Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Erscheint wöchentlich
Zchriftleituno des nichtamtlichen Teiles Oruck und Verlag hon
Sebr. Hofer A.“G., Sgarbrücken —VBölkungen. — Fernjnrecher
der Druckerei Nt. 22615 (Amt Saarbrücken).
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Nr. 18
Mittwoch, 17. Juni 1936 62. Jahrg.
Amtliches.
Bekanntmachung betr. Arbeitsbeschaffung für Kriegsbe—
schädigte.
Verordnung zum Schutze der wildwachsenden Pflanzen und
der nichtjagbbaren wildlebenden Tiere Maturschutzverordnung).
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
Bekanntmachung betr. Fleischbeschaubezirk Riegelsberg II.
Bekanntmachung betr. aufgehobene Straßensperre in
Püttlingen.
Inhalt:
106 Verordnung
zum Schutze der wildwachsenden Pflanzen und ver nicht⸗
jagdbaren wisdlebenden Tiere Maturschutzverordnung).
Vom 18. März 1936.
Reichsgesetzblatt I, Seite 181.
Auf Grund der 88 2, 11, 19, 21, 22 und 26 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (GReichsgesetz-⸗
blatt I S. 821) und des 8 16 der Durchführungsverord—
nung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. S. 1275) wird
olgendes verordnet:
1. Abschnitt.
Schutz der wildwachsenden Pflanzen.
Allgemeine Schutzvorschriften.
81.
Bekanntmachung
betr. Arbeitsbeschaffung für Kriegsbeschädigte.
RdErl. d. RuPreiM. v. 17. 4. 1936
IIP 3840/36.
(Bereits v. RuPrAM. mitgeteilt.)
(1) Wenngleich die auf Unterbringung der Schwerbeschä—
digten gerichteten Bestrebungen der beteiligten Stellen in
den letzten Jahren vielfach zu erfreulichen Erfolgen ge—
führt haben, so sind leider noch zahlreiche arbeitsfähige
Kriegsbeschädigte vorhanden, denen noch kein geeigneter
Arbeitsplatz verschafft werden konnte. In meinem an die
Sozialministerien der Länder gerichteten Erl. v. 22. 9.
1933 — IIb Nr. 9615/3831), der den obersten Reichsbehörden
mit Schreiben v. 18. 10. 1933 — IIb Nr. 11117,/332) zur
Kenntnis übersandt wurde, hatte ich bereits eindringlichst
darauf hingewiesen, daß es eine Ehrenpflicht der Behörden
wie der Wirtschaft sei, den Kriegsbeschädigten, die dem
Vaterland ihre Gesundheit zum Opfer gebracht haben, eine
geeignete Beschäftigung zu sichern, und daß es in abseh—
hbarer Zeit gelingen müsse, sämtliche arbeitsfähigen Kriegs—
beschädigten in den Arbeitsprozeß wieder einzugliedern. Ich
hbetonte dabei im besonderen, daß die Behörden, insbe—
sondere auch die Kommunalbehörden und die Betriebe der
zffentlichen Hand, bei Erfüllung dieser selbstverständlichen
Ehrenpflicht beispielgebend vorangehen müßten. Diese Stellen
dürfen sich u darauf beschränken, nur die gesetzlich vor—
geschriebene Pflichtzahl von Schwerbeschädigten zu gescag
kigen; die Oeffentlichkeit erwartet vielmehr von ihnen, daß
sie sich in Erkenntnis der nationalen und sozialen Pflichten
gegenüber unseren Kriegsopfern dazu entschließen, auch
über die gesetzliche Pflichtzahl hinaus Kriegsbeschädigten
einen angemessenen Arbeitsplatz zu verschaffen. Das gleiche
gilt auch hinsichtlich der Opfer im Kampf für die nationabe
Erhebung. Ich darf in diesem Zusammenhang darauf hin—
weisen, daß der Hundertsatz der am 1. 1. 1936 in meinem
Geschäftsbereich mit Schwerbeschädigten besetzten Arbeits—
plätze 10,38 v. H. betragen hat.
—
hin um eine weitgehende Einstellung Kriegsbeschädigter
bemüht zu bleiben, die nachgeordneten Dienststellen zur
Erfülkung dieser Verpflichtung nachdrücklichst anzuhalten
und den Stand der Beschäftigung von Kriegsbeschädigten in
Ihrem Geschäftsbereich von Zeit zu Zeit zu überprüfen.
— IVVV0
Behörden und die Betriebe der öffentlichen Hand aber
auch sonst jede Gelegenheit wahrnehmen, um die Haupt-—
fürsorgestellen in ihren Bemühungen um Unterbringung
der Kriegsbeschädigten zu unterstützen.
(49 Die Landesregierungen (in Preußen: die Reg.⸗
Präsidenten) bitte ich, den Gemeinden und Gemeindever—
bänden nahezulegen, entsprechend meinen Ausführungen zu
verfahren.
(5) Ueher das Veranlaßte bitte ich mich zu unterrichten
105
(1) Es ist verboten, wildwachsende Pflanzen mißbräuch—
ich zu nutzen oder ihre Bestände zu verwüsten; hierzu
zehören besonders die offensichtlich üͤbermäßige Entnahme
don Blumen und Farnkräutern, das böswillige und zweck—
lose Niederschlagen von Stauden und Uferpflanzen, das
unbefugte Abbrennen der Pflanzendecke u. dgl., auch wenn
dabei im einzelnen Fall ein wirtschaftlicher Schaden nicht
entsteht.
(2) Diese Vorschriften gelten, unbeschadet der Bestim—
nungen des 8 14, nicht für den Fall, daß Pflanzen oder
Pflanzenteile bei der ordnungsmäßigen Nutzung des Bodens,
bei Kulturarbeiten oder bei der Unkraut- und Schädlingsbekämpfung
vernichtet oder beschädigt werden, soweit nicht
besondere Schutzvorschriften dem entgegenstehen.
82.
(1) Es ist verboten, ohne Erlaubnis der zuständigen
zöheren Naturschutzbehörde standortsfremde oder auslän—
dische Gewächse in der freien Natur auszusäen oder anzu—
pflanzen.
(2) Dieses Verbot gilt nicht für das Aussäen oder An—
oflanzen von Gewächsen in Gärten, Parken, Friedhöfen,
auf Versuchsfeldern oder zu sonstigen land- und forstwirt—
schaftlichen Wwecken.
83.
.(h Es ist verboten, ohne Erlaubnis der obersten Natur—
schutzbehörde öffentliche Aufruse oder Aufforderungen zum
Bekämpfen oder Ausrotten wildwachsender Pflanzen zu
erlassen, abzudrucken oder zu verbreiten.
(2) Unberührt von dieser Vorschrift bleiben Aufrufe oder
Aufforderungen zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung
Vollkommen geschützte Pflanzenarten.
8 4.
Es ist, unbeschadet der Vorschriften des 81 Abs. 2, ver⸗
boten, wildwachsende Pflanzen der folgenden Arten zu
beschädigen oder von ihrem Standort zu entfernen:
1. Straußfarn, Struthiopteris germanica Willd.
2. Hirschzunge, Scolopendrium vulgare Smith.
3. Königsfarn, Osmunda regalis L.
14. Federgras, Stipa pennata L.
5. Türkenbund, Lilium martagon L.
3. Schachblume, Fritillaria meleagris L.
7. Gelbe Narzisse, Narcissus pseudonarcissus I,.
3 Orchideen, Knabenkräuter, Orchidaceae, die folgenden
Gattungen und Arten: Frauenschuh, Cypripedium
calceolus L.; Waldvögelein, Cephalanthera; Kohl⸗
röschen, Brändlein, Nigritella; Kuckucksblume, Platanthera;
Fliegen-⸗- Bienen⸗ Hummel- und Spinnen—
hlume, Ophrvus; Dingel, Limodorum ahortivum (L)