Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Innenräumen aller Art, von Gebäuden, Straßen, Plätzen
und Fahrzeugen, zu Girlanden, zur Kranzbinderei oder
als winterliches Deckreisig verwendet zu werden, 3. B.
Weihnachtsbäume, Pfingstmaien, Zweige von Nadelbäumen,
Laubbäumen, und Sträuchern, besonders auch kätzchen—
tragende Weiden-, Hasel-, Espen-, Erlen- und Birkenzweige,
Zweige der Felsenbirne u. dgl.
811.
(1) Wer Schmuckreisig zu Handelszwecken mit sich führt,
befördert oder anbietet, hat sich über den rechtmäßigen
Erwerb auszuweisen.
2 Als Ausweis gilt:
wenn das Schmuckreisig vom Nutzungsberechtigten des
Grundstücks, auf dem es gewaächsen ist, angeboten oder
befördert wird, eine Bescheinigung der Ortspolizei—
behörde, aus der hervorgeht, welche Baum- und
Straucharten und welche Mengen davon auf dem
Grundftück genutzt werden,
wenn das Schmuckreisig aus einem fremden Grundstück
entnommen wurde, eine mit genauer Zeitangabe ver—
sehene Bescheinigung des Nutzungsberechtigten oder der
amtliche Verabfolgungszettel. Fuͤr Wiederverkäufer gilt
87 Abs. 2 Nr. 2.
(3) Die Ausweise sind von ihren Inhabern mitzuführen
and den Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
(9 Die oberste Naturschutzbehörde kann die für Handels—
zwecke bestimmte Entnahme von Schmuckreisig aus wild—
wachsenden Beständen und den Handel damit für bestimmte
Bebiete und Zeiträume einschränken oder untersagen.
11. Abschnitt.
Schutz der nichtjagdbaren wildlebenden Vögel.
Allgemeine Schutzvorschriften.
812.
(1) Die einheimischen nichtjagdbaren wildlebenden Vogel—
arten. mit Ausnahme der im 8 15 genannten Arten, sind
geschützt.
(2) Es ist verboten:
. Vögeln dieser Arten nachzustellen oder sie mutwillig
zu beunruhigen, insbesondere sie zu fangen oder zu
töten,
Eier, Nester oder andere Brutstätten geschützter Vögel
zu beschädigen oder wegzunehmen.
(3) In der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Fehruar ist es
erlaubt, Nester der Kleinvögel zu entfernen. Der Eigen—
tümer und der Nutzungsberechtigte und ihre Beauftragten
dürfen auch zu anderen Zeiten Vogelnester an oder in
Gebäuden beseitigen, sofern die Nester keine Jungvögel
enthalten.
813.
Es ist verboten:
WVogelleim, Leimruten, Schlingen zum Vogelfang oder
andere Vogelfanggeräte, die den Vogel weder unver—
sehrt fangen noch sofort töten, herzustellen, aufzube—
wahren, anzubieten, feilzuhalten, zu befördern, anderen
zu überlassen, zu erwerben oder bei solchen Handlungen
mitzuwirken,
Vögel zu blenden, geblendete Vögel zu halten, zu be—
fördern, anderen zuü überlassen, zu erwerben, in Ge—
wahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mit—
zuwirken,
tote, verletzte oder kranke Vögel zur Nachtzeit an
Leuchttürmen oder Leuchtfeuern aufzusammeln,
Fischreusen zum Trocknen aufzustellen oder aufzu—
hängen, ohne sie mit einer Vorrichtung zu versehen,
die das Entschlüpfen sich darin verfangender Vögel
ermöglicht,
Kinder beim Beseitigen von Nestern (8 12 Abs. 3
Satz Meoder beim Fangen von Vögeln (8 15 z3u he—
teiligen.

814.
(0) In der freien Natur ist für die Zeit vom 15. März
bis zum 30. September verboten:
Hecken, Gebüsche und lebende Zäune zu roden, abzu—
schneiden oder abzubrennen,
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem
Gelände, an Hängen und Hecken abzubrennen.
Möhr- und Schilihestände zu bosoitinen

(M Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für behördlich
angeordnete oder zugelassene Kulturarbeiten oder Maß—
nahmen zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann in besonders
kalten oder feuchten Jahren den Beginn der Verbotsfrist
des Absatzes 1 bis spätestens 1. April ansetzen.
Ungeschützte Arten.
8 15.
(1) Nicht geschützt sind die folgenden Arten:
l. Nebelkrähe, Corvus cornix L.
2. Rabenkrähe, Corvus corone L.
Saatkrähe, Corvus frugilegus L.
.Eichelhäher, Garrulus glandarius (L.).
.Elster, Pica pica (L.).
. Feldsperling, Passer montanus (L.).
7. Haussperling, Passer domesticus (L.).
(2) Es ist jedoch verboten, den Vögeln der im Abs.1
zenannten Arten in folgender Weise nachzustellen:
1. zur Nachtzeit,
2. mit Leim, Schlingen, Tellereisen, Pfahleisen oder Selbst—
schüssen oder mit Vorrichtungen, die den Vogel weder
unversehrt fangen noch sofort töten,
unter Benutzung geblendeter Lockvögel,
mit großen Schlag- oder Zugnetzen, mit beweglichen,
tragbaren, über den Boden, das Niederholz oder das
Röhricht gespannten Netzen,
mit Hilfe künstlicher Lichtquellen,
unter Anwendung von Giftstoffen oder betäubenden
Mitteln, unbeschadet der Vorschrift des 8 35 Abs. 4
der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes
vom 27. März 1935 (GReichsgesetzbl. J S. 431).
(3) Als Nachtzeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 gilt
die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu
einer Stunde vor Sonnenaufgang.
Maßnahmen gegen unbeaufsichtigte Katzen.
816.
(1) Den Grundstückseigentümern, den Nutzungsberech—
tigten oder deren Beauftragten ist gestattet, fremde, un—
beaufsichtige Katzen, die während der Zeit vom 15. März
bis 15. August und solange der Schnee den Boden bedeckt,
in Gärten, Obstgärten, Friedhöfen, Parken und ähnlichen
Anlagen betroffen werden, unversehrt zu fangen und in
Verwahr zu nehmen. In Verwahr genommene Katzen sind
vfleglich zu behandeln.
(N) Der Fang ist der zuständigen Ortspolizeibehörde und
wenn der Eigentümer oder Halter der Katze bekannt ist,
auch diesem binnen 24 Stunden anzuzeigen. Holt der
Eigentümer oder Halter die Katze nicht innerhalb weiterer
drei Tage gegen Zahlung eines Aufbewahrungsgeldes von
einer Reichsmark für jeden angefangenen Tag ab, so ist die
gefangene Katze an die Ortspolizeibehörde abzuliefern, die
sie auf Kosten des Eigentümers oder Halters tötet oder
sonst unschädlich macht; einer vorherigen Mitteilung an
den Betroffenen bedarf es nicht. Wird eine Katze, deren
Eigentümer oder Halter bekannt ist, innerhalb eines
Kalenderiahres mehr als zweimal in Verwahr genommen.,
'o ist sie nach Satz 2 unschädlich zu machen.
(3) In Hausgärten und in unmittelbarer Nachbarschaft
hewohnter Gebäude ist das Anlocken der Katzen durch Köder
verboten.
Fang von Stubenvögeln.
817.
(1) Für die Zwecke der Stubenvogelhaltung kann die
höhere Naturschützbehörde einzelnen Personen alljährlich
gestatten, eine beschränkte Anzahl Vögel der in folgender
Ziste genannten Arten in bestimmten Bezirken zu fangen.
Der Fang kann für die Zeit vom 15. September bis zum
15. November zugelassen werden, soweit nicht im Abs. 2
Abweichendes bestimmt ist.
Körnerfresser.

1. Kirschkernbeißer, Coccothrausstes coccothraustes (IL.)
2. Grünling, Grünfink, Grünhänfling, Chloris chloris (I-).
Stieglitz, Distelfink, Carduélis carduelis (I-.).
Erleyzeisig, Zeisig, Carduelis spinus (I.).
Bluthänfling, Rothänfling, Carduelis cannabina (I-).
3. Birkenzeisig, Leinfink, Tschätscher, Carduelis linaria (I).
7. Dompfaff, Gimpel, Pyrrhula pxyrrhula (I.).
8. Kreuzschnabel, Gattung Loxia L.
9. Buchfink, Fringilla coélebs I..
106 BRBerafink. Fringilla montifringilla7
            
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