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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Schriftleitung des wihien en Teiles. Druck und Berlag —9—
vebr. Hofer A.⸗G. Sgarbrucken —Boölkungen. — Fernsprecher
der Druckerei Rr. 22615 (Amt Saarbrücken).
Erscheint wöchentlich
Bezugqspreiss für das Vierteljahr O0. RM. Au.
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oder deren Raum 10 Rpf.
Nr. 15
Mittwoch, 13. Mai 1936
62. Jahrg.
Inhalt:
Amtliches.
Bekanntmachung über Neuregelung des Güterkraftverkehrs
Polizeiliche Anordnung über die Abwehr des Kartoffel—
käfers.
zum Unternehmen, ihrer Ueberführung innerhalb des
ünternehmens oder dem Absatz der Guͤter bei dem Ab—
iehmer der Ware dienen. Die Kraftfahrzeuge müssen bei
der Beförderung von dem Unternehmer oder seinen An—
geftellten bedient werden. Ausgeschlossen ist die Führung
zer Fahrzeuge durch Angestellte eines anderen Unterneh—
nens oder durch selbständige Unternehmer. Auch müssen
zie Kraftfahrzeuge dem Unternehmer gehören oder doch von
hm wenigstens auf Abzahlung gekauft sein.
Bei Konzernverkehr ist außerdem notwendig, daß die
berschiedenen Unternehmen, die Kraftfahrzeuge zur Beför—
zerung ihrer Güter gemeinschaftlich verwenden, der Er—
zeugung, der Verarbeistung oder dem Handel mit den be—
sörderten Gütern dienen. Die einzelnen Unternehmungen
müssen untereinander oder mit einer gemeinsamen Mutter—
zefellschaft kapitalmäßig verslochten sein und zwar muß
ine Kapitalbeteiligung, von mindestens 51 vom Hundert
heftehen. Auch hier müssen die Kraftfahrzeuge einem der
zeteiligten Unternehmen gehören oder doch von ihm aui
Abzahlung gekauft sein.
4. Für jedes Kraftfahrzeug, das im Güterfernverkehr
»der im Güternahverkehr verwendet werden soll, muß der
Unternehmer eine Anmeldung für einen bestimmten Staud⸗
ort vornehmen. Die Anmeldung ist neben der durch die
Reichsgewerbebrdnung vorgeschriebenen polizeilichen Ge—
verbeanmeldung besonders zu tätigen. Die Anmeldung er—
folgt bei der örtlich zuständigen Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle,
also im Bereiche des Polizeipräsidiums Saarbrücken
heim Polizeipräsidenten, im übrigen in den Landkreisen
bei den Landräten. Der Unternehmer kann nur einen
olchen Standort seines Fahrzeuges benennen, an dem er
elbst seinen Wohnsitz oder den Sitz seines Unternehmens
eine geschäftliche Niederlassung oder wenigstens eine regel—
näßige Unterkunft für das von ihm verwendete Kraft—
ahrzeug besitzt. Die für den Standort zuständige Zu—
lafsungestelle, die die Anmeldung entgegennimmt, ent—
cheider endgültig darüber, ob die genannten Voraus—
etzungen gegeben sind. Die gleichen Vorschriften gelten,
wenn ein Unternehmer den Standort des Kraftfahrzeuges
in einen anderen Verwaltungsbezirk verlegen will Um—
meldung im Gegensatz zur Neuanmeldungs. Bei Fahr—
zeugen,“ die ausschließlich im Güternahverkehr verwendet
verden, wird die Zulassungsstelle dein Unternehmer die
Anmeldung des Staändorts schriftlich bestätigen. Die An—
neldung der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs und
des Guüternahverkehrs für einen bestimmten Standort, hat
bet der zuständigen Kreispotizeibehörde (Kandräte, Polizei—
dräfidium) bis zum 1. Zuni 1936 zu erfolgen
5. KRennzeichunng der Fahrzenge. Um bei polizeilichen
Kontrollen die im Güterfernverkehr oder ausschließlich im
üternahverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge von den
Fahrzeugen des Werkverkehrs und der Verkehrsbedienung
durch Faͤhrzeuge der Behörden, der Wehrmacht, der Partei,
der Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Deutschen
Reichsbahn leicht unterscheiden zu können, sieht das Besetz
eine besondere Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, die im
Gitterfernverkehr oder ausschließlich im Güternahverkehr
verwendet werden, vor. Die im Güterfernverkehr ver—
vendeten Kraftsahrzeuge müssen an beiden Seiten des
Führerhauses oder an entsprechender Stelle in schwarzer
Balkenschrift auf weißem, rotgerandetem Grunde die fest—
angebrachte Aufschrift „Reichs-Kraftwagen-Betriebsverband“
und die Angabe des Standorts tragen. Außerdem müssen
auf beiden Seiten des Fahrzeuges die genaue Bezeichnung
des Unternehmers angegeben sein. Die Form der Auf—
ichriften wird bei den Fernverkehrsfahrzeugen vom Reichs—
raftwagen-Betriebsverband bestimmt. Die ausschließlich im
Hüternahverkehr verwendeten Fahrzeuge müssen an beiden
Seiten des Führerhauses oder an entsprechender Stelle in
Mwarzer Balkenschrift auf weisem Grunde die Aufschrift
Belanntmachungen des Landratsamtes.
Bekanntmachung betr. geologische Aufnahmearbeiten.
ßKörplan 1936.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
J. Nachtrag zur Ordnung betr. die Erhebung einer be—
sonderen Steuer zwecks teilweiser Deckung der Kosten
der Ziegenbockhaltung in der Gemeinde Bischmisheim
pom 165 Auaust 1832.
Bekanntmachung
über Neuregelung des Güterkraftverkehrs.
Amtlich wird mitgeteilt:
Das Inkrafttreten des Gesetzes über den Güterfernver—
kehr mit Kraftfahrzeugen vom 26. Juni 1935 (RGBl.
Téil 1 S. 788) und der dazu ergangenen Durchführungs—
verordnung vom 27. März 1936 (RGEBl. Teil 1 S. 320)
hat mit Wirkung vom 1. April 1936 auf dem Gebiete des
Güterkraftverkehrs auch im Saarland eine völlige Neu—
regelung gebracht. Diese Neuregelung war bereits Gegen—
stand einer eingehenden amtlichen Bekanntmachung, in der
insbesondere auf die Genehmigungspflicht des Güterfern—
verkehrs und die Genehmigungsfreiheit des Güternahver—
kehrs und des Güterwerkverkehrs hingewiesen wurde. Die
genhaunten reichsgesetzlichen Bestimmungen erstreben jedoch
über die Regelung des Güterfernverkehrs hinaus in be—
stimmter Weise eine Ordnung des gesamten Güterkraft—
verkehrs und enthalten daher auch eingehende Ordnungsvorschriften
über den Güternahverkehr und den Güterwerk—
vertehr. Wenn diese beiden Arten der Vertehrsbedienung
auch nicht genehmigungspflichtig sind. so ist doch jeder
Unternehiner des Güternahverkehrs oder Güterwerkver—
kehrs gehalten, sich an die einschlägigen Bestimmungen zu
halten“ Die wichtigsten Bestimmungen dieser Art sind die
idlgenden:
. Güterfernverkehr ist die Beförderung von Gütern
iür andere Personen als den Halter des Kraftfahrzeuges
außerhalb der Grenzen des Gemeindebezirks und außer—
halb eines Umkreises von 50 km. derechnet vom Standort
des Kraftfahrzeuges aus.
Guternahverkehr ist die Beförderung von Gütern für
andere Personen als den Halter des befördernden Kraft—
fahrzeuges innerhalb der sog. Nahzone, d. h. also inner—
ha!b eines Umkreises von 59 kim gerechnet vom Standort
des Kraftfahrzeuges aus. Für die Berechnung der Nah—
zone ist dabei die kürzeste Verbindung auf övifentlichen,
für den Kraftfahrzeugverkehr reigegebenen Wegen maß—
gebend. Die Nahzone wird gerechnet vom Mittelpunkt des
Standortes des Kraftfahrzcuges (Ortsmittespuntts. Bei
Srädten über 100 000 Einwohnern kann eine Einteilung
in Bezirke stattfinden und jür jeden Bézirk ein besonderer
Trismittelpuntt bestimmt werden. Die Begrenzung der
Nahzone wird für jede Gemeinde des Saarlandes von der
zustäändigen Kreispolizeibehörde (Sandrat, Polizeipräsident)
estgelegt und öffentlich bekannt gemacht werden.
4. Werkverkehr ist die Beförderung von Gütern für
eigene Zwecke des Unternehmens oder für die, Zwecke
mehrerer Unternehmungen (Konzernverkoehr), wenn folgende
gesetzliche Vorausfsetzungen erfüllt sind:
Die beförderten Güter müssen zum Verbrauch oder zur
Verarbeitung oder zur Wiederveräußerung erworben oder
bon dem Unternehmen erzeugt, gefördert oder hergestellt
tein. Die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter
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