Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Swartz; Purpur-Knabenkraut, Orchis pupureus Huds.;
Riemenzunge, Himantoglossum hircinüm (I-) Spr.
Pfingstnelke, Felsennelke, Dianthus caesius Smith.
Zerghähnlein, Anemone narcissiflora L.
Alpen-Anemone, Teufelsbart, Anemone alpina L. ein—
chließlich ihrer gelben Abart Anemone sulphuréa I..
ssroßes Windrössschen, Anemone silvestris J.
Akelei, Aquilegia, alle einheimischen Arten.
düchenschelle, Pulsatilla, alle einheimischen Arten.
Frühlingsadonisröschen, Adonis vernalis L.
Veiße Seerose, Nymphaea alba L.
Diptam, Dictamnus alhus L.
Seidelbast, Steinrösl, Daphne, alle einheimischen Arten
Stranddistel, Ervngium maritimum I.
Alpenveischen, Cxclamen éeuropaeum L.
Aurikel, Primula auricula L.
Belber Fingerhut, Digitalis ambigua urr. und
Digitalis lusea L.
Enzian, Gentiana, die folgenden Arten: Stengelloser
Enzian, Gentiana acaulis L., mit den beiden Unter—
arten Gentiana Clusii P. u. S. und Gentiana
Kochiana P. u. 8S.; Gefranster Enzian, Gentiana
ciliata L.; Lungen-Enzian, Gentiana ppéeumonanthe I..;
Gelber Enzian, Gentiana lutea I.
Edelweiß, Leontopodium alpinum I.
Teilweise geschützte Pflanzenarten.
8 5.
Es ist, unbeschadet der Vorschrift des 81 Abs. 2, ver—⸗
boten, die unterirdischen Teile Wurzelstöcke, Zwiebeln) oder
die Rosetten wildwachsender Pflanzen der folgenden Arten
zu beschädigen oder von ihrem Standort zu entiernen:
Maiglöckchen, Convallaria majalis L.
Meerzwiebel, Scilla, alle einheimischen Arten.
Wilde Hyazinthe, Muscari, alle einheimischen Arten.
Bemeines Schneeglöckchen, Galanthus nivalis I..
Broßes Schneeglöckchen, Märzenbecher. Leucoium
rernum L..
Schwertel, Siegwurz, Gladiolus, alle einheimischen Arten
Christrose, Schwarze Nieswurz, Helleborus niger I.
Alle Rosetten tragenden (cosettig beblätterten) Stein—
brech-Arten, Saxifraga.
dimmelschlüssel, Primel, Primula, alle einheimischen
Arten.
Verkehr mit geschützten Pflanzen.
86.

Es ist verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile der nach
314 geschützten Arten sowie die nach 8 5 geschützten
Pflanzenteile frisst oder trocken mitzuführen, zu ver—
senden, feilzuhalten, ein- und auszuführen, sie anderen
AVVVO
oder bei solchen Handlungen mitzuwirken
87

(1) Wer durch Anbau im Inland gewonnene Pflanzen
geschützter Arten oder Teile von solchen zu Handelszwecken
anbietet oder befördert, hat sich über ihre Herkunft aus—
zuweisen.
(2) Als Ausweis gilt:
E. für den Erzeuger eine von der Ortspolizeibehörde aus—
gestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, welche
Arten und Mengen geschützter Pflanzen er in seinem
Betriebe anbaut,
für Wiederverkäufer eine vom Verkäufer ausgestellte,
mit genauer Zeitangabe versehene Bescheinigung über
den rechtmäßigen Erwerb der Pflanzen.
(3) Die nach Abs. 1 zum Führen eines Ausweises Ver—
pflichteten haben diesen bei sich zu tragen und den Auf—
sichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Zum Nachweis der Herkunft der Pflanzen oder
Pflanzenteile geschützter Arten sind auch die Inhaber von
Betrieben verpflichtet, die sosche Pflanzen gewerhlich ver—
arheiten

)

(5) Im Ausland durch Anbau gewonnene Pflanzen und
Pflanzenteile geschützter Arten müssen bei der Einführ von
einem Ursprungsschein oder einer Handelsrechnung oder
einer ähnlichen Bescheinigung begleitet sein. Nach der Ein—
fuhr gelten auch für diese Pflanzen oder Pflanzenteile die
Vorschriften der Abs. 1I,3 und 4 und des Abs. 2 Nr.2
zAtsprechend

828

(1) Lehrmittelgeschäfte, Naturalien- und Herbarien—
händler, botanische Tauschstellen und wereine müssen über

die in ihrem Besitz befindlichen frischen oder getrockneten
Pflanzen geschützter Arten, auch wenn es sich um ange—
baute Pflanzen handelt, ein Aufnahme- und Auslieferungs—
buch nach folgendem Muster führen:

efd.
Nr.

Ein- Bezeichnung des
an Bestand vor—
tage handenen oder
übernommenen
Gutes nach Art
und Zahl

Name und Ab—
genaue An⸗- gangschrist
 des tag
Einlieferers
oder der
sonstigen
Bezugsquelle

Name und
genaue An—
schrift des
Empfängers,
Käufers oder
Art des son⸗
stigen Ab⸗
gangs

J

(2 Das Buch muß dauerhaft gebunden und mit laufen—
den, von der Ortspolizeibehoͤrde beglaubigten Seitenzaͤhlen
oersehen sein. Die Eintragungen sind unverzüglich mit
Tinte oder mit Tintenstift vorzunehmen. In dem Buche
darf nichts radiert und nichts unleserlich gemacht werden;
es ist den zuständigen Aufsichtsbeamten und den Beauf—⸗
tragten für Naturschutz auf Verlangen vorzuzeigen.
Sammeln von Pflanzen.
89.
) Wer wildwachsende Pflanzen nichtgeschützter Arten
Blumen, Heilkräuter, Farne u. dgl) oder Teile von solchen
ür den Handel oder für gewerbüche Zwecke fammelt, muß
einen von der zuständigen Ortspolizeis oder Forsthehörde
ausgestellten, für das Kaͤlenderjahr guültigen Erlaubnisschein
mit sich führen, aus dem hervorgeht, fur welche Oertlich⸗
teiten das Sammeln erlaubt ist uͤnd welche Pflanzenarten
zum Sammeln freigegeben sind. Vor dem Aussftellen des
Erlaubnisscheins ist der zuständige Beauftragte für Natur—
ichutz zu hören.
(D Die folgenden Arten dürfen zum Sammeln für den
dandel oder fuͤr gewerbliche Zwecke nicht freigegeben werden:
b. Rippenfarn, Blechnum spicant (I2) Smith.
2. Schlangenmoos, Bärlapp, Lycopodium, alle einhei—
mischen Arten.
Eibe, Taxus baccata IL.
Wacholder, Juniperus communis L., mit Ausnahme
der Beeren.
Meerzwiebel, Scilla, alle einheimischen Arten.
Gemeines Schneeglöckchen, Galanthus nivalis I..
Großes Schneeglöckchen, Märzenbecher, Leucoium
vernum L.
Schwertlilie, Iris, alle einheimischen Arten.
Händelwurz, Gynmacdeénia, alle einheimischen Arten
Knabenkraut, Orchis, alle einheimischen Arten
Gagelstrauch, Myrica Gale I..
Trollblume, Trollias europaeus L.
Eisenhut, Aconitum, alle einheimischen Arten.
Leberblümchen, Hepatica triloba Gil.
Sonnentau, Drosera, alle einheimischen Arten.
Hülse, Stechpalme, Ilex aquifolium L
Beißbart, Sruncus silvesser Kost.
kFichenblättriges Wintergrün. Chimophila umbellata (I.
Nutt.
Sumpfporst, Mottenkraut, Ledum palustre l..
Rostrote und Rauhblättrige Alpenrose, Rhododendron
ferrugineum IJ. und Rhododendron hirsutum L.
Bergwohlverleih, Arnica montana I..
Stengellose Eberwurz, Silberdistel, Wetterdistel
Carlina acaulis L.
Im Ausnahmefall kann das Sammeln nach Abs. 1 von
Pflanzen der unter Nr. 13, 15, 19 und 21 genannten
Arten in Gegenden, wo sie häufig vorkommen, von der
höheren Naturschutzbehörde zeitweilig freigegeben werden.
(3) Für das Anbieten oder Befördern angebauter
Pflanzen der im Abs. 2 genannten Arten gelten die Vor—
ichriften des 8 7.
Schmuckreisig.
810
(1) Es ist verboten, von Bäumen oder Sträuchern in
Wäldern, Gebüschen oder an Hecken Schmuckreisig unbefugt
zu entnehmen, gleichgültig, ob im einzelnen Fall ein wirit—
schaftlicher Schaden entsteht oder nicht.
(2) Als Schmuckreisig gelten Bäume, Sträucher, Bündel
von Zweigen, die geeignet sind, als Grünschmuck von
            
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