogel⸗
haltung besitzt und mit den in Betracht kommenden gesetz⸗
lichen Bestimmungen vertraut ist. Die Erlgubnis ist jeder⸗
zeit widerruflich. Der Fangberechtigte muß den ihm er—⸗
teilten Ausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen
den Aufsichtsbeamten und den Beauftragten für Natur—
schutz vorzeigen. Der Ausweis ist auf Anfordern zurück—
zuliefern. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten ent—
pre end auch für die Leiter von Ausstellungen lebender
Vödel.
(9 Die höhere Naturschutzbehörde bestimmt die beim
Fang zugelafsenen Fangarten und geräte, sedoch sind Aus—
ahmen von den Verboten des 8 13 Abf. Nrn. Tbis3,
5 und 6 nicht zulässig.
818
Die nach 8 17 gefangenen Vögel sind, soweit sie nach
Zahl und Art der Fangermächtigung entsfprechen, unver?
züglich mit den amtlich vorgeschriebenen Fußringen (Abs. 2)
zu versehen. Etwa mitgefangene überzählige Vögel find
am Fangort sogleich wieder freizulassen.
(N Die für die Stubenvogelhaltung bestimmten Fußringe
dürfen nur auf amtliche Bestellung hergestellt werden.
Nähere Vorschriften über ihre Herstellung und Ausgabe
erläßt die oberste Naturschußbehörde. Jede mißbräuchliche
—— der amtlich ausgegebenen Fußringe ist ver—
oten.
(3) Der Fänger hat eine mit laufenden Nummern ver—
sehene Liste nach vorgeschriebenem Muster zu führen, in
die alle beringten Vögel unter Angabe ihrer Art, ihres
Geschlechtes, der Nummern der verwandten Fußringe, des
Fangtages unverzüglich einzutragen sind. Die Weitergabe
oder der sonstige Abgang der gefangenen Vögel ist in der
Liste zu vermerken. Die Naturschutzbehörden und die Be—
auftragten für Naturschutz können die Fangliste jederzeit
einsehen; diese ist bis zum 1. Februar der höheren Natur—
schutzbehörde einzureichen.
(O Für den Fang geschützter Vögel anderer als der im
8. 17. Abs. 1 genannten Arken bedarf es einer besonderen
Genehmigung nach 8 29 Abs. 1.
Haltung, Beförderung u. dgl.
819.
(1) Geschützte Vögel, die sich beim Inkrafttreten dieser
Verordnung im Privatbesitz befinden, müffen bis zum
l. Januar, 1938 mit den amtlich vorgeschriebenen Fuß—
ringen (8 18 Abs. 2) versehen sein. Vom Halter selbsi—
gezüchtete Vögel sind vor erlangter Flugfähigkeit zu
beringen
(2) Für das Halten von geschützten Vögeln anderer als
der im 8 17 Abs. 1 genannten Arten ist vom 1. Oktober
1936 ab eine besondere Erlaubnis nach 8 29 Abf. 1 er—
forderlich;: diese Vögel sind ebenfalls nach 8 18 Abs.2
zu beringen.
(3) Vom 1. Oktober 1936 ab ist es verboten, geschützte
PRöqngel. soweit sie nicht mit den amtlich vorgeichieße
Fußringen (8 18 Abs. Mversehen sind, mitzufůhren, zu
ersenden, zu befördern, sie — ebenso wie ihre Bälge,
Federn, Nester, Eier (auch Eierschalen) — feilzuhalten,
anderen zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu
nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
(9 Die Einfuhr geschützter Vögel ist nur mit Erlaubnis
der obersten Naturschutzbehörde, und zwar in der Zeit vom
1. Oktober bis Ende Februar gestattet; die Vögel sind vor
der Einfuhr zu beringen.
(5) Die Ausfuhr geschützter Vögel ist nur mit Erlaubnis
der obersten Naturschutzbehörde zulässig.
(6), Der Reichsforstmeister kann im Benehmen mit den
beteiligten Reichsministern nähere Vorschriften für die
Haltung von Stubenvögeln erlafsen.
Vorschriften für Händler u. dgl.
820.
(1) Zoologische Handlungen und Lehrmittelgeschäfte,
Raturalienhändler, Präparatoren und Ausstopfer müssen
über die in ihrem Besitz dder Gewahrfam befindlichen leben
den und toten Vögel geschützter Arten, deren Bälge, Eier
lauch Eierschalen) und Nester ein Aufnahme- und Aus—
lieferungsbuch nach dem Muster des 88 Abs. 1 führen. 88
Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Geschützte Vögel, die sich beim Inkrafttreten dieser
Verordnung im Besitß oder Gewahrsam von Händlern u. dgl.
befinden, müssen bis zum 15. August 1936 mit den amtlich
vorgeschriebenen Fußringen (8 18 Abs. M versehen sein.
Vogelhege, Vogelwarten.
821.
(1) Für die aus wirtschaftlichen Gründen gebotene Vogel⸗
hege, insbesondere für das Aubringen von Niststätten, die
Anlage von Vogelschutzgehölzen und die Winterfütterung,
kann der Reichsforstmeister im Benehmen mit den betei
ligten Reichsministern besondere Vorschriften erlasfen.
(, Die Bezeichnungen „Vogelwarte“, Vogelfschutzwarte“
und ähnliche Namen dürfen nur mit Genehmiguüg der
obersten Naturschutzbehörde geführt werden.
Ausnahmen.
822.
(1) Zum Abwenden wesentlicher wirtschaftlicher Schäden
sann die untere Naturschutzbehörde Maßüahmen zum Be—
kämpfen von Dohlen, Staren, Grünlingen und Bluthänf⸗
lingen gestatten. Wenn aus zwingenden Gründen das vor—
herige Einholen der Erlaubnis nicht möglich war, so ist
die getroffene Maßnahme unverzüglich der unteren Natur—
schutzbehörde nachträglich anzuzeigen.
(2) Sofern der Eisvogel an künstlich angelegten Fisch—
brutteichen nachweislich wesentlichen wirtschaftlichen Schaden
anrichtet, kann dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten
oder deren Beauftragten von der unteren Naturschutz—
behörde eine befristete Erlaubnis zu seiner Tötung erteitt
werden.
(3) Vögel, die nach den Absätzen 1 und 2 erlangt sind,
sowie deren Bälge und Federn dürfen nicht in den Handei
gebracht werden.
III. Abschnitt.
Schutz der übrigen nichtjagdbaren wildlebenden Tiere.
Allgemeine Schutzvorschriften.
823.
(1) Zum Schutze der übrigen nichtjagdbaren wildlebenden
Tiere ist verboten:
1. sie ohne vernünftigen, berechtigten Zweck in Massen
zu fangen oder in Massen zu tköten,
2. ohne Erlaubnis der obersten Naturschutzbehörde öffent—
liche Aufrufe oder Aufforderungen zum Bekämpfen
oder Ausrotten solcher Tiere zu erlassen, abzudrucken
oder zu verbreiten.
(2) Gebietsfremde oder ausländische nichtjagdbare Tiere
dürfen nur mit Erlaubnis der obersten Naturschutzbehörde
in der freien Natur ausgesetzt oder angesiedelt werden
Geschützte Tierarten.
8 24.
(1) Die folgenden Tierarten sind geschützt:
1. Säugetiere.
J. Igel, Erinaceus europaeus I..
2. Die Spitzmäuse, Soricidae, alle Arten, mit Ausnahme
der MWasserspiäens. Xomve foclijonse Palil—